Inhalt
Die Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführung, - nachfolgend Darlehensnehmerin genannt - schließt mit
Name des darlehensgebenden Gesellschafters
einen
Darlehensvertrag
mit dem folgenden Inhalt ab:
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Vorbemerkung
Name des darlehensgebenden Gesellschafters ist als Gesellschafter mit 100 Prozent an der Darlehensgeberin beteiligt. Name des darlehensgebenden Gesellschafters beabsichtigt, der Darlehensnehmerin ein Darlehen nach Maßgabe dieses Vertrags zu gewähren. -
Darlehensgewährung
Name des darlehensgebenden Gesellschafters gewährt hiermit der Darlehensnehmerin ein Darlehen in Höhe von Darlehensbetrag (in Euro) (in Worten: Darlehensbetrag (in Worten) ). Das Darlehen wird am Fälligkeit der Auszahlung (Datum) zur Auszahlung fällig, frühestens jedoch mit dem Erhalt der vereinbarten Sicherheiten. Die Auszahlung hat auf das folgende Konto des Darlehensnehmers zu erfolgen: Kontodaten des Gesellschaftskontos.
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Darlehenszins
Der Zinssatz für das in Anspruch genommene Darlehen beträgt jährlich Jährlicher Zinssatz Prozent. -
Die Zinsberechnung erfolgt unter Zugrundelegung eines Jahres von 360 Tagen. Sie beginnt mit Ende des Monats, in den die Auszahlung des Darlehens fällt. -
Zinsen sind monatlich im Nachhinein fällig und zahlbar.
Rückzahlung
Das Darlehen ist am Tag der Darlehensrückzahlung zurückzuzahlen. Das Recht zur fristlosen Kündigung nach den nachfolgenden Bestimmungen bleibt davon unberührt. Die Darlehensnehmerin ist zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens jederzeit berechtigt.
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Kündigung
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Name des darlehensgebenden Gesellschafters kann das Darlehen jederzeit kündigen mit der Folge, dass das Darlehen insgesamt zur Rückzahlung sofort fällig ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere -
das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Fähigkeit der Darlehensnehmerin aufkommen lassen, das Darlehen am Endfälligkeitstag vollständig zurückzuzahlen; -
der Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmerin; sowie -
die erhebliche Verletzung einer der Darlehensnehmerin obliegenden Informationspflicht gegenüber Name des darlehensgebenden Gesellschafters.
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Die Kündigung bedarf der Schriftform.
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Schlussbestimmungen
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags hierdurch nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was von den Vertragsparteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt war. Diese Regelung gilt entsprechend für etwaige Lücken dieses Vertrags. Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel selbst. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung. Das vorstehende Textformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
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Ort, Datum
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Unterschrift Name des darlehensgebenden Gesellschafters