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Entwurf

[Titel des Beschlusses]

Beschluss

Präambel
Im Wege der elek­tron­ischen Be­schluss­fassung über Resolvio und unter Ver­zicht auf die Ein­halt­ung sämt­licher et­wa­ig hier­von ab­weich­enden Form- und Frist­an­forder­ungen für die Be­schluss­fass­ung stim­men …
Inhalt

Die Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführung,

- nachfolgend auch "Darlehensgeberin" genannt -

schließt mit

Name des darlehensnehmenden Gesellschafters

- nachfolgend auch "Darlehensnehmer" genannt -

einen

Darlehensvertrag

mit dem folgenden Inhalt ab:

  1. Vorbemerkung

    Name des darlehensnehmenden Gesellschafters ist als Gesellschafter mit 100 Prozent an der Darlehensgeberin beteiligt. Die Darlehensgeberin beabsichtigt, Name des darlehensnehmenden Gesellschafters ein Darlehen nach Maßgabe dieses Vertrags zu gewähren.
  2. Darlehensgewährung

    1. Die Gesellschaft gewährt hiermit Name des darlehensnehmenden Gesellschafters ein Darlehen in Höhe von Darlehensbetrag (in Euro) (in Worten: Darlehensbetrag (in Worten) ).
    2. Das Darlehen wird am Fälligkeit der Auszahlung (Datum) zur Auszahlung fällig, frühestens jedoch mit dem Erhalt der vereinbarten Sicherheiten. Die Auszahlung hat auf das folgende Konto des Darlehensnehmers zu erfolgen: Kontodaten des Darlehensnehmers.
  3. Verzinsung

    1. Der Zinssatz für das in Anspruch genommene Darlehen beträgt jährlich Jährlicher Zinssatz Prozent.
    2. Die Zinsberechnung erfolgt unter Zugrundelegung eines Jahres von 360 Tagen. Sie beginnt mit Ende des Monats, in den die Auszahlung des Darlehens fällt.
    3. Zinsen sind monatlich im Nachhinein fällig und zahlbar.
  4. Rückzahlung

    1. Das Darlehen ist am Tag der Darlehensrückzahlung zurückzuzahlen. Das Recht zur fristlosen Kündigung nach den nachfolgenden Bestimmungen bleibt davon unberührt.
    2. Name des darlehensnehmenden Gesellschafters ist zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens jederzeit berechtigt.
    3. Alle von dem Darlehensnehmer an die Darlehensgeberin in Verbindung mit diesem Vertrag vorzunehmenden Zahlungen sollen auf ein von der Darlehensgeberin benanntes Bankkonto erfolgen.
  5. Kündigung

    1. Die Darlehensgeberin kann das Darlehen jederzeit kündigen mit der Folge, dass das Darlehen insgesamt zur Rückzahlung sofort fällig ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere
      1. das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Fähigkeit des Darlehensnehmers aufkommen lassen, das Darlehen am Endfälligkeitstag vollständig zurückzuzahlen;
      2. der Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers; sowie
      3. die erhebliche Verletzung einer nach diesem Vertrag vereinbarten Informationspflicht durch den Darlehensnehmer.
    2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
  6. Informationsverpflichtungen

    1. Name des darlehensnehmenden Gesellschafters stellt der Darlehensgeberin während der Laufzeit dieses Darlehensvertrags unaufgefordert und unverzüglich Informationen über folgende Vorgänge zur Verfügung:
    2. eine wesentliche Veränderung der von dem Darlehensnehmer von Dritten insgesamt in Anspruch genommenen Darlehen oder eine nicht nur kurzfristige Überziehung der dem Darlehensnehmer von Dritten gewährten Kreditlinien;
    3. eine nachteilige Veränderung der finanziellen oder wirtschaftlichen Situation des Darlehensnehmers, sofern hierdurch (i) die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers und/oder (ii) die Vollwertigkeit des Anspruchs der Darlehensgeberin auf Rückzahlung des hiernach gewährten Darlehens betroffen ist. Als eine nachteilige Veränderung im vorstehenden Sinn gilt in jedem Fall der drohende Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Darlehensnehmers;
    4. die Verletzung von vertraglichen Bestimmungen in Kreditverträgen mit Dritten durch den Darlehensnehmer, die den Dritten zur Fälligstellung der Rückgewähransprüche oder Kündigung des Vertrags berechtigt; und
    5. jede nachteilige, nicht nur unerhebliche Veränderung der Anforderungen Dritter an die Gewährung von Sicherheiten durch den Darlehensnehmer und die Vollstreckung von Sicherheiten durch Dritte.
  7. Schlussbestimmungen

    1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags hierdurch nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was von den Vertragsparteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt war. Diese Regelung gilt entsprechend für etwaige Lücken dieses Vertrags.
    2. Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel selbst. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung. Das vorstehende Textformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden.
    3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.


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Ort, Datum



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Unterschrift Name des darlehensnehmenden Gesellschafters

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