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Beschluss-Vorlage für AG (DE), SE (DE), KGaA (DE) und weitere

Abberufung eines Vorstandsmitglieds und Beendigung des Anstellungsvertrags bei AG bzw. SE

Tim Schwarzburg

Tim Schwarzburg

Rechtsanwalt und Partner @ KUNZ

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Die Beschlussvorlage ist ein Muster für den Aufsichtsratsbeschluss einer deutschen AG, in der der Aufsichtsrat über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds von seiner Organstellung aus wichtigem Grund sowie die Beendigung des Anstellungsvertrags bzw. Dienstverhältnisses mit dem Vorstandsmitglied beschließt.

1. Abberufung des Vorstandsmitglieds aus wichtigen Grund

Die Abberufung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft (AG) aus seiner organschaftlichen Stellung durch die Gesellschaft ist – anders als beim Geschäftsführer einer GmbH – nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Folgende Abberufungsgründe sind gesetzlich vorgesehen (§ 84 Abs. 3 S. 1 AktG):

  1. grobe Pflichtverletzung,
  2. Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung,
  3. Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung.

Der Vertrauensentzug rechtfertigt die Abberufung allerdings dann nicht, wenn das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist (§ 84 Abs. 3 S. 2 Alt. 3 AktG). Zum Beispiel liegt ein Vertrauensentzug aus unsachlichen Gründen vor, wenn die Gründe haltlos und willkürlich sind, oder wenn schlicht Personal im Vorstand abgebaut werden soll.

2. Beendigung des Anstellungsvertrags/Dienstverhältnisses

Folgende Möglichkeiten der Vertragsbeendigung sind in dem Muster vorgesehen:

  • außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (hilfsweise ordentlich),
  • ordentliche Kündigung,
  • einvernehmliche vorzeitige Beendigung,
  • Ablauf zum vertragsgemäßen Beendigungstermin und Freistellung.

Ferner können Sie noch unabhängig von der ausgewählten Beendigungsoption auswählen, ob das Vorstandsmitglied bis zum Ablauf der vertraglichen Restlaufzeit freigestellt werden soll und ob der Aufsichtsrat die Entlastung des Vorstands der Hauptversammlung empfehlen soll.

Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist nur zulässig, wenn ein Kündigungsgrund hierfür vorliegt (§ 626 BGB). Dabei liegt ein Kündigungsgrund nicht automatisch dann vor, wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt (siehe oben). Vielmehr gelten für den Kündigungsgrund höhere Anforderungen. Außerdem muss der Kündigungsbeschluss des Aufsichtsrats innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgen (§ 626 Abs. 2 BGB).

In der Praxis liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung oft nicht vor, sodass ein Vorstandsmitglied in der Regel infolge einer ordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung das Unternehmen vorzeitig verlässt.

Achtung: Eine ordentliche Kündigung dann ist nur möglich, wenn dies vertraglich mit dem Vorstandsmitglied vereinbart worden ist. Warum? Da Vorstandsanstellungsverträge in der Regel auf die Amtszeit des Vorstandsmitglieds befristet sind, ist eine ordentliche Kündigung nach § 620 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn nichts Abweichendes vereinbart worden ist.

📃 Beschlussvorlage (Vorschau)

Beschluss

Präambel

Inhalt

  1. Als Vorstandsmitglied der Gesellschaft wird
    • Name des Vorstandsmitglieds,
      geboren am Geburtsdatum des Vorstandsmitglieds,
      wohnhaft in Wohnort des Vorstandsmitglieds.
    mit Wirkung zum Abberufungstag abberufen.
  2. Mit Wirkung zum Tag für das Wirksamwerden der Beendigungsregelung Beendigung Anstellung
  3. Freistellung ("Suspendierung") Einsatz für Entlastung der Hauptversammlung
  4. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats wird beauftragt und ermächtigt,
    • die vorstehenden Beschlüsse unverzüglich an Name des Vorstandsmitglieds zu übermitteln und
    • alle nach eigenem Ermessen erforderlichen und/oder zweckdienlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie alle erforderlichen und/oder zweckdienlichen Handlungen und Maßnahmen vorzunehmen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der vorstehenden Beschlüsse stehen.

Begründung der Abberufung/Vertragsbeendigung

Anlagen
Pdf file

Jpeg file

Stimmabgaben

Beschlussergebnis

Unterschrift

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Metadaten

Rechtsordnung
Deutschland
Rechtsform
AG (DE)
KGaA (DE)
SE (DE)
Gremienart
Aufsichtsrat
Gesetzliches Formerfordernis
Keine notarielle Beglaubigung erforderlich.
Registeranmeldung
Registeranmeldung erforderlich.
Nutzbar ab Paket

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Zuletzt aktualisiert
02.09.2024
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Ausfüllhilfe

Die folgenden Informationen beziehen sich auf die Eingabefelder der Vorlage, die Sie im Vorlageneditor ausfüllen können. Im Vorlageneditor können Sie die Informationen per Klick auf den Info-Button aufrufen.

Name des Vorstandsmitglieds, das der Beschluss betreffen soll.

Beispiel: Marlene Musterfrau

Geburtsdatum des Vorstandsmitglieds, das der Beschluss betreffen soll.

Beispiel: 30.06.1988

Für die Registereintragung wird der Wohnort benötigt (§ 43 Nr. 4 HRV). Eine Angabe von Straße und Hausnummer ist nicht notwendig.

Beispiel: Frankfurt am Main

Tag, zu welchem das Vorstandsmitglied seine Befugnisse verlieren soll.

Wenn eine fristlose Abberufung gewünscht ist, ist hier "heutigen Tag" einzutragen.

Zeitpunkt, zum die Beendigung wirksam werden soll bzw. wird (Kündigung, vorzeitige Aufhebung, reguläre Vertragsbeendigung).

Wenn eine fristlose Kündigung gewünscht ist, ist hier "heutigen Tag" einzutragen.

Die Abberufung führt lediglich zum Entzug der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse des Vorstandsmitglieds. Daneben ist noch eine Beendigung des Anstellungsvertrags notwendig.

  • Außerordentliche Kündigung:

    Die Kündigung eines Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund ist stets möglich und nicht abdingbar (§ 626 BGB). Damit die außerordentliche Kündigung zulässig ist, muss ein Kündigungsgrund vorliegen. Hier sind höhere Anforderungen als an den wichtigen Abberufungsgrund zu stellen.

    Eine vorherige Abmahnung und Anhörung ist bei der Kündigung eines Vorstandsmitglieds nur erforderlich, wenn dies in der Satzung oder im Anstellungsvertrag vorgesehen ist.

  • Ordentliche Kündigung:

    Da Vorstandsanstellungsverträge in der Regel auf die Amtszeit des Vorstandsmitglieds befristet sind, ist eine ordentliche Kündigung nach § 620 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn nichts Abweichendes vereinbart worden ist. Sie bedarf keines Kündigungsgrundes, da das KSchG nicht gilt.

  • Einvernehmliche (vorzeitige) Aufhebung:

    Der Aufsichtsrat ist auch für den Abschluss einer einvernehmlichen Aufhebung des Anstellungsvertrags mit dem Vorstandsmitglied möglich. Wenn komplexe Regelungen getroffen werden sollen, ist es ratsm, neben diesem Beschluss noch gesondert über den Text eines ausführlichen Aufhebungsvertrags zu beschießen. Hierfür bietet Resolvio eine gesonderte Vorlage an.

  • Beendigung zum Vertragsablauf:

    Sofern weder die Voraussetzungen für eine außerordentlilche oder ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags vorliegen, noch eine einvernehmliche vorzeitige Aufhebung des Dienstverhältnisses möglich ist, bleibt noch die Beendigung des Anstellungsvertrags zum regulären Vertragsablauf.

    Eine Freistellung des Vorstandsmitglieds kann sinnvoll sein, wenn das Vorstandsmitglieds erst zum regulären Vertragsende ausscheidet oder wenn die Anstellung aufgrund einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags vor dem regulären Vertragsende endet.

    Die Freistellung kann einerseits dazu dienen, dem Vorstandsmitglied von seinen Pflichten zu entbinden und ihm die Möglichkeit zu geben, sich auf die Suche nach einer neuen Tätigkeit zu konzentrieren.

    Die Freistellung kann jedoch auch sinnvoll sein, um das Vorstandsmitglied von seinen Pflichten zu entbinden und zu verhindern, dass es noch weitere Unruhe/Schaden im Unternehmen anrichtet.

    Nur bei einer unwiderruflichen Freistellung kann die Freistellung mit einer Urlaubsabgeltung verbunden sein, um den Urlaubsanspruch des Vorstandsmitglieds abzugelten. Mit einer nur widerruflichen Freistellung lässt sich der Urlaubsanspruch nach der Rechtsprechung des BAG nicht abgelten.

    In der Praxis wünscht das ausscheidende Vorstandsmitglied häufig, dass der Aufsichtsrat der Hauptversammlung das Vorstandsmitglied für eine Entlastung vorschlägt (§ 120 Abs. 2 S.1 AktG).

    Eine solche Entlastung stellt aber selbst im Fall ihrer Gewährung durch die hierfür zuständige Hauptversammlung der Gesellschaft keinen bindenden Verzicht auf etwaige Ersatzansprüche der Gesellschaft dar (vgl. § 120 Abs. 2 S. 2 AktG).

    Wenn sich das ausscheidende Vorstandsmitglied wirksam vor einer späteren Inhaftungnahme durch die Gesellschaft schützen möchte, ist es nach der Rechtsprechung auch nicht ausreichend, dass sich die Gesellschaft zur Unterlassung der Inanspruchnahme verpflichtet. Die einzige zumindest beschränkt wirksame Schutz ist die sogenannte "Versicherungslösung": Ein Dritter kann sich verpflichten, das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber der Gesellschaft freizustellen.

    Für die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses sind Ausführungen zum wichtigen Grund für die Abberufung nicht zwingend erforderlich (§ 107 Abs. 2 S. 3 AktG). Auch der wichtige Grund für die außerordentliche Kündigung muss nach der Rechtsprechung des BGH nicht zwingend im Aufsichtsratsbeschluss dargelegt werden.

    Praxistipp: Um die sorgfaltsgemäße Ausübung seiner Pflichten zu dokumentieren, legt der Aufsichtsrat in der Praxis trotzdem in dem meisten Fällen zumindest zusammengefasst die Gründe dar, die ihn zur Abberufung (und ggf. zur außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages) bewogen haben.

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