Inhalt
Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom Datum des Vertrags zwischen der Name der herrschenden Gesellschaft mit dem Sitz in Sitz der herrschenden Gesellschaft als herrschender Gesellschaft (Organträger) und der Name der beherrschten Gesellschaft mit dem Sitz in Sitz der beherrschten Gesellschaft als beherrschter Gesellschaft (Organgesellschaft) wird rückwirkend ab Beginn von dessen Laufzeit zugestimmt.