Beschreibung folgt in Kürze.
📃 Beschlussvorlage (Vorschau)
Beschluss
Präambel
Inhalt
Marlene Musterfrau wird aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Eine Gesellschafterausschluss durch Beschluss ist aufgrund § Ausschlussklausel im Gesellschaftsvertrag des Gesellschaftsvertrags möglich, ohne dass es der Erhebung einer Ausschlussklage bedarf. Die Geschäftsführung wird angewiesen, eine aktualisierte Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG zum Handelsregister einzureichen und eine Meldepflicht der Gesellschaft zum Transparenzregister zu prüfen und ggf. zu erfüllen.
Begründung:
Die Ausschließung von Marlene Musterfrau aus der Gesellschaft ist gerechtfertigt, denn es liegt ein wichtiger Grund in der Person von Marlene Musterfrau vor, der nach Maßgabe einer unter Einbeziehung aller relevanter Umstände vorzunehmenden Gesamtbewertung seine weitere Mitgliedschaft in der Gesellschaft als untragbar erscheinen lässt bzw. die Erreichung des Gesellschaftszwecks ernsthaft gefährdet oder unmöglich macht. Der wichtige Grund lässt sich auch nicht auf eine andere Weise als durch Ausschließung aus der Gesellschaft beheben.
Folgender wichtiger Grund liegt in der Person von Marlene Musterfrauvor: Wichtiger Grund.
Das Vorliegen des wichtigen Grundes lässt die weitere Mitgliedschaft in der Gesellschaft aufgrund der folgenden Abwägungsgesichtspunkte als untragbar erscheinen: Gesamtabwägung.
Der wichtige Grund lässt sich auch nicht auf eine andere Weise als durch Ausschließung aus der Gesellschaft beheben, denn: Keine milderes Mittel (ultima ratio).
Marlene Musterfrau wurde mit den vorstehenden ausschlussbegründenden Umstände im Einzelnen konfrontiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hierzu erklärte Marlene Musterfrau: Stellungnahme des auszuschließenden Gesellschafters.
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Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL
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Beispiel: Marlene Musterfrau
Grund, der die Ausschließung rechtfertigt. In Betracht kommen verhaltensbedingte Gründe oder verhaltensunabhängige personenbedingte Gründe.
Beispiele für verhaltensbedingte Gründe: viele kleinere oder eine besonders schweren Pflichtverletzung, schuldhafte Herbeiführung eines unheilbaren Gesellschafterzerwürfnisses,erhebliche unzulässige Privatentnahmen unter Verweigerung der Rückzahlung.
Beispiele für personenbedingte Gründe: Andauernde schwere Erkrankung, mangelnde Vertrauens- oder Kreditwürdigkeit, ungeordnete Vermögensverhältnisse.
die Umstände des Ausschlussgrundes und dessen Bedeutung für die Gesellschaft in ihrer jeweils konkreten Ausprägung sowie
die Stellung des betreffenden Gesellschafters in der Gesellschaft
Beispiele für mögliche mildere Mittel: Anteilsübertragung auf einen Dritten, Vereinbarung einer Treuhandkonstellation, Entzug etwaiger Sonderrechte, Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Abmahnung