Diese Vorlage ist für die besonderen Bedürfnisse der UG (haftungsbeschränkt) angepasst: Hier ist eine Pflichtrücklage von 25 % des (ggf. um einen Verlusvortrag aus dem Vorjahr verminderten) Jahresüberschusses bei der Gewinnverwendung zu berücksichtigen, sodass nur 75 % hiervon anderweitig verwendet werden kann.
Warum die Pflichtrücklage gebildet werden muss
Als Gesellschafter einer UG sind Sie gesetzlich verpflichtet, diese Rücklage zu bilden. Der Gesetzgeber verlangt dies zum Schutz der Gläubiger und um sicherzustellen, dass Ihre Gesellschaft nach und nach mehr Eigenkapital aufbaut. Das Ziel: Ihre UG soll innerhalb einiger Jahre finanziell stabiler werden und perspektivisch in eine „normale" GmbH mit mindestens 25.000 Euro Stammkapital überführt werden können.
So berechnen Sie die Pflichtrücklage richtig
Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten: Zunächst nehmen Sie den Jahresüberschuss und ziehen einen eventuellen Verlustvortrag aus dem Vorjahr ab. Von diesem verminderten Betrag müssen Sie dann 25 % in die gesetzliche Rücklage einstellen. Wichtig: Ein Gewinnvortrag aus dem Vorjahr bleibt bei dieser Berechnung außen vor – er mindert nicht die Pflicht zur Rücklagenbildung.
Sie können auch mehr als die gesetzlich vorgeschriebenen 25 % zurücklegen, wenn Sie dies für sinnvoll halten. Dies können Sie entweder in der Satzung festlegen oder bei jedem Gewinnverwendungsbeschluss neu entscheiden.
Wofür die Rücklage verwendet werden darf
Die gesetzliche Rücklage dürfen Sie nur für drei konkrete Zwecke einsetzen:
- Für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, wenn Sie Ihre UG in eine GmbH umwandeln möchten
- Zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, der nicht durch einen Gewinnvortrag gedeckt ist
- Zum Ausgleich eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr, der nicht durch den aktuellen Jahresüberschuss gedeckt ist
Sie sind aber nicht gezwungen, die Rücklage zum Verlustausgleich zu nutzen. Sie dürfen allerdings nicht gleichzeitig Verluste aus der gesetzlichen Rücklage ausgleichen und Gewinne aus freien Rücklagen an sich selbst ausschütten.
Was passiert bei Verstößen
Nehmen Sie die Pflichtrücklage ernst: Wenn Sie diese nicht korrekt bilden oder für andere Zwecke verwenden, ist Ihr Gewinnverwendungsbeschluss nichtig. Sie als Gesellschafter müssen dann zu viel erhaltene Ausschüttungen an die Gesellschaft zurückzahlen. Auch der Geschäftsführer kann persönlich haftbar gemacht werden, wenn er bei einem Verstoß mitgewirkt hat.
Vorsicht bei Geschäftsführergehältern
Wenn Sie als Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer sind, achten Sie darauf, dass Ihr Gehalt angemessen ist. Überhöhte Geschäftsführervergütungen, die einem Vergleich mit fremden Dritten nicht standhalten würden, gelten als versteckte Gewinnausschüttung. In diesem Fall wird der Jahresüberschuss für die Berechnung der Pflichtrücklage nach oben korrigiert – und Sie müssen den Differenzbetrag zurückzahlen.
📃 Beschlussvorlage (Vorschau)
Beschluss
Präambel
Inhalt
Der Bilanzgewinn der Gesellschaft zum Bilanzstichtag setzt sich wie folgt zusammen:
-
Jahresergebnis Jahresergebnis € zuzüglich Gewinnvortrag Gewinnvortrag Vorjahr € abzüglich Verlustvortrag Verlustvortrag Vorjahr € Pflichtrücklage (25 % des ggf. um Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses) Pflichtrücklage 25 % € Bilanzgewinn Bilanzergebnis €
Der Bilanzgewinn wird wie folgt verteilt:
-
Ausschüttung an die Gesellschafter Ausschüttung € Einstellung in die freie Rücklage Rücklage € Gewinnvortrag Künftiger Gewinnvortrag €
Anlagen
Stimmabgaben
Beschlussergebnis
Metadaten
Free
Experte zum Thema
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL
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Ausfüllhilfe
Die folgenden Informationen beziehen sich auf die Eingabefelder der Vorlage, die Sie im Vorlageneditor ausfüllen können. Im Vorlageneditor können Sie die Informationen per Klick auf den Info-Button aufrufen.
Der Bilanzstichtag ist der letzte Tag eines Geschäftsjahres, auf den sich der Jahresabschluss (auch "Bilanz") bezieht.
Der Bilanzstichtag ist in der Regel der 31.12. eines Jahres. Unternehmen können aber auch ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr haben.
Maßgeblich für die Zuordnung von Vermögensgegenständen und Schulden zur Bilanz ist der Bilanzstichtag. Es gilt das sogenannte "Stichtagsprinzip".
Beispiel: 31.12.2024.
Beispiel: 100.000

