Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags von allen Personengesellschaften (GmbH & Co. KG, KG, ohG, GbR, Parterschaft etc) ist nicht beurkundungspflichtig.
Allerdings kann in Spezialfällen ein Gang mit dem Beschluss zum Notar notwendig sein, um Vertragsänderungen zum Handelsregister anzumelden. Bei Personenhandelsgesellschaften (KG, oHG, GmbH & Co. KG und UG & Co. KG) sind Vertragsänderungen in den folgenden Fällen durch alle Gesellschafter zum Handelsregister anzumelden:
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Firma der Gesellschaft (§ 107 bzw. § 106 Abs. 6 idF des MoPeG) -
Sitz der Gesellschaft (§ 107 bzw. § 106 Abs. 6 idF des MoPeG) -
inländische Geschäftsanschrift (§ 107 bzw. § 106 Abs. 6 idF des MoPeG) -
Gesellschafterbestand (§§ 107, 162 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 HGB bzw. § 106 Abs. 6 idF des MoPeG) -
Vertretungsmacht (§ 107 bzw. § 106 Abs. 6 idF des MoPeG) -
Erhöhung oder Herabsetzung von Kommanditeinlagen (§ 175 HGB)
📃 Beschlussvorlage (Vorschau)
Beschluss
Präambel
Inhalt
Bezeichnung der zu ändernden Passage des Gesellschaftsvertrags wird geändert und erhält folgenden neuen Wortlaut:
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"Wortlaut geänderte Passage"
Anlagen
Stimmabgaben
Beschlussergebnis
Metadaten
Free
Experte zum Thema
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL
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Ausfüllhilfe
Die folgenden Informationen beziehen sich auf die Eingabefelder der Vorlage, die Sie im Vorlageneditor ausfüllen können. Im Vorlageneditor können Sie die Informationen per Klick auf den Info-Button aufrufen.
Beispiel: § 10 (Beirat), § 2 Abs. 1 Satz 3, Ziffer 10.1