Inhalt
Grundlage dieses Beschlusses ist Regelung des genehmigten Kapitals im Gesellschaftsvertrag des Gesellschaftsvertrags, wonach die Geschäftsführung ermächtigt ist, das Stammkapital der Gesellschaft bis zum Fristablauf für die Ausnutzung des genehmigten Kapital durch Ausgabe von neuen Geschäftsanteilen gegen Sacheinlagen um bis zu Maximaler Kapitalerhöhungsbetrag zu erhöhen. Das Stammkapital der Gesellschaft wird gegen Sacheinlagen von insgesamt Betrag der Kapitalerhöhung um Betrag der Kapitalerhöhung auf Erhöhtes Stammkapitals durch Ausgabe von Anzahl der neuen Geschäftsanteile neuen Geschäftsanteilen im Nennbetrag von jeweils Einzelbeträge der neuen Geschäftsanteile erhöht. Für die Ausgabe der neuen Geschäftsanteile wird die Zuzahlung eines Aufgelds von Aufgeld bestimmt. Die neuen Geschäftsanteile sind ab Erster Tag der Gewinnberechtigung gewinnberechtigt. Zur Übernahme der neuen Geschäftsanteile wird Übernahmeberechtigte/r Gesellschafter zugelassen. Übernahmeberechtigte/r Gesellschafter hat der Gesellschaft mit Vertrag vom Datum des Darlehensvertrages ein Darlehen in Höhe von Darlehensbetrag gewährt. Eine Rückzahlung des Darlehens ist bisher nicht erfolgt. Zinsen wurden von der Gesellschaft bisher nicht bezahlt. Als Sacheinlage hat Übernahmeberechtigte/r Gesellschafter seine Darlehensforderung unverzüglich in die Gesellschaft einzubringen und diese der Gesellschaft mit Wirkung ab Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister zu erlassen. Im Übrigen ist das Bezugsrecht der Gesellschafter ausgeschlossen. Die sachliche Rechtfertigung für den Bezugsrechtsausschluss ergibt sich daraus, dass eine Sanierung der Gesellschaft nur durch Umwandlung des vorstehend genannten Darlehens in Stammkapital möglich ist. Die übrigen Gesellschafter haben sich geweigert, der Gesellschaft weiteres Kapital in der erforderlichen Höhe zur Verfügung zu stellen, so dass ein Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Gesellschafter ausscheidet. Gemäß der Ermächtigung in Regelung des genehmigten Kapitals im Gesellschaftsvertrag des Gesellschaftsvertrags beschließt die Geschäftsführung weiter, dass aufgrund der teilweisen Ausnutzung des genehmigten Kapitals mit der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister Regelung des genehmigten Kapitals im Gesellschaftsvertrag des Gesellschaftsvertrags (Genehmigtes Kapital) und Regelung des Stammkapitals im Gesellschaftsvertrag des Gesellschaftsvertrags (Stammkapital) folgende Fassung erhalten: „Regelung des Stammkapitals im Gesellschaftsvertrag Stammkapital
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Erhöhtes Stammkapitals – in Worten: In Worten: Erhöhtes Stammkapital."
Angepasster Passus zum genehmigten Kapital