Wann ist dieser Beschluss erforderlich?
Wenn Ihre Gesellschaft expandieren möchte und einen neuen Standort mit eigenständigem Geschäftsbetrieb eröffnet, müssen Sie eine Zweigniederlassung errichten. Dies ist keine bloße Verwaltungsformalität, sondern ein echter Geschäftsvorgang: Sie richten entweder einen komplett neuen Betrieb ein oder übernehmen einen bestehenden Betrieb von einem anderen Unternehmen.
Wer ist für die Entscheidung zuständig?
Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist eine klassische Geschäftsführungsmaßnahme. Das bedeutet:
- Bei einer GmbH oder UG entscheiden die Geschäftsführer darüber
- Bei einer KG oder OHG sind die persönlich haftenden Gesellschafter zuständig
- Bei einer AG fällt die Entscheidung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands
Allerdings kann in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein, dass bestimmte Gremien zustimmen müssen – etwa der Aufsichtsrat bei einer AG gemäß § 111 Abs. 4 AktG oder die Gesellschafterversammlung bei einer GmbH. Prüfen Sie daher vor der Umsetzung Ihre gesellschaftsrechtlichen Regelungen.
Was bewirkt der Beschluss?
Mit diesem Beschluss wird festgelegt, dass Ihre Gesellschaft am angegebenen Ort eine Zweigniederlassung betreibt. Die Zweigniederlassung erhält dabei eine eigene Firmenbezeichnung, die sich aus Ihrer Hauptfirma und dem Zusatz "Zweigniederlassung" sowie dem Ort zusammensetzt.
Wichtig zu wissen: Die Zweigniederlassung entsteht bereits mit ihrer tatsächlichen Errichtung – also wenn Sie den Entschluss gefasst haben und der Geschäftsbetrieb aufgenommen wurde. Die spätere Eintragung im Handelsregister bestätigt dies nur, begründet die Zweigniederlassung aber nicht erst.
Was müssen Sie nach dem Beschluss tun?
Die Errichtung einer Zweigniederlassung muss zwingend zum Handelsregister angemeldet werden (§ 13 Abs. 1 HGB). Für die Anmeldung gilt:
- Die Anmeldung erfolgt beim Handelsregister des Hauptsitzes Ihrer Gesellschaft
- Die Geschäftsführer (GmbH/UG) bzw. persönlich haftenden Gesellschafter (KG/OHG) müssen die Anmeldung in vertretungsberechtigter Zahl unterschreiben
- Die Unterschriften müssen notariell beglaubigt werden
- Eine notarielle Beurkundung des Beschlusses selbst ist nicht erforderlich
Das Registergericht prüft bei der Eintragung im Wesentlichen nur, ob die Zweigniederlassung tatsächlich errichtet wurde und die Anmeldung ordnungsgemäß ist. Eine eventuelle erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrats wird vom Gericht nicht geprüft – hier tragen Sie als Geschäftsführungsorgan die Verantwortung.
📃 Beschlussvorlage (Vorschau)
Beschluss
Präambel
Inhalt
Die Gesellschaft errichtet in Ort der Niederlassung eine Zweigniederlassung. Die Zweigniederlassung führt die Firma
Firma der Gesellschaft
Zweigniederlassung Ort der Niederlassung.
Anlagen
Stimmabgaben
Beschlussergebnis
Metadaten
Free
Experte zum Thema
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL
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Ausfüllhilfe
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