Aktuelle Beschlussvorlage

Erteilung einer erweiterten Einzelprokura

Die erweiterte Einzelprokura ermächtigt den Prokuristen auch zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken der Gesellschaft. Eine weitere Person muss hierbei nicht mitwirken (im Gegensatz zu einer Gesamtprokura).

Die Erteilung der Prokura gegenüber dem neuen Prokuristen erfolgt durch Beschluss der Geschäftsführung (BGH).

Bei einer GmbH oder UG hat die Geschäftsführung zudem grundsätzlich einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss einzuholen (§ 46 Nr. 7 GmbHG), außer etwas anderes ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt.

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geboren am ,
wohnhaft in ,

wird mit Wirkung ab

Einzelprokura

mit der Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken erteilt.

wird angewiesen, künftig mit dem Zusatz "per prokura" oder mit der voranzustellenden Abkürzung „ppa." für die Gesellschaft zu zeichnen.