Im Wege der elektronischen Beschlussfassung über Resolvio und unter Verzicht auf die Einhaltung sämtlicher etwaig hiervon abweichenden Form- und Fristanforderungen für die Beschlussfassung stimmen …
Inhalt
Die Gesellschaft macht Schadenersatzansprüche gegenüber Name des Geschäftsführers im Zusammenhang mit Haftungsgrund geltend.
Name des Prozessvertreters wird beauftragt, die vorbezeichneten Ansprüche zu prüfen und diese außergerichtlich sowie gerichtlich geltend zu machen. Name des Prozessvertreters wird insoweit zum Prozessvertreter der Gesellschaft bestellt.
Zum Abschluss eines Vergleiches zwischen der Gesellschaft und Name des Geschäftsführers ist Name des Prozessvertreters nicht ermächtigt. Ein solcher Vergleich bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Gesellschafter.