Damit mit dieser Vorlage eine wirksame Grundlage für ein Gesellschafter-Verrechnungskonto geschaffen werden kann, ist sie von der Geschäftsführung der Gesellschaft zu beschließen und von dem betreffenden Gesellschafter gegenzuzeichnen. Je nach Gesellschaftsvertrag kann es sein, dass auch die Gesellschafter einen Zustimmungsbeschluss fassen müssen.
Die Vorlage beachtet die neuste Rechtsprechung zum Thema, insbesondere das Urteil des BFH vom 22.2.2023 (Az. I R 27/20), das die Anforderungen an die ordnungsgemäße Verzinsung von Verrechnungskonten konkretisiert hat.
Was sind Verrechnungskonten und wozu werden sie verwendet?
Verrechnungskonten dienen in der GmbH als praktisches Instrument zur Dokumentation und Abwicklung von Zahlungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern. Der große Vorteil: Nicht für jede einzelne Transaktion muss ein separater Darlehensvertrag aufgesetzt werden. Dies spart im Geschäftsalltag erheblichen administrativen Aufwand.
Schauen wir uns ein typisches Beispiel an: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer nutzt sein Verrechnungskonto, um private Ausgaben über die GmbH abzuwickeln oder kurzfristig Liquidität von der Gesellschaft zu erhalten. Diese Beträge werden dem Verrechnungskonto belastet und später durch Gehaltszahlungen oder Gewinnausschüttungen wieder ausgeglichen.
Die neue BFH-Rechtsprechung zur Verzinsung von Verrechnungskonten
Der Bundesfinanzhof hat mit seinem aktuellen Urteil vom 22.2.2023 (Az. I R 27/20) wichtige Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von nicht oder zu niedrig verzinsten Verrechnungskonten aufgestellt. Die zentrale Aussage: Ein unverzinstes oder zu niedrig verzinstes Verrechnungskonto führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).
Der Margenteilungsgrundsatz als Maßstab
Für die Ermittlung des angemessenen Zinssatzes hat der BFH den sogenannten Margenteilungsgrundsatz bestätigt. Dieser besagt:
Die Untergrenze bilden die banküblichen Habenzinsen, während die Obergrenze durch die banküblichen Sollzinsen definiert wird. Der angemessene Zinssatz wird dann innerhalb dieser Marge geschätzt. Im konkreten Urteilsfall wurde ein Zinssatz von 4,5% als angemessen erachtet, basierend auf einer Marge zwischen nahezu 0% (Habenzinsen) und etwa 9% (Sollzinsen für Überziehungskredite).
Um einen angemessenen Zinssatz zu berechnen, der der BFH-Rechtsprechung entspricht, stellt Resolvio einen Zinsrechner zur Verfügung:
Mustervereinbarung für Gesellschafter-Verrechnungskonten
Um dir die rechtssichere Gestaltung eines Verrechnungskontos zu erleichtern, stellen wir dir eine ausführliche Mustervereinbarung zur Verfügung. Schauen wir uns die wichtigsten Regelungsbereiche dieser Vereinbarung im Detail an:
Verzinsungsregelung im Mustervertrag
Die Mustervereinbarung enthält eine flexible Zinsklausel, die sich am Margenteilungsgrundsatz des BFH orientiert. Der Zinssatz wird dabei als Mittelwert zwischen den banküblichen Haben- und Sollzinsen definiert. Wichtig ist hier, den angemessenen Zinssatz regelmäßig zu ermitteln und im Verrechnungskonto einzubuchen, um die steuerliche Anerkennung sicherzustellen. Die Zinsberechnung ist mit dem Resolvio-Zinsrechner einfach möglich.
Rückzahlungsmodalitäten
Besonders wichtig ist die Regelung zur Rückzahlung des Verrechnungskontensaldos. Die Mustervereinbarung sieht hier eine angemessene Frist vor und definiert klare Bedingungen für die Kündigung und Fälligkeit. Dies verhindert eine steuerlich problematische Rückzahlung "nach Belieben".
📃 Beschlussvorlage (Vorschau)
Beschluss
Präambel
Inhalt
Die Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführung,
- nachfolgend auch "Darlehensgeberin" genannt -
schließt mit
Name des darlehensnehmenden Gesellschafters
- nachfolgend auch "Gesellschafter" genannt -
eine
Vereinbarung über ein Gesellschafter-Verrechnungskonto
mit dem folgenden Inhalt ab:
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Vorbemerkung
Name des darlehensnehmenden Gesellschafters ist als Gesellschafter mit Beteiligung des Darlehensnehmers (in Prozent) an der Gesellschaft beteiligt. Die Gesellschaft beabsichtigt, Name des darlehensnehmenden Gesellschafters ein Verrechnungskonto nach Maßgabe dieses Vertrags einzurichten. -
Verrechnung von gegenseitigen Ansprüchen
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Die Gesellschaft richtet für den Gesellschafter ein Konto in laufender Rechnung (Kontokorrentkonto) ein - nachfolgend auch "Verrechnungskonto" genannt -. -
Auf dem Verrechnungskonto werden fällige Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft (z.B. Gewinnausschüttungen, Auslagenersatz, Mieten) gutgeschrieben. Mit der Gutschrift sind diese Ansprüche erfüllt und werden der Gesellschaft als Darlehen belassen. -
Ferner werden auf dem Verrechnungskonto Ansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter verbucht (z.B. Ansprüche aus Darlehensvergaben und dafür fällige Zinsen). Mit der Verbuchung dieser Ansprüche gelten diese als erfüllt und stellen im Anschluss daran Darlehen der Gesellschaft an den Gesellschafter dar. -
Die gegenseitigen Darlehen werden bereits im Zeitpunkt der Einbuchung miteinander verrechnet. Ein nach der Verrechnung verbleibender Saldo - nachfolgend auch "Verrechnungssaldo" genannt - ist zu verzinsen.
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Abruf von Darlehen
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Recht zum Abruf von Darlehen -
Die Summe der ungetilgten Darlehen darf den Betrag von Maximalbetrag des Verrechnungskontos nicht überschreiten.
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Verzinsung
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Der Verrechnungssaldo ist jeweils taggenau mit einem angemessenen Zinssatz zu verzinsen. -
Der angemessene Zinssatz ist nach dem vom Bundesfinanzhof anerkannten Margenteilungsgrundsatz zu ermitteln. Zu diesem Zweck ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres der dann geltende bankübliche Soll- und Habenzinssatz zu ermitteln. Der daraus abgeleitete Mittelwert ist für die Verzinsung des Saldos gemäß Ziffer 1 solange verbindlich, bis ein neuer Zinssatz zu ermitteln ist.
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Kündigung und Rückzahlung
Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. -
Jede Seite kann ein Saldo zugunsten der jeweils anderen Seite jederzeit zurückführen. -
Jede Seite kann diese Vereinbarung jederzeit fristlos aus wichtigen Grund kündigen mit der Folge, dass das Darlehen insgesamt zur Rückzahlung sofort fällig ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere -
das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Fähigkeit des jeweiligen Darlehensnehmers aufkommen lassen, das Darlehen am Endfälligkeitstag vollständig zurückzuzahlen; -
der Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des jeweiligen Darlehensnehmers; sowie -
die erhebliche Verletzung einer nach diesem Vertrag vereinbarten Informationspflicht durch den jeweiligen Darlehensnehmer.
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Die Kündigung bedarf der Schriftform.
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Informationsverpflichtungen
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Jeder Seite stellt während der Laufzeit dieser Vereinbarung der jeweils anderen Seite unaufgefordert und unverzüglich Informationen über folgende Vorgänge zur Verfügung: -
eine wesentliche Veränderung der von dem jeweiligen Darlehensnehmer von Dritten insgesamt in Anspruch genommenen Darlehen oder eine nicht nur kurzfristige Überziehung der dem jeweiligen Darlehensnehmer von Dritten gewährten Kreditlinien; -
eine nachteilige Veränderung der finanziellen oder wirtschaftlichen Situation des jeweiligen Darlehensnehmers, sofern hierdurch (i) die Kreditwürdigkeit des jeweiligen Darlehensnehmers und/oder (ii) die Vollwertigkeit des Anspruchs des jeweiligen Darlehensgebers auf Rückzahlung des hiernach gewährten Darlehens betroffen ist. Als eine nachteilige Veränderung im vorstehenden Sinn gilt in jedem Fall der drohende Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des jeweiligen Darlehensnehmers; -
die Verletzung von vertraglichen Bestimmungen in Kreditverträgen mit Dritten durch den jeweiligen Darlehensnehmer, die den Dritten zur Fälligstellung der Rückgewähransprüche oder Kündigung des Vertrags berechtigt; und -
jede nachteilige, nicht nur unerhebliche Veränderung der Anforderungen Dritter an die Gewährung von Sicherheiten durch den jeweiligen Darlehensnehmer und die Vollstreckung von Sicherheiten durch Dritte.
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Schlussbestimmungen
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Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags hierdurch nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was von den Vertragsparteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt war. Diese Regelung gilt entsprechend für etwaige Lücken dieses Vertrags. -
Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel selbst. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung. Das vorstehende Textformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
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Ort, Datum
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Unterschrift Name des darlehensnehmenden Gesellschafters
Anlagen
Stimmabgaben
Beschlussergebnis
Metadaten
Free
Experte zum Thema
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL
- Unverbindlich anfragen
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Ausfüllhilfe
Die folgenden Informationen beziehen sich auf die Eingabefelder der Vorlage, die Sie im Vorlageneditor ausfüllen können. Im Vorlageneditor können Sie die Informationen per Klick auf den Info-Button aufrufen.
Beispiel: "Peter Schäfer" oder "XYZ GmbH mit Sitz in München"
Damit für alle Beteiligten klar ist, dass das Darlehen die besonderen Grundsätze für eine Darlehensgewährung an Gesellschafter beachten muss, sollte die Beteiligung des Darlehensnehmers an der Gesellschaft in Prozent angegeben werden.
Beispiel: "60 %"
Entscheiden Sie hier, welche Seite berechtigt sein soll, Darlehen bis zur Erreichung des Höchstbetrags abrufen zu können (sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind). Drei Optionen stehen zur Auswahl:
- Beiderseitiger Darlehensabruf
- Darlehensabruf durch Gesellschafter
- Darlehensabruf durch Gesellschaft
Der Maximalbetrag des Verrechnungskontos meint den Höchstbetrag, zu welchem die jeweilige darlehensnehmende Seite das Verrechnungskonto in Anspruch nehmen darf.
Beispiel: 200.000 EUR