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Mit Beschluss vom Datum des Einziehungsbeschlusses wurde die Einziehung der Geschäftsanteile von Name des von der Einziehung betroffenen Gesellschafters mit einem Gesamt-Nennbetrag von Nennbetragssumme der eingezogenen Geschäftsanteile beschlossen, sodass die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und das satzungsmäßige Stammkapital nunmehr in Höhe von Nennbetragssumme der eingezogenen Geschäftsanteile auseinanderfallen.
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Zur Wiederherstellung der Konvergenz der Nennbetragssumme aller Geschäftsanteile mit dem satzungsmäßigen Stammkapital werden die Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter – ohne Gegenleistung oder Begründung einer Einlageverpflichtung – wie folgt nominell aufgestockt: Die Geschäftsanteile von Name des von der Aufstockung betroffenen Gesellschafters mit den laufenden Nummern Geschäftsanteil-Nummer(n) zu dem Nennbetrag von jeweils Nennbeträge der aufzustockenden Geschäftsanteile werden um jeweils Aufstockungsbetrag pro Geschäftsanteil auf einen Nennbetrag von jeweils Nennbeträge der aufgestockten Geschäftsanteile aufgestockt.
Die Geschäftsführung wird angewiesen, eine aktualisierte Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG zum Handelsregister einzureichen und eine Meldepflicht der Gesellschaft zum Transparenzregister zu prüfen und ggf. zu erfüllen.