Inhalt
Die Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführung,
- nachfolgend auch "Gesellschaft" genannt -
schließt mit
Name des Sicherungsgebers
- nachfolgend auch "Sicherungsgeber" genannt -
einen
Sicherungsübereignungsvertrag
mit dem folgenden Inhalt ab:
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Gegenstand der Sicherungsübereignung
Der Sicherungsgeber übereignet der Gesellschaft hiermit die nachstehend aufgeführten Gegenstände (nachfolgend auch "Sicherungsgut" genannt): Sicherungsgut -
Übertragung von Eigentum, Miteigentum
Soweit der Sicherungsgeber Eigentum oder Miteigentum an dem Sicherungsgut hat oder dieses künftig erwirbt, übertragt er der Gesellschaft das Eigentum oder Miteigentum. -
Übergabeersatz
Die Übergabe des Sicherungsgutes an die Gesellschaft wird dadurch ersetzt, dass der Sicherungsgeber es für die Bank sorgfältig unentgeltlich verwahrt. Soweit Dritte unmittelbaren Besitz am Sicherungsgut erlangen, tritt der Sicherungsgeber bereits jetzt seine bestehenden und künftigen Herausgabeansprüche an die Gesellschaft ab. -
Sicherungszweck
Die Übereignung des Sicherungsguts erfolgt zur Sicherung der Ansprüche, die der Gesellschaft aus dem nachstehend bezeichneten Darlehensvertrag zustehen ("gesicherte Forderungen"), und zwar auch dann, wenn die vereinbarte Laufzeit des Darlehens verlängert wird. Sollte der Vertrag nichtig sein, wirksam angefochten, widerrufen oder aufgehoben werden oder aus sonstigen Gründen unwirksam oder nicht vollziehbar sein, so zählen auch alle hieraus resultierenden vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche der Gesellschaft gegen den Darlehensnehmer zu den gesicherten Forderungen. Besicherter Darlehensvertrag -
Behandlung und Versicherung des Sicherungsguts
Der Sicherungsgeber ist dazu verpflichtet, das Sicherungsgut pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl in ausreichender Höhe zu versichern. Der Sicherungsgeber tritt der Gesellschaft schon jetzt alle aus dem Versicherungsverhältnis entstehenden gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche ab. Der Sicherungsgeber setzt die Versicherung von der Eigentümerstellung der Gesellschaft in Kenntnis und wird für die Gesellschaft bei der Versicherung einen Sicherungsschein beantragen. Der Sicherungsgeber ist dazu verpflichtet, der Gesellschaft die ausreichende Versicherung nachzuweisen. Ist die Versicherung nicht ausreichend, ist die Gesellschaft dazu berechtigt, das Sicherungsgut auf Kosten des Sicherungsgebers in ausreichender Höhe zu versichern. Entsteht am Sicherungsgut ein Schaden oder ein Verlust, ist der Sicherungsgeber dazu verpflichtet, die Gesellschaft davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. -
Pfändung durch Dritte
Wird das Sicherungsgut durch Dritte gepfändet, ist der Sicherungsgeber dazu verpflichtet, auf das Eigentum der Gesellschaft hinzuweisen und die Gesellschaft unverzüglich in Textform von der Pfändung in Kenntnis zu setzen. -
Gesetzliche Pfandrechte Dritter
Besteht an dem Sicherungsgut ein gesetzliches Pfandrechte Dritter, wie zB des Vermieters, ist die Gesellschaft dazu befugt, dieses durch Zahlung auf Kosten des Sicherungsgebers zum Erlöschen zu bringen. Der Sicherungsgeber ist dazu verpflichtet, auf Aufforderung der Gesellschaft die ordnungsgemäße Zahlung der Miete, Pacht oder des Lagergelds nachzuweisen. -
Verwertung
Die Gesellschaft ist dazu berechtigt, das Sicherungsgut zu verwerten, wenn der Sicherungsgeber mit den gesicherten Forderungen, soweit diese fällig sind, in Verzug gerät. Die Verwertung ist dem Sicherungsgeber mit einer Frist von einem Monat durch die Gesellschaft schriftlich anzudrohen. Erfüllt der Sicherungsgeber innerhalb dieser Frist seine Zahlungsverpflichtung nicht, ist er dazu verpflichtet, der Gesellschaft das Sicherungsgut auf Verlangen herauszugeben. Die Verwertung erfolgt unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Sicherungsgebers durch freihändigen Verkauf durch die Gesellschaft. Die Gesellschaft ist dazu verpflichtet, den Erlös der Verwertung nach Abzug der Umsatzsteuer zur Abdeckung der gesicherten Forderungen zu verwenden. Ein danach verbleibender Überschuss, der nicht Dritten zusteht, ist dem Sicherungsgeber von der Gesellschaft unverzüglich auszuzahlen. -
Rückübertragung
Hat der Sicherungsgeber die gesicherten Forderungen vollständig erfüllt, ist die Gesellschaft dazu verpflichtet, das Sicherungsgut an den Sicherungsgeber zurückzuübertragen. -
Schlussbestimmungen
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Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags hierdurch nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was von den Vertragsparteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt war. Diese Regelung gilt entsprechend für etwaige Lücken dieses Vertrags. -
Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel selbst. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung. Das vorstehende Textformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
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Ort, Datum
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Unterschrift Name des Sicherungsgebers