Aktuelle Beschlussvorlage

Erteilung einer Generalhandlungsvollmacht

Die Generalhandlungsvollmacht berechtigt den Bevollmächtigten, sämtlichen Rechtsgeschäften vorzunehmen, die gewöhnlich für den gesamten Geschäftsbetrieb des Unternehmens in der jeweiligen Branche sind.

Im Gegensatz zur Prokura ist eine Eintragung im Handelsregister nicht erforderlich.

Die Erteilung der Handelsvollmacht gegenüber dem neuen Handlungsbevollmächtigten erfolgt durch Beschluss der Geschäftsführung (vgl. BGH zur Prokura).

Bei einer GmbH oder UG hat die Geschäftsführung zudem grundsätzlich einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss einzuholen (§ 46 Nr. 7 GmbHG), außer etwas anderes ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt.

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geboren am ,
wohnhaft in ,

wird mit Wirkung ab

Handlungsvollmacht

erteilt.

Die Handlungsvollmacht bezieht sich auf sämtliche Bereiche, die der Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft gewöhnlich mit sich bringt (Generalhandlungsvollmacht).

Ausgeschlossen von der erteilten Handlungsvollmacht sind die Geschäfte gemäß § 54 Abs. 2 HGB (Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Aufnahme von Darlehen, Prozeßführung, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten).

wird angewiesen, künftig mit dem Zusatz „in Vollmacht” oder „in Vertretung“ bzw. mit der entsprechenden Abkürzung „i.V.” für die Gesellschaft zu zeichnen.