Aktuelle Beschlussvorlage

Erteilung einer einfachen Gesamtprokura

Die einfache Gesamtprokura ermächtigt den Prokuristen zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes der Gesellschaft sich bringt [§ 49 Abs. 1 HGB], allerdings stets nur gemeinschaftlich mit einem anderen Prokuristen oder einem Geschäftsführer (im Gegensatz zu einer Einzelprokura). Eine Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken der Gesellschaft ist nicht umfasst (im Gegensatz zur erweiterten Prokura [§ 49 Abs. 2 HGB]).

Die Erteilung der Prokura gegenüber dem neuen Prokuristen erfolgt durch Beschluss der Geschäftsführung (BGH).

Bei einer GmbH oder UG hat die Geschäftsführung zudem grundsätzlich einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss einzuholen (§ 46 Nr. 7 GmbHG), außer etwas anderes ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt.

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geboren am ,
wohnhaft in ,

wird mit Wirkung ab derart

Gesamtprokura

erteilt, dass gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem Prokuristen die Gesellschaft vertritt, jedoch ohne Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken.

wird angewiesen, künftig mit dem Zusatz "per prokura" oder mit der voranzustellenden Abkürzung „ppa." für die Gesellschaft zu zeichnen.