Inhalt
Name des Bevollmächtigten,
geboren am Geburtsdatum des Bevollmächtigten
wird mit Wirkung ab Erteilungstag
Bankvollmacht für alle Konten
erteilt.
Die Vollmacht berechtigt Name des Bevollmächtigten gegenüber beliebigen Banken, bei welchen die Organisation ein Konto unterhält, zur Vornahme aller Geschäfte, die mit der Kontoführung im Zusammenhang stehen.
Die Vollmacht gilt für alle bei der jeweiligen Bank bestehenden und künftigen Konten gleich welcher Art.
Name des Bevollmächtigten ist insbesondere befugt,
- über das jeweilige Guthaben (zB durch Überweisung, Barabhebungen, Schecks) - auch zu seinen/ihren Gunsten - zu verfügen und in diesem Zusammenhang auch Festgeldkonten und sonstige Einlagenkonten einzurichten,
- eingeräumte Kredite in Anspruch zu nehmen,
- von der Möglichkeit vorübergehender Kontoüberziehung im banküblichen Rahmen Gebrauch zu machen,
- Rechnungsabschlüsse, Kontoauszüge, Erträgnisaufstellungen sowie sonstige Abrechnungen und Mitteilungen entgegenzunehmen und anzuerkennen,
- die Teilnahme für das Online-Banking vereinbaren
- sowie Debitkarten zu beantragen.
Vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend und beschränkt die Vollmacht im Außenverhältnis nicht.
Der Bevollmächtigte ist einzelvertretungsberechtigt.
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist erteilt, so dass der Bevollmächtigte berechtigt ist, den Vollmachtgeber bei Rechtsgeschäften mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten zu vertreten.
Der Bevollmächtigte ist nicht berechtigt, Untervollmacht zu erteilen.
Diese Vollmacht ist frei widerruflich.