Beschluss-Vorlage

Errichtung einer Zweigniederlassung

Wann ist dieser Beschluss erforderlich?

Wenn Ihre Gesellschaft expandieren möchte und einen neuen Standort mit eigenständigem Geschäftsbetrieb eröffnet, müssen Sie eine Zweigniederlassung errichten. Dies ist keine bloße Verwaltungsformalität, sondern ein echter Geschäftsvorgang: Sie richten entweder einen komplett neuen Betrieb ein oder übernehmen einen bestehenden Betrieb von einem anderen Unternehmen.

Wer ist für die Entscheidung zuständig?

Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist eine klassische Geschäftsführungsmaßnahme. Das bedeutet:

  • Bei einer GmbH oder UG entscheiden die Geschäftsführer darüber
  • Bei einer KG oder OHG sind die persönlich haftenden Gesellschafter zuständig
  • Bei einer AG fällt die Entscheidung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands

Allerdings kann in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein, dass bestimmte Gremien zustimmen müssen – etwa der Aufsichtsrat bei einer AG gemäß § 111 Abs. 4 AktG oder die Gesellschafterversammlung bei einer GmbH. Prüfen Sie daher vor der Umsetzung Ihre gesellschaftsrechtlichen Regelungen.

Was bewirkt der Beschluss?

Mit diesem Beschluss wird festgelegt, dass Ihre Gesellschaft am angegebenen Ort eine Zweigniederlassung betreibt. Die Zweigniederlassung erhält dabei eine eigene Firmenbezeichnung, die sich aus Ihrer Hauptfirma und dem Zusatz "Zweigniederlassung" sowie dem Ort zusammensetzt.

Wichtig zu wissen: Die Zweigniederlassung entsteht bereits mit ihrer tatsächlichen Errichtung – also wenn Sie den Entschluss gefasst haben und der Geschäftsbetrieb aufgenommen wurde. Die spätere Eintragung im Handelsregister bestätigt dies nur, begründet die Zweigniederlassung aber nicht erst.

Was müssen Sie nach dem Beschluss tun?

Die Errichtung einer Zweigniederlassung muss zwingend zum Handelsregister angemeldet werden (§ 13 Abs. 1 HGB). Für die Anmeldung gilt:

  • Die Anmeldung erfolgt beim Handelsregister des Hauptsitzes Ihrer Gesellschaft
  • Die Geschäftsführer (GmbH/UG) bzw. persönlich haftenden Gesellschafter (KG/OHG) müssen die Anmeldung in vertretungsberechtigter Zahl unterschreiben
  • Die Unterschriften müssen notariell beglaubigt werden
  • Eine notarielle Beurkundung des Beschlusses selbst ist nicht erforderlich

Das Registergericht prüft bei der Eintragung im Wesentlichen nur, ob die Zweigniederlassung tatsächlich errichtet wurde und die Anmeldung ordnungsgemäß ist. Eine eventuelle erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrats wird vom Gericht nicht geprüft – hier tragen Sie als Geschäftsführungsorgan die Verantwortung.

📃 Beschlussvorlage (Vorschau)

Beschluss

Präambel

Inhalt

Die Gesellschaft errichtet in Ort der Niederlassung eine Zweigniederlassung. Die Zweigniederlassung führt die Firma

Firma der Gesellschaft
Zweigniederlassung Ort der Niederlassung.

Anlagen
Pdf file

Jpeg file

Stimmabgaben

Beschlussergebnis

Unterschrift

Vorlage im Resolvio-Editor bearbeiten

Metadaten

Rechtsordnung
Deutschland
Rechtsform
GmbH & Co. KG (DE)
GmbH (DE)
KG (DE)
PartG (DE)
PartGmbB (DE)
UG & Co. KG (DE)
UG (DE)
oHG (DE)
Gremienart
Mitglieder
Gesetzliches Formerfordernis
Keine notarielle Beglaubigung erforderlich.
Registeranmeldung
Registeranmeldung erforderlich.
Nutzbar ab Paket

Free

Zuletzt aktualisiert
07.11.2025

Experte zum Thema

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL

Expertise
Gesellschaftsrecht
Steuerrecht
Wirtschaftsrecht
  • Unverbindlich anfragen
  • Individuelles Angebot erhalten
  • Fragen zur Vorlage rechtssicher klären

Ausfüllhilfe

Die folgenden Informationen beziehen sich auf die Eingabefelder der Vorlage, die Sie im Vorlageneditor ausfüllen können. Im Vorlageneditor können Sie die Informationen per Klick auf den Info-Button aufrufen.

Beispiel: Köln.

Beispiel: XYZ GmbH.
Beschlüsse erstellen und elektronisch unterschreiben mit Resolvio

Beschlüsse erstellen und elektronisch unterschreiben mit Resolvio

Vorlage kostenlos nutzbar