Beschluss-Vorlage

Feststellung des Wirtschaftsplans

Die Aufstellung von Wirtschaftsplänen soll eine zukunftsgerichtete Unternehmensentwicklung sicherstellen. Insbesondere bei kommunalen Unternehmen ist die Beschlussfassung von Wirtschaftsplänen gesetzlich vorgeschrieben und in den entsprechenden Satzungen verankert.

Bestandteile des Wirtschaftsplans

Ein Wirtschaftsplan beruht typischerweise auf Teilplänen mit einem Planungshorizont von einem Jahr, nämlich:

  • Erfolgsplan: Zeigt das Ergebnis, das mit dem operativen Geschäft erreicht werden soll
  • Vermögensplan: Enthält die geplanten langfristigen Investitionen
  • Stellenübersicht: Führt alle im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Angestellte und Arbeiter auf

Zusätzlich wird dem Wirtschaftsplan eine fünfjährige Finanzplanung als Anlage beigefügt.

Rechtsnatur und Bedeutung

Bei einem Wirtschaftsplan handelt es sich rechtlich um einen Beschluss der Gemeindevertretung oder des zuständigen Gremiums. Er unterscheidet sich damit von einem kommunalen Haushaltsplan, der Teil der Haushaltssatzung ist. Für Sie als Gremienmitglied bedeutet das: Mit der Feststellung des Wirtschaftsplans treffen Sie eine verbindliche Entscheidung über die wirtschaftliche Ausrichtung des Unternehmens für das kommende Jahr.

Der Weg zum Beschluss

Der Wirtschaftsplan durchläuft in der Regel folgende Stationen, bevor Sie darüber abstimmen:

  1. Die Betriebsleitung stellt den Wirtschaftsplan auf
  2. Die Betriebskommission oder ein vergleichbares Gremium gibt eine Stellungnahme ab
  3. Der Vorstand oder die Geschäftsführung legt den Plan dem Beschlussgremium zur Entscheidung vor

Als Gremienmitglied prüfen Sie, ob die Planung realistisch ist und mit den strategischen Zielen übereinstimmt. Der Vorstand darf den vorgelegten Wirtschaftsplan nicht eigenmächtig ändern, kann aber eigene Änderungsanträge einbringen.

Wann ist eine aufsichtsbehördliche Genehmigung erforderlich?

In bestimmten Fällen benötigt der Wirtschaftsplan zusätzlich eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dies betrifft insbesondere Situationen, in denen:

  • Der Wirtschaftsplan Verpflichtungsermächtigungen enthält
  • Die Aufnahme von Darlehen geplant ist

Diese Genehmigungspflicht besteht, weil die Gemeinde für eventuelle Defizite des Eigenbetriebs haftet. Die Verbindlichkeiten des Betriebs sind daher wie Verbindlichkeiten der Gemeinde zu behandeln.

Besonderheiten bei privatrechtlichen Unternehmen

Auch für wirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform (etwa GmbH oder UG) mit kommunaler Beteiligung gelten in den meisten Bundesländern ähnliche Anforderungen. Die Gemeinden müssen darauf hinwirken, dass entsprechende Wirtschaftspläne und mehrjährige Finanzplanungen erstellt werden.

In einigen Bundesländern (Baden-Württemberg, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein) muss die Pflicht zur Aufstellung von Wirtschaftsplan und Finanzplanung ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag oder in der Unternehmenssatzung verankert sein. Prüfen Sie daher vor der Beschlussfassung, ob entsprechende Regelungen in Ihrem Gesellschaftsvertrag vorhanden sind.

Praktische Hinweise für die Beschlussfassung

Bei der Feststellung des Wirtschaftsplans sollten Sie als Gremienmitglied auf folgende Punkte achten:

  • Sind alle erforderlichen Teilpläne vollständig vorhanden?
  • Ist die fünfjährige Finanzplanung als Anlage beigefügt?
  • Sind die Planzahlen nachvollziehbar und realistisch?
  • Stimmt die Stellenübersicht mit der tatsächlichen Personalplanung überein?
  • Ist bei Bedarf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung eingeholt worden?

Mit der Feststellung des Wirtschaftsplans geben Sie die Richtung für das kommende Wirtschaftsjahr vor und schaffen die Grundlage für eine geordnete Wirtschaftsführung.

📃 Beschlussvorlage (Vorschau)

Beschluss

Präambel

Inhalt

Der als Anlage beigefügte

  • Wirtschaftsplan für den Zeitraum Planungsjahr

wird festgestellt und genehmigt.

Anlagen
Pdf file

Jpeg file

Stimmabgaben

Beschlussergebnis

Unterschrift

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Metadaten

Rechtsordnung
Deutschland
Rechtsform
GbR (DE)
GmbH & Co. KG (DE)
GmbH (DE)
KG (DE)
PartG (DE)
PartGmbB (DE)
UG & Co. KG (DE)
UG (DE)
oHG (DE)
Gremienart
Aufsichtsrat
Beirat
Mitglieder
Gesetzliches Formerfordernis
Keine notarielle Beglaubigung erforderlich.
Registeranmeldung
Keine Registeranmeldung erforderlich.
Nutzbar ab Paket

Free

Zuletzt aktualisiert
12.11.2025

Experte zum Thema

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

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Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL

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