Aktuelle Beschlussvorlage

Erteilung einer erweiterten Gesamtprokura

Die erweiterte Gesamtprokura ermächtigt den Prokuristen auch zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken der Gesellschaft, allerdings stets nur gemeinschaftlich mit einem anderen Prokuristen oder einem Geschäftsführer (im Gegensatz zu einer Einzelprokura).

Die Erteilung der Prokura gegenüber dem neuen Prokuristen erfolgt durch Beschluss der Geschäftsführung (BGH).

Bei einer GmbH oder UG hat die Geschäftsführung zudem grundsätzlich einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss einzuholen (§ 46 Nr. 7 GmbHG), außer etwas anderes ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt.

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geboren am ,
wohnhaft in ,

wird mit Wirkung ab derart

Gesamtprokura

erteilt, dass gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem Prokuristen die Gesellschaft vertritt und insoweit auch zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken befugt ist.

wird angewiesen, künftig mit dem Zusatz "per prokura" oder mit der voranzustellenden Abkürzung „ppa." für die Gesellschaft zu zeichnen.