Aktuelle Beschlussvorlage

Erteilung einer Arthandlungsvollmacht

Die Arthandlungsvollmacht berechtigt den Bevollmächtigten, eine bestimmte Art von Geschäften vorzunehmen. Diese Art der Vollmacht wird oft gewählt, wenn ein Unternehmen in mehrere Bereiche untergliedert ist und dafür ein Bedürfnis besteht, den leitenden Angestellten in diesem Bereich „freie Hand” zu lassen.

Im Gegensatz zur Prokura ist eine Eintragung im Handelsregister nicht erforderlich.

Die Erteilung der Handelsvollmacht gegenüber dem neuen Handlungsbevollmächtigten erfolgt durch Beschluss der Geschäftsführung (vgl. BGH zur Prokura).

Bei einer GmbH oder UG hat die Geschäftsführung zudem grundsätzlich einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss einzuholen (§ 46 Nr. 7 GmbHG), außer etwas anderes ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt.

,
geboren am ,
wohnhaft in ,

wird mit Wirkung ab

Handlungsvollmacht

erteilt.

Die Handlungsvollmacht bezieht sich auf die folgende Art von Geschäften: . Die Handlungsvollmacht ist beschränkt auf die dabei gewöhnlich anfallenden Geschäfte (Arthandlungsvollmacht).

Ausgeschlossen von der erteilten Handlungsvollmacht sind die Geschäfte gemäß § 54 Abs. 2 HGB (Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Aufnahme von Darlehen, Prozeßführung, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten).

wird angewiesen, künftig mit dem Zusatz „in Vollmacht” oder „in Vertretung“ bzw. mit der entsprechenden Abkürzung „i.V.” für die Gesellschaft zu zeichnen.