Im Wege der elektronischen Beschlussfassung über Resolvio und unter Verzicht auf die Einhaltung sämtlicher etwaig hiervon abweichenden Form- und Fristanforderungen für die Beschlussfassung stimmen …
Inhalt
Der Vorstand des Vereins ernennt Name des/der Präventionsbeauftragte/n, geboren am Geburtsdatum des/der Präventionsbeauftragte/n, wohnhaft in Adresse des/der Präventionsbeauftragte/n, als Präventivbeauftragte/n gemäß § 23 Abs. 4 Cannabisgesetz.
Name des/der Präventionsbeauftragte/n ist selbst Vereinsmitglied und hat gegenüber dem Verein nachgewiesen, dass dem Vorstand eine Bescheinigung der Teilnahme an einer Suchtpräventionsschulungen bei einer der folgenden Einrichtungen erbracht: Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei einer vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtung.
Als Präventionsbeauftrage/r steht Name des/der Präventionsbeauftragte/n den Mitgliedern des Vereins als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung. Er/Sie stellt sicher, dass der Verein geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention trifft. Insbesondere bringt der Präventionsbeauftragte seine Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts nach § 23 Absatz 6 Cannabisgesetz ein und stellt dessen Umsetzung sicher.