Aktuelle Beschlussvorlage
Bildung einer zweckgebundenen Rücklage (Projektrücklage)
Hinweise
Vorlage, mit welcher der Vorstand eines gemeinnützigen Vereins eine zweckgebundene Rücklage beschließen kann.
Man unterscheidet die folgenden Typen:
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Projektrücklage,
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Investitionsrücklage,
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Instandhaltungsrücklage,
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Betriebsmittelrücklage.
Im Rechnungsabschluss zum wird von den vorhandenen Mitteln des Vereins der folgende Betrag als Rücklage zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung eingestellt:
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Die Rücklage ist für das folgende Projekt bestimmt: . Das Projekt wird dem Verein voraussichtlich die folgenden Kosten verursachen: . Der Projektabschluss ist für geplant.
Die für die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage geltenden gesetzlichen Vorgaben werden beachtet:
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Die Rücklage wird für bestimmte – die steuerbegünstigten Satzungszwecke verwirklichende – Projekte gebildet. (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO)
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Die Rücklage ist erforderlich, um die steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft nachhaltig erfüllen zu können. (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO)
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Für die Durchführung des Projekts bestehen bereits konkrete Zeitvorstellungen bzw. die Durchführung des Projekts ist zumindest bei den finanziellen Verhältnissen des Vereins in einem angemessenen Zeitraum möglich. (AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 1)