Diese Vorlage ist an die besonderen Bedürfnisse der UG (haftungsbeschränkt) angepasst: Hier ist eine Pflichtrücklage von 25 % des (ggf. um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr verminderten) Jahresüberschusses bei der Gewinnverwendung zu berücksichtigen, sodass nur 75 % hiervon anderweitig verwendet werden können.
Die Vorlage enthält alle Beschlüsse, die die Gesellschafter einer UG nach dem Abschluss des Geschäftsjahres üblicherweise zu fassen haben:
- Feststellung des Jahresabschlusses
- Gewinnverwendung mit Berücksichtigung der Pflichtrücklage bei der UG
- Entlastung der Geschäftsführung
Warum diese drei Beschlüsse zusammen behandeln?
In der Praxis hat es sich bewährt, diese drei Tagesordnungspunkte in einer Gesellschafterversammlung zu behandeln. Der Grund ist einfach: Als Gesellschafter könnt ihr euch anhand des Jahresabschlusses und der geplanten Gewinnverwendung ein vollständiges Bild über den Erfolg des abgelaufenen Geschäftsjahres machen. Diese Informationen helfen euch dann dabei, eine fundierte Entscheidung über die Entlastung der Geschäftsführung zu treffen.
So läuft die Gesellschafterversammlung ab
Auch wenn alle drei Punkte in einer Versammlung behandelt werden, stimmt ihr über jeden Punkt einzeln ab. Die Reihenfolge könnt ihr dabei frei wählen. Typischerweise wird zuerst der Jahresabschluss festgestellt, dann über die Gewinnverwendung entschieden und schließlich über die Entlastung abgestimmt.
Wichtig: Ihr solltet über alle drei Punkte gemeinsam diskutieren, bevor ihr mit den Abstimmungen beginnt. So können Fragen zur Gewinnverwendung auch noch in die Diskussion zur Entlastung einfließen – und umgekehrt.
Was passiert, wenn ein Beschluss scheitert?
Die drei Beschlüsse sind rechtlich unabhängig voneinander. Wenn beispielsweise die Entscheidung über die Gewinnverwendung vertagt wird oder keine Mehrheit findet, könnt ihr trotzdem gültig über die Entlastung der Geschäftsführung abstimmen. Umgekehrt gilt das Gleiche.
Die Besonderheit bei der UG: Die Pflichtrücklage
Bei der UG müsst ihr bei der Gewinnverwendung zwingend die gesetzliche Pflichtrücklage von 25 % berücksichtigen. Diese wird automatisch vom Jahresüberschuss abgezogen (bzw. vom um einen eventuellen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschuss). Nur die verbleibenden 75 % können ausgeschüttet oder anderweitig verwendet werden. Diese Regelung dient dem Gläubigerschutz, da die UG mit einem geringeren Stammkapital als die GmbH gegründet werden kann.
Veröffentlichung nicht vergessen
Nach der Feststellung des Jahresabschlusses muss dieser beim elektronischen Unternehmensregister (unternehmensregister.de) veröffentlicht werden, sofern eure UG zur Veröffentlichung verpflichtet ist. Die Vorlage enthält bereits eine entsprechende Anweisung an die Geschäftsführung.
📃 Beschlussvorlage (Vorschau)
Beschluss
Präambel
Inhalt
-
Der als Anlage beigefügte Jahresabschluss zum Bilanzstichtag,
der von der Geschäftsführung aufgestellt worden ist, wird hiermit festgestellt. Die Geschäftsführung wird angewiesen, den Jahresabschluss zur Veröffentlichung beim elektronischen Unternehmensregister (unternehmensregister.de) einzureichen, sofern die Gesellschaft zur Veröffentlichung verpflichtet ist. -
Der Bilanzgewinn der Gesellschaft zum Bilanzstichtag setzt sich wie folgt zusammen: -
Jahresergebnis Jahresergebnis zuzüglich Gewinnvortrag Gewinnvortrag Vorjahr abzüglich Verlustvortrag Verlustvortrag Vorjahr Pflichtrücklage (25 % des ggf. um Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses) Pflichtrücklage 25 % Bilanzgewinn Bilanzergebnis
Der Bilanzgewinn wird wie folgt verteilt: -
Ausschüttung an die Gesellschafter Ausschüttung Einstellung in die freie Rücklage Rücklage Gewinnvortrag Künftiger Gewinnvortrag
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-
Name des Geschäftsführers wird als Geschäftsführer Entlastung
erteilt.
Anlagen
Stimmabgaben
Beschlussergebnis
Metadaten
Free
Experte zum Thema
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL
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Ausfüllhilfe
Die folgenden Informationen beziehen sich auf die Eingabefelder der Vorlage, die Sie im Vorlageneditor ausfüllen können. Im Vorlageneditor können Sie die Informationen per Klick auf den Info-Button aufrufen.
Der Bilanzstichtag ist der letzte Tag eines Geschäftsjahres, auf den sich der Jahresabschluss (auch "Bilanz") bezieht.
Der Bilanzstichtag ist in der Regel der 31.12. eines Jahres. Unternehmen können aber auch ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr haben.
Maßgeblich für die Zuordnung von Vermögensgegenständen und Schulden zur Bilanz ist der Bilanzstichtag. Es gilt das sogenannte "Stichtagsprinzip".
Beispiel: 31.12.2024.
Beispiel: 100.000
Beispiel: Marlene Musterfrau
