Diese Beschlussvorlage ist geeignet, um als Ergänzung zu einem bestehenden Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu vereinsbaren.
Als Ergänzung zum Geschäftsführer-Anstellungsvertrag muss der Beschluss durch das zuständige Anstellungsgremium beschlossen werden: Dies sind bei der GmbH und UG in der Regel die Gesellschafter; bei einer GmbH mit Aufsichtsrat hingegen in der Regel der Aufsichtsrat.
Da es sich um einen Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer handelt, muss außerdem auch der Geschäftsführer den Beschluss an der entsprechenden Stelle zeichnen.
Folgende Inhalte sind in der Muster-Vorlage geregelt:
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, optional: Karenzentschädigung (mit rückwirkenden Wegfall bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbots), optional: Kundenschutzklausel, optional: Abwerbeverbot, optional: Vertragsstrafe.
📃 Beschlussvorlage (Vorschau)
Beschluss
Präambel
Inhalt
Die Gesellschaft schließt mit
Name des Geschäftsführers,
geboren am Geburtsdatum des Geschäftsführers,
wohnhaft/geschäftsansässig in Wohnort des Geschäftsführers,
nachfolgend auch "Geschäftsführer" genannt,
die folgende
Vereinbarung
in Ergänzung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags vom Datum des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags geschlossen:
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Darüber hinaus unterliegt der Geschäftsführer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses mit der Gesellschaft einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für die Dauer von Dauer des Wettbewerbsverbots (Monate) nach Maßgabe der folgenden Absätze („nachvertragliches Wettbewerbsverbot“). Im Fall einer Freistellung des Geschäftsführers vor Beendigung des Dienstverhältnisses verkürzt sich die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots um die Dauer der Freistellung. Während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes wird der Geschäftsführer weder unmittelbar noch mittelbar, weder als Angestellter, Leiharbeitnehmer, Geschäftsführer, Vorstandsmitglied, Dienstnehmer oder Berater noch in einer sonstigen Funktion, weder entgeltlich noch unentgeltlich, für ein Unternehmen tätig sein, welches mit der Gesellschaft in Wettbewerb steht („Konkurrenzunternehmen“). In gleicher Weise ist es dem Geschäftsführer untersagt, während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ein solches Konkurrenzunternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich an einem solchen unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. Vom Verbot der Beteiligung ausgenommen ist der Erwerb von Wertpapieren ausschließlich zu Vermögensbildungszwecken, solange dadurch kein Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglicht wird. Als Konkurrenzunternehmen werden in sachlicher Hinsicht alle Unternehmen angesehen, die im Geschäftszweig der Klägerin tätig sind oder werden können. In räumlicher Hinsicht erstreckt sich das nachvertragliche Wettbewerbsverbot auf Unternehmen, die in Gebieten tätig sind, in denen die Gesellschaft bei Beendigung des Dienstverhältnisses tätig ist, und auf die Gebiete, in denen die Gesellschaft bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Aufnahme einer Geschäftstätigkeit geplant hat. Während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots wird der Geschäftsführer mit Konkurrenzunternehmen nur dann ein Anstellungs-, Dienst- oder Beratungsverhältnis eingehen oder erfüllen, oder auf sonstige Weise solche Leistungen gegenüber einem Konkurrenzunternehmen erbringen und wird ein Konkurrenzunternehmen nur errichten, erwerben oder sich an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder mittelbar nur beteiligen, wenn er gegenüber der Gesellschaft unaufgefordert einen glaubhaften Nachweis erbringt, dass seine Tätigkeit innerhalb eines Konkurrenzunternehmens sowohl vertraglich wie auch tatsächlich so abgegrenzt ist, dass er keine Konkurrenztätigkeit erbringt.
Karenzentschädigung
Diese Vereinbarung ersetzt alle eventuellen vorherigen Vereinbarungen zwischen den Parteien über nachvertragliche Wettbewerbsenthaltung.
Kundenschutz
Abwerbeverbot
Vertragsstrafe
Schlussbestimmungen, Fortgeltung der Bestimmungen des Anstellungsvertrags im Übrigen
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung und Änderung dieser Textformklausel. Der Vorrang von individuellen mündlichen Vertragsabreden zwischen den Parteien nach Vertragsschluss (§ 305b BGB) bleibt hiervon unberührt. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Rechtswirksamkeit des Vertrags im Ganzen. Anstelle der unwirksamen Vorschrift ist eine Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am ehesten entspricht. Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden im ordentlichen Rechtsweg entschieden. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Anstellungsvertrags vom Datum des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags unberührt.
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Ort, Datum
___________________________________
Unterschrift Name des Geschäftsführers
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Die folgenden Informationen beziehen sich auf die Eingabefelder der Vorlage, die Sie im Vorlageneditor ausfüllen können. Im Vorlageneditor können Sie die Informationen per Klick auf den Info-Button aufrufen.
Beispiel: Marlene Musterfrau
Beispiel: 30.06.1988
Beispiel: Frankfurt am Main
Mit Anstellungsvertrag ist der Vertrag mit dem Geschäftsführer gemeint, in welchem insbesondere die Tätigkeit und Vergütung des Geschäftsführers geregelt ist. Synonyme für Anstellungsvertrag sind "Dienstvertrag" und "Geschäftsführervertrag".
Beispiel: 01.02.2020.
Als Dauer des Wettbewerbsverbots ist nach der BGH-Rechtsprechung maximal ein Zeitraum von 24 Monaten zulässig.
Die Vereinbarung einer längeren Dauer ist nicht zu empfehlen. Ein dreijähriges Wettbewerbsverbot wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nichtig sein (vgl. BGH NJW 1968, 1717).
In der Vorlage ist außerdem noch vorgesehen, dass sich die Dauer des Wettbewerbsverbots um die Zeit verkürzt, die der Geschäftsführer vor Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt wird. Eine solche Regelung ist in der Regel von beiden Seiten gewünscht: Der Geschäftsführer wird früher von der Beschränkung des Wettbewerbsverbots befreit. Die Gesellschaft muss für kürzere Zeit die Karenzentschädigung zahlen und profitiert bereits von einem verringerten Wettbewerbsgefährlichkeit, weil der Geschäftsführer auch schon während einer Freistellung den Kontakt zum Markt verloren hat.
In der Vorlage kann die Zahlung einer Karenzentschädigung bestimmt werden in Höhe eines festzulegenden Prozentsatzes der Festvergütung vor.
Eine Karenzentschädigung erfolgt als Gegenleistung für die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.
Wird in einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot keine Karenzentschädigung vorgesehen, folgt daraus nicht automatisch, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nur unverbindlich ist (vgl. § 74 Abs. 2 HGB), da diese Rechtsfolge auf Geschäftsführerverträge keine Anwendung findet. Allerdings kann das nachvertragliche Wettbewerbsverbot als unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit nach der Rechtsprechung sittenwidrig und somit unwirksam (§ 138 BGB). Die Vereinbarung einer Karenzentschädigung ist daher in der Regel empfehlenswert, um das Risiko zu verringern, dass das Wettbewerbsverbot vor Gericht keinen Bestand hat.
Eine Karenzentschädigung von 50 % des zuletzt bezogenen Festgehalts ist in der Praxis ein üblicher Wert und gilt auch bei geographisch umfangreichen Wettbewerbsverboten als "gerichtsfest", zumindest falls sich die Gesamtvergütung des Geschäftsführers nicht zu einem hohen Anteil aus variablen Vergütungsbestandteilen zusammensetzt.
Beispiel: "50"
Mit der Kundenschutzklausel werden dem Geschäftsführer Geschäftskontakte mit Kunden/Lieferanten der Gesellschaft untersagt.
Bei der Bemessung der Dauer sollte auch hier eine Dauer des Kundenschutzes von maximal 24 Monaten gewählt werden. Andernfalls könnte die Klausel als unverhältnismäßig und damit unwirksam angesehen werden.
Beispiel: "24"
Mit dem Abwerbeverbot wird dem Geschäftsführer untersagt, Mitarbeiter der Gesellschaft während der Verbotsdauer abzuwerben.
Bei der Bemessung der Dauer sollte auch hier eine Dauer des Abwerbeverbots von maximal 24 Monaten gewählt werden. Andernfalls könnte die Klausel als unverhältnismäßig und damit unwirksam angesehen werden.
Beispiel: "24"
Eine Vertragsstrafe wird im Zusammenhang mit der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots oft vereinbart, weil ein Schadensersatzanspruch wegen des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot in aller Regel nur schwer nachweis- und durchsetzbar ist.
Die Höhe der Vertragsstrafe sollte einerseits abschreckend sein, andererseits in einem angemessenen Verhältnis zum Schadenspotenzial stehen, dass sich aus einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot ergeben kann. Daher wird in der Vorlage eine Vertragsstrafe von zwei Monatsgehältern bei Einzelverstößen bei einer monatlichen Obergrenze von sechs Monatsgehältern vorgeschlagen.
