Dieses Muster enthält einen Gründungsbeschluss mit einer anwaltlich geprüften Standardsatzung in der Rechtsform des gemeinnützigen eingetragenen Vereins (e.V.).
Die Satzung enthält alle notwendigen Regelungen für einen gemeinnützigen Verein, wie sie in der gesetzlichen Mustersatzung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AO vorgesehen sind. Dies ist wichtig für die spätere Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt.
Aufbau und Organe des Vereins
Die Satzung sieht folgende Organisationsstruktur vor:
- Vorstand: Bestehend aus vier Mitgliedern (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister und einem weiteren Vorstandsmitglied). Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen.
- Geschäftsführer: Optional kann ein besonderer Vertreter nach § 30 BGB bestellt werden, der die laufenden Geschäfte führt. Dies ist besonders sinnvoll, wenn der Vorstand ehrenamtlich tätig ist und der Verein eine gewisse Größe erreicht hat.
- Beirat: Optional als beratendes Organ zur Unterstützung des Vorstands.
- Kassenprüfer: Kontrollieren die ordnungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel und prüfen die Kassenführung.
Besonderheiten bei der Gemeinnützigkeit
Als gemeinnütziger Verein genießen Sie steuerliche Vorteile (Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, berechtigt zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen). Dafür müssen Sie aber besondere Anforderungen erfüllen:
- Der Vereinszweck muss einem in der Abgabenordnung genannten gemeinnützigen Zweck entsprechen (z.B. Förderung von Bildung, Kultur, Sport, Umweltschutz)
- Der Verein muss selbstlos tätig sein und darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden
- Bei Auflösung des Vereins muss das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts fallen
Praktische Hinweise für Gründungsmitglieder
Vor der Gründung sollten Sie klären:
- Wer übernimmt welche Vorstandsposition im Gründungsvorstand?
- Wie soll die Vertretungsregelung aussehen? (Einzelvertretung oder Gesamtvertretung durch mehrere Vorstandsmitglieder)
- Welchen konkreten gemeinnützigen Zweck verfolgt der Verein?
- Wie sollen die Mitgliedsbeiträge festgelegt werden?
- Sind Ehrenmitglieder vorgesehen und sollen diese von Beiträgen befreit werden?
Nächste Schritte nach der Gründung
Nach Beschlussfassung über die Gründung und Satzung sind folgende Schritte erforderlich:
- Notarielle Beglaubigung und Registeranmeldung: Ein einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied muss die Unterschrift auf der Registeranmeldung notariell beglaubigen lassen. Der Notar reicht die Anmeldung dann beim Registergericht ein.
- Anerkennung der Gemeinnützigkeit: Nach der Eintragung sollten Sie zeitnah beim zuständigen Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragen (§ 60a AO). Hierzu ist es ratsam, die Satzung vorab mit dem Finanzamt abzustimmen.
- Steuernummer beantragen: Beim Finanzamt ist eine Steuernummer für den Verein zu beantragen.
Wichtige Hinweise zur Vorstandstätigkeit
Als Vorstandsmitglied sollten Sie wissen:
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, kann aber Aufwendungsersatz verlangen. Eine Vergütung ist nur zulässig, wenn die Satzung dies ausdrücklich vorsieht.
- Bei unentgeltlicher oder geringfügiger Tätigkeit (bis 840 Euro/Jahr) haften Vorstandsmitglieder dem Verein gegenüber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§ 31a BGB).
- Der Vorstand muss bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vereins einen Insolvenzantrag stellen.
- Es empfiehlt sich, für größere Vereine eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) abzuschließen.
Wann ist ein Geschäftsführer sinnvoll?
Die Bestellung eines Geschäftsführers als besonderer Vertreter nach § 30 BGB ist empfehlenswert, wenn:
- Der Verein eine gewisse Größe erreicht hat und umfangreiche laufende Geschäfte anfallen
- Der Vorstand ehrenamtlich tätig ist und nicht die Zeit für die täglichen Geschäfte hat
- Professionelles Management für bestimmte Bereiche (z.B. Verwaltung, Personal) erforderlich ist
Wichtig: Der Geschäftsführer ist kein Vorstandsmitglied, sondern ein besonderer Vertreter mit eingeschränktem Aufgabenbereich. Seine Bestellung und Befugnisse müssen in der Satzung geregelt sein. Er unterliegt den Weisungen des Vorstands.
📃 Beschlussvorlage (Vorschau)
Beschluss
Präambel
Inhalt
Vereinsgründung
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Errichtung, Gründungsmitglieder
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Der Verein
Vereinsname (ohne "e.V.")
mit dem Sitz in Vereinssitz wird hiermit errichtet. -
Dem Verein wird die nachfolgende Satzung gegeben.
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Der Verein
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Gründungsvorstand
Die folgenden Mitglieder werden in den Vorstand berufen:-
zum vorsitzenden Vorstandsmitglied: Vorsitzendes Vorstandsmitgliedzum stellvertretend vorsitzenden Vorstandsmitglied: Stellvertretend vorsitzendes Vorstandsmitgliedzum Schatzmeister: SchatzmeisterVertretungsregelung
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Satzung
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Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen "Vereinsname (ohne "e.V.")". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Vereinssitz.
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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Zweck des Vereins ist Vereinszweck formulierenGemeinnützige Zwecke nach AO
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Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:Arten der Zweckverwirklichung
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Der Verein ist berechtigt, zur Verwirklichung des Vereinszwecks Mitgliedschaften in Vereinen und Verbänden einzugehen, Gesellschaften zu gründen und sich an solchen zu beteiligen.
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Die Vereinsmitglieder fördern den Verein nach besten Kräften in der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
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Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann Anforderungen an MitgliedschaftMitlgiedsvoraussetzungen frei formulieren
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Die Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
Ehrenmitgliedschaft?
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Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch TodVersatzstück bei juristischer Person sowie im Übrigen durch Austritt oder Ausschluss.
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Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
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Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen oder den Vereinswerten grob zuwider gehandelt hat oder durch sein Verhalten oder Äußerungen einen sonstigen wichtigen Grund herbei geführt hat, der die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Als solcher wichtiger Grund gilt auch ein Beitragsrückstand trotz Mahnung über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
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Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
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Rechte und Pflichten der Mitglieder, Kommunikation
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Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht bei der Beschlussfassung der Vereinsmitglieder.
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Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
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Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld und/oder Arbeitsleistung an den Verein. Die Beiträge können regelmäßig oder im Einzelfall erhoben werden. Das Nähere regelt der Vorstand in einer Beitragsordnung. Die Beitragsordnung regelt sowohl die Höhe als auch die Fälligkeit der Beiträge und Bezüge und kann auch einen Aufnahmebeitrag bestimmen. Die Beitragsordnung kann insbesondere auch eine Beitragsstaffelung vorsehen, die die Beiträge und Bezüge nach der Höhe der Geld- und Arbeitsleistungen der Mitglieder staffelt.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder E-Mail-Adresse unverzüglich zu informieren.
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Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, können Vorstand und Mitglieder sämtliche Erklärungen und alle sonstige Kommunikation neben der Schrift- auch in Textform elektronisch per E-Mail oder auf sonstige Weise - insbesondere über die Resolvio-Plattform - abgeben. Erklärungen und Kommunikation der Mitglieder per E-Mail an den Verein und/oder den Vorstand können wirksam nur an die auf der Vereinshomepage genannten E-Mailadressen des Vorstands oder der Geschäftsstelle erfolgen.
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Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
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Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
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Die Mitgliedsbeiträge werden von den Mitgliedern in einer Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung regelt sowohl die Höhe als auch die Fälligkeit der Beiträge und kann auch einen Aufnahmegebühr bestimmen.
Beitragsbefreiung von Ehrenmitgliedern
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Organe
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Organe des Vereins sind:
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die Vereinsmitglieder (auch "die Mitglieder");
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der Vorstand.
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Aufgaben und Beschlussfassung der Vereinsmitglieder
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Aufgaben der Vereinsmitglieder sind insbesondere:
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die Wahl des Vorstands;
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die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
Versatzstück Beiratsklausel
Versatzstück Kassenprüferklausel
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die Verabschiedung, Änderung und Neufassung der Beitragsordnung;
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die Änderung oder Neufassung der Satzung;
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die Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
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die Auflösung des Vereins;
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sämtliche sonstigen den Vereinsmitgliedern durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.
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Beschlüsse der Vereinsmitglieder werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
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Die Vereinsmitglieder entscheiden per Beschluss in der Mitgliederversammlung oder im Umlaufverfahren.
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Die Mitglieder können Beschlüsse ohne Mitgliederversammlung auf schriftlichem oder elektronischem Weg – insbesondere auch über die Resolvio-Plattform – fassen (Umlaufverfahren), wenn sämtliche Mitglieder am Umlaufverfahren beteiligt wurden. Die Durchführung des Umlaufverfahrens und den Verfahrensablauf legt der Vorstand fest. Ungültige Stimmen gelten im Umlaufverfahren als abgegebene Stimmen und als Enthaltung. Das Beschlussergebnis des Umlaufverfahrens ist durch den Vorstand den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf bekannt zu geben. Unwirksame Umlaufverfahren können – auch mehrfach – wiederholt werden.
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Bei Wahlen sind die Kandidaten gewählt, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Erhalten mehrere Kandidaten für eine bestimmte Vorstandsposition die einfache Mehrheit, ist der Kandidat gewählt, auf welchen mehr Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den stimmgleichen Kandidaten eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der ältere Kandidat als gewählt
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Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Vereinsmitglieder sind zu protokollieren und vom Versammlungs- bzw. Abstimmungsleiterleiter zu unterzeichnen. Die Protokolle sind dauerhaft aufzubewahren. Eine elektronische Aufbewahrung durch die Resolvio-Plattform genügt.
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Mitgliederversammlung
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Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
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Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.
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Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch – etwa über die Resolvio-Plattform - durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse oder über die Resolvio-Plattform.
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Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Satz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
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Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen Mitgliedern die Teilnahme an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg zu ermöglichen oder die Mitgliederversammlung vollständig auf elektronischem Weg durchzuführen.
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Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss des Vorstandes können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.
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Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter, weiter ersatzweise durch ein sonstiges anwesendes Vorstandmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist durch den Versammlungsleiter ein Protokollführer zu bestimmen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekanntzugeben.
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Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
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Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Abweichend von Satz 1 erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen des Versammlungsleiters mindestens ein Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder eine solche geheime Wahl verlangt. Der Versammlungsleiter hat die Befragung der Mitgliederversammlung nur auf Antrag eines oder mehrerer anwesender, stimmberechtigter Mitglieder durchzuführen. Auf die Frage des Versammlungsleiters erklären sich die eine geheime Wahl verlangenden Mitglieder durch Handzeichen.
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Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern die Stimmabgabe ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vor der Versammlung oder auf elektronischem Weg vor oder während der Versammlung zu ermöglichen.
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Erfolgt die Mitgliederversammlung ganz oder teilweise auf elektronischem Weg, bestimmt der Vorstand das Versammlungsmedium, den technischen Versammlungsablauf und die Art der elektronischen Stimmabgabe nach seinem Ermessen. Die vorstehenden Regelungen gelten für solche Mitgliederversammlungen sinngemäß, wobei die Abstimmung durch Handzeichen und in Schriftform durch elektronische Stimmabgabe - etwa über die Resolvio-Plattform - ersetzt werden können.
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Vorstand
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Der Vorstand besteht aus
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dem vorsitzenden Vorstandsmitglied,
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dem stellvertretend vorsitzenden Vorstandsmitglied,
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dem Schatzmeister,
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Vertretungsregelung
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Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheiden die Vereinsmitglieder.
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Der Vorstand wird von der Vereinsmitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstands. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählen die Mitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Geborene Vorstandsmitglieder können nur aus wichtigem Grund abberufen werden; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
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Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach eigenem Ermessen. Eine Pflicht zur Einholung eines zustimmenden Mitgliederbeschlusses besteht nur bei außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen.
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzelvertretungsberechtigt vertreten. Die Vertretungsmacht ist mit Wirkung gegenüber Dritten unbeschränkt.
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Dem Vorstand obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
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Durchführung von Umlaufbeschlüssen der Vereinsmitglieder;
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Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;
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Ausführung der Beschlüsse der Vereinsmitglieder.
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die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
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die Aufnahme neuer Mitglieder.
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Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, ohne dass es eines Beschlusses der Mitglieder bedarf, die durch die folgenden Behörden verlangt werden:
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das Vereinsregister führende Amtsgericht;
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die Finanzbehörde.
Die Mitglieder sind zu informieren.
Gemilderte Haftung des Vorstands?
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Beschlüsse des Vorstands
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Der Vorstand fasst Beschlüsse im Umlaufverfahren oder in Sitzungen.
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Beschlüsse des Vorstands können ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder elektronisch – insbesondere mit Resolvio – gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.
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Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den Vorsitzenden, ersatzweise durch dessen Stellvertreter. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als erteilt. Nach Maßgabe der Regelungen in Satz 1–3 können Vorstandssitzungen auch fernmündlich oder in elektronischer Form (z.B. per Videokonferenz) erfolgen.
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Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder – darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter – anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise von dessen Stellvertreter.
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Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren, von dem jeweiligen Sitzungs- oder Abstimmungsleiter zu unterzeichnen und aufzubewahren.
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Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
Kassenprüfung?
Hauptamtlicher Geschäftsführer?
Beirat?
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Auflösung des Vereins
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Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
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Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an Anfallberechtigte Person, außer die Mitglieder bestimmen einen hiervon anderen Anfallberechtigten durch Beschluss.
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Schlussbestimmung
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Änderungen dieser Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, soweit nicht gesetzlich eine Beurkundung oder andere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.
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Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die betreffende Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
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Soweit in dieser Satzung die schriftliche Form vorgeschrieben ist, genügt für deren Einhaltung die Textform, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
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Anlagen
Stimmabgaben
Beschlussergebnis
Metadaten
Free
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Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL
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Ausfüllhilfe
Die folgenden Informationen beziehen sich auf die Eingabefelder der Vorlage, die Sie im Vorlageneditor ausfüllen können. Im Vorlageneditor können Sie die Informationen per Klick auf den Info-Button aufrufen.
Name des Vereins (ohne "e.V."), der gegründet werden soll.
Beispiel: Musterverein
Beispiel: Berlin
Angaben, die für die Berufung zum Vorstand und Eintragung in das Vereinsregister benötigt werden:
- Name
- Geburtsdatum
- Wohnort
Beispiel: Petra Musterfrau, 01.01.1980, Berlin
Angaben, die für die Berufung zum Vorstand und Eintragung in das Vereinsregister benötigt werden:
- Name
- Geburtsdatum
- Wohnort
Beispiel: Petra Musterfrau, 01.01.1980, Berlin
Angaben, die für die Berufung zum Vorstand und Eintragung in das Vereinsregister benötigt werden:
- Name
- Geburtsdatum
- Wohnort
Beispiel: Petra Musterfrau, 01.01.1980, Berlin
Bitte wählen Sie, ob Sie einen von der Abgabenordnung vorgegebenen gemeinnützigen Zweck als Vereinszweck definieren möchten (empfohlen) oder den Vereinszweck frei formulieren möchten.
Der Zweck ist der den Charakter des Vereins bestimmende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit, in dem das alle Mitglieder verbindende gemeinsame Interesse zum Ausdruck kommt.
Die Satzung eines Vereins, der in das Vereinsregister eingetragen werden soll, muss eine Aussage über den Zweck des Vereins enthalten (§ 57 Abs. 1 BGB). Fehlt sie, muss die Anmeldung des Vereins zurückgewiesen werden (§ 60 BGB).
Der Zweck ist der den Charakter des Vereins bestimmende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit, in dem das alle Mitglieder verbindende gemeinsame Interesse zum Ausdruck kommt.
Die Satzung eines Vereins, der in das Vereinsregister eingetragen werden soll, muss eine Aussage über den Zweck des Vereins enthalten (§ 57 Abs. 1 BGB). Fehlt sie, muss die Anmeldung des Vereins zurückgewiesen werden (§ 60 BGB).
Beispiel: Petra Musterfrau, 01.01.1980, Berlin
Die Satzung sollte einen in § 52 Abs. 2 AO als gemeinnützig anerkannten Zweck ausdrücklich anführen. So können Missverständnisse der Finanzverwaltung bei der gewünschten Einordnung des Vereins vermieden werden.
Die - nicht abschließende - Aufzählung der Arten der Zweckverwirklichung dient dazu, den Vereinszweck zu konkretisieren und dem Registergericht so zu verdeutlichen, wie der Vereinszweck verwirklicht werden soll.
Beispiele:
Bei einem sogenannten Mittelbeschaffungsverein kann die Zweckverwirklichung lauten: "Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr 1 der Abgabenordnung zur Förderung der Verwirklichung der Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften, soweit diese mit dem Vereinszweck übereinstimmen."
Bei einem Verein, der sich der Förderung von Kunst und Kultur verschrieben hat, kann die Zweckverwirklichung lauten: "Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation von Konzerten, Ausstellungen und Lesungen."
Bei einem Sportverein kann die Zweckverwirklichung lauten: "Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Einrichtung und Unterhaltung von Sportanlagen, die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die Betreuung von Sportangeboten durch ausgebildete Übungsleiter und die Organisation von und Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen."
In der Satzung können im Grundsatz beliebige Anforderungen an die Bewerber für eine Vereinsmitgliedschaft gestellt werden (zB hinsichtlich Alter, Beruf, Wohnsitz, Geschlecht, Staatsangehörigkeit uÄ).
Die Zahl der Mitglieder kann auch beschränkt werden, so dass dann, wenn diese Zahl erreicht ist, eine zeitweilige Aufnahmesperre eintritt.
Ausnahme: Bei Vereinen, die in ihrem Bereich eine Monopolstellung einnehmen, kann jedoch ein Aufnahmeanspruch bestehen, auch wenn die Satzung eine Mitgliedschaft ausschließt.
Ehrenmitgliedschaften können optional festgelegt werden.
Ehrenmitglieder werden von der Beitragspflicht ausgenommen und müssen auch keine Aufnahmegebühr entrichten.
Die Innenhaftung des Vorstands hat - anders als bei der AG und eG - keinen zwingenden Charakter. Die Haftung der Vorstandsmitglieder kann daher bis zur Grenze des Vorsatzes beschränkt werden (§ 276 Abs. 3 BGB).
Sinn und Zweck der Vorstandshaftung ist der Schutz des Vereins vor einer Schädigung durch fahrlässiges oder vorsätzliches Vorstandshandeln. Um diese Schutzfunktion nicht völlig auszuhebeln, sollte eine Abmilderung der Vorstandshaftung nur mit Augenmaß vorgegangen werden.
Alternativ zur Haftungsmilderungs-Klausel in der Satzung kann der Abschluss einer D&O-Versicherung für Vereinsvorstände in Betracht gezogen werden.
Kassenprüfer werden auch "Rechnungsprüfer" oder "Revisoren" genannt. Gemeint ist eine regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung.
In der Regel beschränkt sich eine Kassenprüfung darauf, die Übereinstimmung zwischen den Ein- und Ausgabebelegen und dem Kassenbestand zu prüfen. Ergeben sich hierbei Unstimmigkeiten, kann die Prüfung auch auf sonstige Bereiche der Geschäftsführung auszuweiten sein.
Kassenprüfungen sind bei Vereinen aller Größenklassen nicht selten und bei größeren Vereinen sehr gebräuchlich. Anders als z.B. bei einer Genossenschaft (§ 53 GenG) ist eine regelmäßige Kassenprüfung für eingetragene Vereine allerdings nicht gesetzlich vorgeschrieben und daher kein zwingendes "Muss".
Es ist auch möglich, keine Kassenprüfung in der Satzung vorzusehen und stattdessen, die Prüfung von Fall zu Fall durch Mitgliederbeschluss anzuordnen.
Ausschließlich beratende Beiräte sind in der Vereinspraxis verbreitet.
Beratungstätigkeit des Beirats kann nur erbracht werden, wenn dem Beirat dazu auch Gelegenheit gegeben wird. Deswegen ist geregelt, dass die Vorstandsmitglieder zu den Beiratssitzungen geladen werden müssen.
Beispiel: XYZ gGmbH mit Sitz in Köln