Aktuelle Beschlussvorlage
Gehaltsverzichtsvereinbarung für den Geschäftsführer mit Besserungsklausel
Hinweise
Diese Vorlage umfasst die üblichen Regelungspunkte, welche im Rahmen einer typischen Gehaltsverzichtsvereinbarung mit dem Geschäftsführer zu regeln sind. Für die Beschlussfassung sind in der Regel die Gesellschafter oder der Aufsichtsrat bzw. Beirat zuständig. Einzelheiten ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag der betreffenden Gesellschaft.
Die Vorlage enthält zudem eine Besserungsklausel (auch "Besserungsschein"), die die Gesellschaft zur Nachzahlung der Verzichtsbeträge verpflichtet, wenn es ihr wieder wirtschaftlich besser geht.
Damit der Aufhebungsvertrag wirksam wird, ist die Zustimmung des betroffenen Geschäftsführers erforderlich.
Die Gesellschaft schließt mit
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geboren am ,
wohnhaft/geschäftsansässig in ,
eine
Vereinbarung über den Gehaltsverzicht mit Besserungsklausel
mit dem folgenden Inhalt ab:
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Gehaltsverzicht
Mit Wirkung ab dem wird das Brutto-Monatsgehalt von von um auf herabgesetzt.
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Erweiterter Kündigungsschutz
Wenn die Gesellschaft vor dem gegenüber eine ordentliche Kündigung erklären sollte, wird der Gehaltsverzicht gemäß § 1 dieser Vereinbarung vollständig rückabgewickelt.
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Laufzeit des Gehaltsverzichts
Wenn sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nach Maßgabe dieser Vereinbarung verbessert hat, endet der Gehaltsverzicht und der Anspruch von auf das ursprüngliche Gehalt lebt wieder auf.
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Besserungsklausel (Nachzahlung der Verzichtsbeträge)
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Wenn sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nach Maßgabe dieser Vereinbarung verbessert hat, ist die Gesellschaft verpflichtet, die Differenz zwischen den Beträgen, welche hypothetisch ohne den Gehaltsverzicht hätten ausgezahlt werden müssen, und den tatsächlich ausbezahlten Brutto-Monatsgehältern ("Gehaltsverzichtsbeträge") in einer Summe nachzuzahlen.
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Der Zeitraum, für welchen die Gehaltsverzichtsbeträge nachzuzahlen sind, ist grundsätzlich die Laufzeit des Gehaltsverzichts, jedoch höchstens .
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Verbesserung der wirtschaftlichen Lage
Die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft gilt nur dann als verbessert, wenn der im Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn (§ 268 Abs. 1 HGB) mindestens beträgt, jedoch vor einer Erhöhung von Rücklagen, vor Gewinnausschüttungen und vor Passivierung der Nachzahlungsansprüche. Wird die Gesellschaft liquidiert, tritt an die Stelle des Bilanzgewinns ein die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigender Liquiditätserlös von mindestens .
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Schlussbestimmung
Soweit in dieser Vereinbarung nicht anders geregelt, bleiben alle übrigen vertraglichen Bestimmungen über das Anstellungsverhältnis unberührt.