Aktuelle Beschlussvorlage

Erteilung einer einfachen Einzelprokura

Die einfache Gesamtprokura ermächtigt den Prokuristen zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes der Gesellschaft sich bringt [§ 49 Abs. 1 HGB]. Eine weitere Person muss hierbei nicht mitwirken (im Gegensatz zu einer Gesamtprokura).

Die Erteilung der Prokura gegenüber dem neuen Prokuristen erfolgt durch Beschluss der Geschäftsführung (BGH).

Bei einer GmbH oder UG hat die Geschäftsführung zudem grundsätzlich einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss einzuholen (§ 46 Nr. 7 GmbHG), außer etwas anderes ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt.

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geboren am ,
wohnhaft in ,

wird mit Wirkung ab

Einzelprokura

erteilt (ohne Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken).

wird angewiesen, künftig mit dem Zusatz "per prokura" oder mit der voranzustellenden Abkürzung „ppa." für die Gesellschaft zu zeichnen.