Inhalt
Der/die Geschäftsanteil(e) von Name des Gesellschafters mit laufender Nr. Geschäftsanteil-Nummer(n) und einem Gesamt-Nennbetrag von Gesamtbetrag der Geschäftsanteil-Nennbeträge werden gemäß § Einziehungsklausel des Gesellschaftsvertrags eingezogen. Die Geschäftsführung wird angewiesen, Name des Gesellschafters die Einziehung schriftlich und unter Beifügung dieses Einziehungsbeschlusses mitzuteilen. Die Geschäftsführung wird angewiesen, eine aktualisierte Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG zum Handelsregister einzureichen und eine Meldepflicht der Gesellschaft zum Transparenzregister zu prüfen und ggf. zu erfüllen. Die Gesellschaft hat für den eingezogenen Geschäftsanteil nach § Einziehungsklausel des Gesellschaftsvertrags eine Abfindung in folgender Höhe zu zahlen: Abfindungsklausel. Die Geschäftsführung wird angewiesen, die Abfindung zu ermitteln.
Begründung:
Die Voraussetzung einer Einziehung liegen vor:
Die eingezogenen Geschäftsanteile sind voll eingezahlt. Die Zahlung der Abfindung kann aus dem über die Stammkapitalziffer hinaus vorhandenen Reinvermögen der Gesellschaft erfolgen, sodass keine Unterbilanz entsteht. Die Einziehung ist in der Satzung auch gemäß § 34 Abs. 1 GmbHG generell zugelassen. Der betroffene Gesellschafter Name des Gesellschafters stimmt der Einziehung zu.