Darlehen der GmbH an einen Gesellschafter / Verrechnungskonto

Zins­rech­ner: An­ge­mes­se­ner Zins für GmbH-Dar­le­hen an Ge­sell­schaf­ter be­rech­nen

Wenn die GmbH einem Gesellschafter Geld ausleihen oder ein Verrechnungskonto einrichten möchte, ist der problematischste Punkt häufig die Frage nach der Höhe eines angemessenen bzw. fremdüblichen Zinssatzes. Nachlässige Zinsfestlegungen können bei späteren Betriebsprüfungen nicht nur zu hohen Steuernachzahlungen führen, sondern auch zur Haftung des Geschäftsführers und/oder der Gesellschafter. Daher sollten die Vorgaben der Rechtsprechung und Finanzverwaltung unbedingt bei der Zinsfestlegung beachtet werden.

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen einen Zinsrechner vor, der gemäß der Vorgaben der Rechtsprechung und Finanzverwaltung einen fremdüblichen Zinssatz ermittelt. Dabei greift er auf die offizielle Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank zu. Zusätzlich erklären wir die geltenden Grundsätze zur Zinsermittlung kurz und knapp.

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Rechtsanwalt, Steuerberater

Darlehen der GmbH an einen Gesellschafter / Verrechnungskonto

Bei diesen Kreditgeschäften der GmbH muss ein fremdüblicher Zins ermittelt werden

Fremdübliche Zinsen müssen immer dann ermittelt werden, wenn eine GmbH, die selbst keine Bankgeschäfte betreibt, ein Darlehen gewährt, und zwar

  • entweder an einen Gesellschafter
  • oder an eine nahestehende Person eines Gesellschafters (z.B. Gesellschafter-Ehegatte oder Schwestergesellschaft1).

Der Gesellschafter kann dabei sowohl eine natürliche Person als auch eine juristische Person sein (z.B. Muttergesellschaft bzw. Holding-GmbH.)

Bei der Darlehensgewährung sind außerdem zwei Grundtypen zu unterscheiden, für die fremdübliche Zinsen angesetzt werden müssen:

  • Einmal-Kredit: Ausleihung eines Einmalbetrags
  • Verrechnungskonto: Gewährung einer Kreditlinie/eines Kreditrahmens (Kontokorrent).

Grundvoraussetzungen für eine Darlehensgewährung an einen Gesellschafter

Bevor wir uns anschauen, wie ein fremdüblicher Zins berechnet werden kann, möchten wir noch kurz die gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Grundvoraussetzungen aufzählen, die erfüllt sein müssen, damit eine GmbH überhaupt ein Darlehen an ihren Gesellschafter ausreichen darf. Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann es – unabhängig von der Fremdüblichkeit der Zinshöhe und der sonstiger Darlehensbedingungen – zur Haftung von Geschäftsführern und Gesellschafter kommen und/oder zu einer Nichtanerkennung des Darlehens durch das Finanzamt:

  1. Die GmbH benötigt den Darlehensbetrag nicht selbst. Wenn die GmbH selbst die Liquidität benötigt, um ihren Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten, ist eine Darlehensgewährung an Dritte unzulässig.2
  2. Der Gesellschafter ist ausreichend kreditwürdig oder stellt ausreichende Sicherheiten. Wenn keine oder nur unzureichende Sicherheiten gestellt worden sind, muss die Bonität des Gesellschafters nachweisbar und mit positiven Ergebnis geprüft worden sein.3 Zur Prüfung der Bonität muss das laufende Einkommen mit den laufenden Verpflichtungen des Gesellschafters verglichen werden (z.B. sonstige Darlehenstilgungen oder Unterhalt). Absehbare Einkommensverschlechterungen wie z.B. Pensionierung oder Scheidung müssen berücksichtigt werden.
  3. Die Darlehensausgabe stellt keine Rückzahlung des Stammkapitals dar. Eine Darlehensvergabe darf nicht zu einer Unterbilanz führen bzw. eine vorhandene Unterbilanz verstärken, sondern muss ausschließlich aus offenen Rücklagen finanziert werden können.4
  4. Die Rückzahlung des Darlehens muss vollständig geregelt und ernstlich gewollt sein. Werden Tilgungs- und Zinszahlungsvereinbarungen später nicht “gelebt”, wertet die Finanzverwaltung das Darlehen häufig als verdeckte Gewinnausschüttung.5
  5. Die Laufzeit des Darlehens sollte definiert sein und in der Regel nicht länger als 15 Jahre betragen.6

So wird ein fremdüblicher Zinssatz ermittelt (Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs)

Der angemessene bzw. fremdübliche Zinssatz ist grundsätzlich im Wege der sogenannten “Preisvergleichsmethode” zu ermitteln. Diese Methode besagt schlicht, dass die Zinshöhe angemessen ist, die ein fremder Dritter am Geld- und Kapitalmarkt für ein Darlehen zu vergleichbaren Vertragsbedingungen verlangt hätte.

Das ist der Margenteilungsgrundsatz

Allerdings finden sich am Markt in der Regel nur Vergleichszinsen, die von professionellen Geldverleihern, sprich Banken, angeboten werden. Das besondere an diesen Zinssätzen ist, dass hier eine Marge aufgeschlagen wird, mit der die Bank ihren Geschäftsbetrieb finanziert.

Wenn eine GmbH, die keine Bankgeschäfte betreibt, an einen Gesellschafter ein Darlehen ausgibt, agiert diese GmbH jedoch als private Darlehensgeberin. Es ist anerkannt, dass die GmbH in einem solchen Fall keine volle Bankmarge aufschlagen muss, sondern dem Gesellschafter zu einem “vergünstigten Tarif” Geld leihen kann. Um aus den Bankzinsen einen Zins für private Darlehensgeschäfte ableiten zu können, hat der Bundesfinanzhof den “Margenteilungsgrundsatz” anerkannt.

Um mit dem Margenteilungsgrundsatz den fremdüblichen Zins zu ermitteln, ist zunächst eine Zinsunter- und eine Zinsobergrenze zu ermitteln. Der Mittelwert ergibt in der Regel den marktüblichen Zins.

  • Zinsuntergrenze: Wenn die GmbH selbst einen Kredit aufgenommen hat, den sie mit dem Betrag, den sie nun an den Gesellschafter leiht, hätte bedienen können, so bildet der Kreditzins die Untergrenze für den fremdüblichen Zins.

    Bei einer GmbH, die kein Darlehen bedienen muss, bilden die banküblichen Einlagenzinsen (Habenzinsen) für ein Darlehen zu vergleichbaren Bedingungen im Zeitpunkt der Darlehensgewährung die Untergrenze.
  • Zinsobergrenze: Die banküblichen Kreditzinsen (Habenzinsen) für ein Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen im Zeitpunkt der Darlehensgewährung bildet stets die Obergrenze.
  • Mittelwert: Bei Fehlen von Anhaltspunkten, die ein stärkeres Heranrücken an die Ober- oder an die Untergrenze rechtfertigen, bildet der rechnerische den fremdüblichen Zins:

    (Obergrenze + Untergrenze) / 2 = Fremdüblicher Zins

So hilft der Zinsrechner bei der Ermittlung des angemessenen Kreditzinses

Der Zinsrechner nutzt die Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank, um die Preisvergleichsmethode und den Margenteilungsgrundsatz anzuwenden, und zwar angepasst an die Vertragsbedingungen des jeweiligen Darlehensvertrags. Die Nutzung der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ist hierfür gerichtlich anerkannt.7

So lässt sich schnell und einfach ein passender fremdüblicher Zins für den gewählten Zeitraum der Darlehensgewährung ermitteln.

Fußnoten

  1. Weitere Infos erhalten zum Begriff der nahestehenden Person erhalten Sie hier. ↩︎
  2. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung des Geschäftsführers dar, der zu einer Geschäftsführerhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG führen kann. ↩︎
  3. Ein Verstoß hiergegen kann zu Geschäftsführerhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG sowie zur steuerlichen Nichtanerkennung des Darlehens führen.
    Nachweise: KStH 8.5 V „Darlehensgewährung“; BFH I R 35/89, BFH/NV 1991, 839; BFH I R 37/12, BFH/NV 2013, 1628; s. auch BFH VIII R 62/93, BStBl. II 2001, 234: Rückzahlung ungewollt; BMF 29.3.2011, BStBl. I 2011, 277, Tz. 31 (zur Gewährung eines ungesicherten Darlehens an eine ausländische Schwestergesellschaft). ↩︎
  4. Ein Verstoß kann zu einer Haftung der Gesellschafter nach § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG sowie zur Geschäftsführerhaftung nach § 43 Abs. 2 und 3 GmbHG führen. ↩︎
  5. Siehe: FG München 7 K 531/15, BeckRS 2016, 95386. ↩︎
  6. Laufzeiten, die länger als 15 Jahre sind, wertet die Finanzverwaltung in der Regel als “ungewöhnlich lange”, was zu einer steuerlichen Nichtanerkennung des Darlehens führt. Nachweise: BFH I 103/53 U v. 6.12.55, BStBl III 56, 80 und BFH I 272/56 U v. 10.12.57, BStBl III 58, 69.
    Eine unbestimmte Laufzeit bzw. eine jederzeitige Kündbarkeit wird in der Regel ebenfalls als nicht fremdüblich gewertet, sodass in solchen Fällen auch eine steuerliche Nichtanerkennung angenommen wird. ↩︎
  7. Siehe BFH, DStR 2023, 1117 Rn. 36. ↩︎
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Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

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Häufige Fragen und Antworten

Ja! Ein Gesellschafterverrechungskonto, das einen Saldo zugunsten der Gesellschaft aufweist, ist in der Regel als Darlehen der GmbH an den Gesellschafter zu werten. Für dieses Darlehen muss der Gesellschafter einen fremdüblichen Zins zahlen.

Wenn GmbH und Gesellschafter hierfür keine Verzinsung vereinbart haben, wird das Finanzamt von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgehen – mit den entsprechend negativen Steuerfolgen.

Außerdem kann gesellschaftsrechtlich ein Haftungsfall für den Geschäftsführer vorliegen und im Einzelfall eine verbotene Einlagenrückgewähr vorliegen. In letztem Fall haftet auch der Gesellschafter für die Wiedereinzahlung der Einlage.

BFH, Urt. v. 22.2.2023 – I R 27/20 = DStR 2023, 1117.

Ein Darlehen der GmbH an den Gesellschafter, das steuerlich nicht anerkannt wird, muss als verdeckte Gewinnausschüttung nachversteuert werden.

Dies verdeckte Gewinnausschüttung führt in der Regel sowohl für die GmbH selbst als auch für den betreffenden Gesellschafter zu einer kostspieligen Nachversteuerung. Da hier oft Zinsen nachversteuern werden müssen, die die GmbH tatsächlich nie vereinnahmt worden sind, ist die Nachversteuerung besonders bitter.

Sofern über die Darlehensgewährung kein Gesellschafterbeschluss gefasst worden ist, kann der Geschäftsführer, der das Darlehen an den Gesellschafter ausgegeben hat, von der GmbH in Höhe des bei ihr entstehenden Steuerschadens in Haftung genommen werden.

Beispiel

Die GmbH hat an einen Gesellschafter für 2 Jahre ein zinsloses Darlehen von 1 Mio. € gewährt. Der marktübliche Zins hätte 5 % p.a. betragen.

Lösung:

Das Finanzamt wird in der fehlenden Verzinsung eine verdeckte Ausschüttung sehen.

Steuerfolge bei der GmbH: Für die beiden Darlehensjahre wird das Finanzamt daher den Jahresüberschuss der GmbH jeweils um den fiktiv angemessenen Zins erhöhen (jeweils also 50.000 €). Diesen Betrag muss die GmbH nachträglich versteuern (15 % Körperschaftsteuer und ca. 15 % Gewerbesteuer, also insgesamt 15.000 € pro Darlehensjahr).

Das bedeutet: Die GmbH muss auf Zinsen, die sie tatsächlich nie erhaltenen hat, Steuern zahlen!

Steuerfolge bei dem Gesellschafter: Der Gesellschafter muss die ihm erlassenen Zinsen in Höhe von insgesamt 100.000 € als Kapitalertrag nachversteuern. D.h. es fällt grundsätzlich 25 % Abgeltungssteuer an. Sofern die Voraussetzungen für das Teileinkünfteverfahren vorliegen – z.B. weil der Gesellschafter mit mindestens 25 % beteiligt ist – (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) kann der Gesellschafter das Teileinkünfteverfahren anwenden. Das heißt: 40 % der fiktiven Zinsen sind steuerfrei, 60 % unterliegen der tariflichen Einkommensteuer.

Der Refinanzierungszins stellt immer den Mindestbetrag dar, mit dem die GmbH ihr Darlehen an den Gesellschafter verzinsen muss.

Was gilt als Refinanzierungszins?

Nicht jeden Kredit, den die GmbH aufgenommen hat, ist bei der Ermittlung ihrer Refinanzierungskosten zu berücksichtigen. Viehlmehr gelten nur dann die Zinskosten eines eigenen Kredits der GmbH als Refinanzierungskosten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    • Entweder: Die GmbH hätte den Kredit mit dem Geld, was sie jetzt an den Gesellschafter verleiht, vertragsgemäß ablösen/tilgen können.

    • Oder: Die GmbH hätte diesen Kredit gar nicht erst aufnehmen müssen, wenn sie nicht dem Gesellschafter ein Darlehen gewährt hätte.

Wann muss ein Bonitätszuschlag auf den Refinanzierungszins hinzugerechnet werden?

In der Regel stellt der Refinanzierungszins bei der vorzunehmenden Margenteilung die Untergrenze dar. Dieser Umstand wird von dem Resolvio-Zinsrechner berücksichtigt.

Im Einzelfall kann es jedoch sein, dass zu dem Refinanzierungszins ein Zuschlag hinzugerechnet werden muss.

Ein solcher Zuschlag kommt in den folgenden drei Fällen in Betracht:

    • Das Darlehen an den Gesellschafter verursacht bei der GmbH erhebliche Verwaltungskosten.

    • Die Kreditbedingungen der eigenen Kreditverbindlichkeit der GmbH beruht auf einer Bonität der GmbH, die stark von der Bonität des Gesellschafters abweicht.

    • Der eigene Kredit der GmbH ist (besser) besichert, während das Darlehen an den Gesellschafter nicht oder schlechter besichert werden soll.

Wenn einer dieser drei Fälle vorliegt, ist der Refinanzierungszins um einen Zinszuschlag zu erhöhen, der das zusätzliche Haftungsrisiko der GmbH und ggf. den Verwaltungsaufwand vergütet.

Nachweise: Rengers in Brandis/Heuermann, 173. EL September 2024, KStG § 8 Rn. 594; Centrale Gutachtendienst GmbHR 97, 22; s. a. Briese DStR 16, 2817, der auch Bonitätsabschläge für zulässig hält.

Aus der Rechtsprechung: BFH I R 83/87 v. 28.2.90, BStBl II 90, 649 im AdV-Verfahren; BFH I R 97/88 v. 30.5.90, BStBl II 90, 875 zu § 1 AStG; FG Schleswig Holstein 1 K 67/17 v. 28.5.20, EFG 21, 223, Rev. I R 27/20