Mit dieser Beschluss-Vorlage kann der Geschäftsführer einer GmbH bzw. UG für eine konkret beschriebene Tätigkeit generell von seinem Wettbewerbsverbot befreit werden ("Dispens").
Der wesentliche Inhalt der Vorlage ist der folgende:
- Beschreibung der konkrete Wettbewerbstätigkeit, für die die Befreiung erteilt werden soll
- Bezugnahme auf die Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag der GmbH bzw. UG
Erforderlichkeit einer Öffnungsklausel in der Satzung der GmbH bzw. UG
Der Dispens vom Wettbewerbsverbot durch Gesellschafterbeschluss (bzw. Beschluss des Aufsichtsrats oder Beirats) ist nur zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Öffnungsklausel enthält, wonach die Gesellschafter oder ein anderes Organ (zB Aufsichtsrat oder Beirat) den Geschäftsführer vom Wettbewerbsverbot befreien können (Ziemons in MHLS, 4. Aufl. 2023, GmbHG § 43 Rn. 245; Habersack/Casper/Löbbe/Paefgen § 43 Rn. 103 f.; Scholz/Schneider, 11. Aufl., § 43 Rn. 188.).
Wenn eine solche Öffnungsklausel in der Satzung nicht enthalten ist, kann der Geschäftsführer nur durch einen satzungsändernden Beschluss der Gesellschafter von seinem Wettbewerbsverbot befreit werden. Hierfür ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Zuständig für die Beschlussfassung
Zuständig ist das Organ, welches in der Öffnungsklausel des Gesellschaftsvertrags dazu ermächtigt wird, Geschäftsführern Wettbewerbstätigkeiten zu gestatten. Auf keinen Fall können die Mitgeschäftsführer den Geschäftsführer von der Beachtung des Wettbewerbsverbots entbinden.
Besonderheiten bei der Stimmauszählung
Wenn der Geschäftsführer, der befreit werden soll, zugleich Gesellschafter ist, unterliegt dieser einem Stimmverbot (Verbot des Richtens in eigener Sache nach gemäß § 47 Abs. 4 S. 1 GmbHG).
Steuerliche Aspekte
Nur relevant für GEschäftsführer, der zugleich Gesellschafter ist: Aus steuerrechtlicher Sicht ist bei Gesellschafter-Geschäftsführern zu berücksichtigen, dass die Befreiung vom Wettbewerbsverbot als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden kann. Obwohl die zivilrechtlichen Bestimmungen zur Begrenzung eines Wettbewerbsverbots grundsätzlich auch steuerlich relevant sind, gibt es Grenzen für die steuerliche Anerkennung. Dies gilt insbesondere, wenn einem Gesellschafter-Geschäftsführer gestattet wird, eigene Geschäfte im Tätigkeitsbereich der Gesellschaft auszuüben, bei denen üblicherweise die Befreiung vom Wettbewerbsverbot nur gegen eine angemessene Gegenleistung erteilt würde. (Siehe: BFH Urt. 18.12.1996 – IR 26/95.)
Es gibt keine allgemeingültigen Richtwerte dafür, welche Vergütung für die Entbindung vom Wettbewerbsverbot festgelegt werden sollte, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. In der Praxis werden jedoch häufig Größenordnungen von 3% bis 5% des durch die erlaubte Konkurrenztätigkeit erzielten Umsatzes oder 20% bis 25% des daraus resultierenden Gewinns des Gesellschafter-Geschäftsführers als angemessene Gegenleistung angesehen. Die genaue Höhe muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände bestimmt werden.
📃 Beschlussvorlage (Vorschau)
Beschluss
Präambel
Inhalt
Name des Geschäftsführers wird gemäß Öffnungsklausel des Gesellschaftsvertrags ab sofort für die folgende(n) Tätigkeit(en) Befreiung erteilt:
Öffnungsklausel
Dies ist die Vorlagen-Preview.
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Vorlage im Resolvio-Editor bearbeitenAnlagen
Stimmabgaben
Beschlussergebnis
Metadaten
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Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL
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Ausfüllhilfe
Die folgenden Informationen beziehen sich auf die Eingabefelder der Vorlage, die Sie im Vorlageneditor ausfüllen können. Im Vorlageneditor können Sie die Informationen per Klick auf den Info-Button aufrufen.
Beispiel: Marlene Musterfrau
Bezeichnung der Vorschrift, die es dem beschlussfassenden Organ (z.B. Gesellschafer) erlaubt, dem Geschäftsführer Befreiung von dem Wettbewerbsverbot zu erteilen.
In der Regel ist in dieser Klausel auch geregelt, mit welcher Mehrheit die Beschlussfassung erfolgen muss.
Beispiel: § 18 Ziffer 3
Beschreibung, für welche Tätigkeiten das Wettbewerbsverbot gelten soll.
Beispiel: "Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer in der XYZ Enterprise GmbH
