Inhalt
Name des Gesellschafters wird aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Eine Gesellschafterausschluss durch Beschluss ist aufgrund § Ausschlussklausel im Gesellschaftsvertrag des Gesellschaftsvertrags möglich, ohne dass es der Erhebung einer Ausschlussklage bedarf. Die Geschäftsführung wird angewiesen, eine aktualisierte Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG zum Handelsregister einzureichen und eine Meldepflicht der Gesellschaft zum Transparenzregister zu prüfen und ggf. zu erfüllen.
Begründung:
Die Ausschließung von Name des Gesellschafters aus der Gesellschaft ist gerechtfertigt, denn es liegt ein wichtiger Grund in der Person von Name des Gesellschafters vor, der nach Maßgabe einer unter Einbeziehung aller relevanter Umstände vorzunehmenden Gesamtbewertung seine weitere Mitgliedschaft in der Gesellschaft als untragbar erscheinen lässt bzw. die Erreichung des Gesellschaftszwecks ernsthaft gefährdet oder unmöglich macht. Der wichtige Grund lässt sich auch nicht auf eine andere Weise als durch Ausschließung aus der Gesellschaft beheben.
Folgender wichtiger Grund liegt in der Person von Name des Gesellschaftersvor: Wichtiger Grund.
Das Vorliegen des wichtigen Grundes lässt die weitere Mitgliedschaft in der Gesellschaft aufgrund der folgenden Abwägungsgesichtspunkte als untragbar erscheinen: Gesamtabwägung.
Der wichtige Grund lässt sich auch nicht auf eine andere Weise als durch Ausschließung aus der Gesellschaft beheben, denn: Keine milderes Mittel (ultima ratio).
Name des Gesellschafters wurde mit den vorstehenden ausschlussbegründenden Umstände im Einzelnen konfrontiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hierzu erklärte Name des Gesellschafters: Stellungnahme des auszuschließenden Gesellschafters.