Die Beendigung der Prokura erfolgt dadurch, dass die Geschäftsführung gegenüber dem Prokuristen deren Erlöschen erklärt.

Das Erlöschen der Prokura ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Erlöschen kann gegenüber Geschäftspartnern zusätzlich mitgeteilt werden, um zu verhindern, dass der ehemalige Prokurist als "Scheinprokurist" weiter Verträge im Namen der Gesellschaft abschließt.

Wann muss die Prokura beendet werden?

Als Geschäftsführer oder Gesellschafter stehen Sie vor der Beendigung einer Prokura, wenn das Vertrauensverhältnis zum Prokuristen nicht mehr besteht, die Person das Unternehmen verlässt oder organisatorische Änderungen anstehen. Die Prokura kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden – das ist gesetzlich in § 52 Abs. 1 HGB so vorgesehen und kann auch vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

Wichtige Unterscheidung: Widerruf und Erlöschen

In der Praxis gibt es zwei Wege, wie die Prokura enden kann: durch aktiven Widerruf durch die Geschäftsführung oder durch automatisches Erlöschen aufgrund bestimmter Ereignisse. Der aktive Widerruf ist der häufigste Fall – Sie entscheiden als vertretungsberechtigte Geschäftsführer, dass die Prokura beendet werden soll, und erklären dies gegenüber dem Prokuristen.

Daneben kann die Prokura aber auch automatisch erlöschen, etwa wenn der Prokurist verstirbt, geschäftsunfähig wird, das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis endet oder der Prokurist selbst zum Geschäftsführer aufsteigt. In diesen Fällen müssen Sie als Geschäftsführung zwar keinen Widerruf aussprechen, aber trotzdem das Erlöschen zum Handelsregister anmelden.

Das Arbeitsverhältnis bleibt unberührt

Ein wichtiger praktischer Punkt: Der Widerruf der Prokura hat mit dem Arbeitsverhältnis selbst nichts zu tun. Der betroffene Mitarbeiter behält seinen Arbeitsvertrag und seinen Vergütungsanspruch. Die Prokura ist lediglich eine zusätzliche Vertretungsbefugnis, die unabhängig vom Arbeitsvertrag erteilt und auch wieder entzogen werden kann. Umgekehrt gilt: Wenn Sie als Geschäftsführung das Arbeitsverhältnis kündigen, bedeutet das nicht automatisch, dass auch die Prokura endet. Die Prokura bleibt bis zur tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen – Sie sollten sie daher ausdrücklich widerrufen.

So gehen Sie praktisch vor

Für die ordnungsgemäße Beendigung einer Prokura empfehlen sich folgende Schritte:

Schritt 1: Teilen Sie dem Prokuristen schriftlich mit, dass seine Prokura mit sofortiger Wirkung erlischt. Diese Mitteilung dient der Klarstellung und vermeidet spätere Unklarheiten.

Schritt 2: Melden Sie das Erlöschen der Prokura unverzüglich zum Handelsregister an. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 53 Abs. 2 HGB). Die Anmeldung müssen Sie als vertretungsberechtigte Geschäftsführer unterschreiben, und die Unterschriften müssen notariell beglaubigt werden.

Schritt 3: Informieren Sie wichtige Geschäftspartner, Banken und andere Kontakte über das Erlöschen der Prokura. Dies ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen. Solange die Prokura noch im Handelsregister eingetragen ist, können gutgläubige Dritte sich auf die Vertretungsmacht berufen (§ 15 Abs. 1 HGB). Um zu verhindern, dass der ehemalige Prokurist weiterhin Verträge im Namen Ihrer Gesellschaft abschließen kann, sollten Sie also nicht nur die Löschung aus dem Handelsregister beantragen, sondern auch aktiv Ihre Geschäftspartner informieren.

Besondere Situationen

Bei einer Unternehmensveräußerung erlischt die Prokura automatisch, da sie inhaberbezogen und nicht unternehmensbezogen ist. Wenn Sie als neuer Inhaber die bisherigen Prokuristen weiterbeschäftigen möchten, müssen Sie die Prokura neu erteilen. Anders ist es bei juristischen Personen wie der GmbH: Wenn nur die Gesellschaftsanteile verkauft werden, bleibt die Prokura bestehen, da sich am Rechtsträger selbst nichts ändert.

Auch bei Auflösung und Liquidation der Gesellschaft bleibt die Prokura zunächst bestehen – allerdings ändert sich ihr Zweck entsprechend auf Abwicklungstätigkeiten. Die Prokura erlischt erst mit der vollständigen Beendigung der Gesellschaft, wenn kein Vermögen mehr vorhanden ist.

📃 Beschlussvorlage (Vorschau)

Beschluss

Präambel

Inhalt

Die Prokura von

Name des Prokuristen,
geboren am Geburtsdatum des Prokuristen,
wohnhaft in Adresse des Prokuristen,

ist mit sofortiger Wirkung erloschen.

Anlagen
Pdf file

Jpeg file

Stimmabgaben

Beschlussergebnis

Unterschrift

Vorlage im Resolvio-Editor bearbeiten

Metadaten

Rechtsordnung
Deutschland
Rechtsform
GmbH (DE)
UG (DE)
gGmbH (DE)
gUG (DE)
Gremienart
Geschäftsleiter
Mitglieder
Gesetzliches Formerfordernis
Keine notarielle Beglaubigung erforderlich.
Registeranmeldung
Registeranmeldung erforderlich.
Nutzbar ab Paket

Free

Zuletzt aktualisiert
13.11.2025

Experte zum Thema

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

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Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL

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Ausfüllhilfe

Die folgenden Informationen beziehen sich auf die Eingabefelder der Vorlage, die Sie im Vorlageneditor ausfüllen können. Im Vorlageneditor können Sie die Informationen per Klick auf den Info-Button aufrufen.

Name des Prokuristen, den der Beschluss betreffen soll.

Beispiel: Marlene Musterfrau

Geburtsdatum des Prokuristen, den der Beschluss betreffen soll.

Beispiel: 30.06.1988

Straße, PLZ und Ort des Prokuristen, den der Beschluss betreffen soll. Dabei ist die Wohnadresse anzugeben.

Beispiel: Lindenweg 10, 60316 Frankfurt am Main

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