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Umlaufbeschluss

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Entwurf

[Titel des Beschlusses]

Beschluss

Präambel
Im Wege der elek­tron­ischen Be­schluss­fassung über Resolvio und unter Ver­zicht auf die Ein­halt­ung sämt­licher et­wa­ig hier­von ab­weich­enden Form- und Frist­an­forder­ungen für die Be­schluss­fass­ung stim­men …
Inhalt
  1. Der/die Geschäftsanteil(e) von Name des Gesellschafters mit laufender Nr. Geschäftsanteil-Nummer(n) und einem Gesamt-Nennbetrag von Gesamtbetrag der Geschäftsanteil-Nennbeträge werden gemäß § Einziehungsklausel des Gesellschaftsvertrags eingezogen. Die Geschäftsführung wird angewiesen, Name des Gesellschafters die Einziehung schriftlich und unter Beifügung dieses Einziehungsbeschlusses mitzuteilen.
  2. Die Geschäftsführung wird angewiesen, eine aktualisierte Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG zum Handelsregister einzureichen und eine Meldepflicht der Gesellschaft zum Transparenzregister zu prüfen und ggf. zu erfüllen.
  3. Die Gesellschaft hat für den eingezogenen Geschäftsanteil nach § Einziehungsklausel des Gesellschaftsvertrags eine Abfindung in folgender Höhe zu zahlen: Abfindungsklausel. Die Geschäftsführung wird angewiesen, die Abfindung zu ermitteln.

Begründung:

Die Voraussetzung einer Einziehung liegen vor:

  • Die eingezogenen Geschäftsanteile sind voll eingezahlt.
  • Die Zahlung der Abfindung kann aus dem über die Stammkapitalziffer hinaus vorhandenen Reinvermögen der Gesellschaft erfolgen, sodass keine Unterbilanz entsteht.
  • Die Einziehung ist im Gesellschaftsvertrag auch gemäß § 34 Abs. 1 GmbHG generell zugelassen.
  • Die Einziehung der Geschäftsanteile von Name des Gesellschafters ist auch gerechtfertigt, denn es liegt ein wichtiger Grund in der Person von Name des Gesellschafters vor, der nach Maßgabe einer unter Einbeziehung aller relevanter Umstände vorzunehmenden Gesamtbewertung die weitere Mitgliedschaft in der Gesellschaft als untragbar erscheinen lässt bzw. die Erreichung des Gesellschaftszwecks ernsthaft gefährdet oder unmöglich macht. Der wichtige Grund lässt sich auch nicht auf eine andere Weise als durch Einziehung der Geschäftsanteile beheben.
    Folgender wichtiger Grund liegt in der Person von Name des Gesellschaftersvor: Wichtiger Grund.
    Das Vorliegen des wichtigen Grundes lässt die weitere Mitgliedschaft in der Gesellschaft aufgrund der folgenden Abwägungsgesichtspunkte als untragbar erscheinen: Gesamtabwägung.
    Der wichtige Grund lässt sich auch nicht auf eine andere Weise als durch Ausschließung aus der Gesellschaft beheben, denn: Keine milderes Mittel (ultima ratio).
    Name des Gesellschafters wurde mit den vorstehenden Umstände im Einzelnen konfrontiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hierzu erklärte Name des Gesellschafters: Stellungnahme des auszuschließenden Gesellschafters.
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