Die Verwendung des Gewinns kann nur nach oder gleichzeitig der Feststellung des Jahresabschlusses erfolgen.
Mit dem Beschluss über die Gewinnverwendung entsteht der Anspruch der Gesellschafter auf die Ausschüttung ihres Gewinnanteils.
Was ist bei der Gewinnverwendung zu beachten?
Als Gesellschafter haben Sie die freie Entscheidung, wie der erwirtschaftete Gewinn verwendet werden soll. Sie können den Jahresüberschuss ganz oder teilweise ausschütten, in Rücklagen einstellen oder als Gewinnvortrag auf das nächste Jahr übertragen.
Welche Bezugsgröße ist maßgeblich?
Ausgangspunkt für Ihre Entscheidung ist normalerweise der Jahresüberschuss. Wenn die Bilanz bereits unter Berücksichtigung der Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wurde, ist stattdessen der Bilanzgewinn die maßgebliche Größe. Der Bilanzgewinn berücksichtigt bereits bestehende Gewinn- oder Verlustvorträge aus Vorjahren.
Wie wird der Gewinn auf die Gesellschafter verteilt?
Grundsätzlich erfolgt die Verteilung nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile. Wenn Ihr Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt, erhält jeder Gesellschafter entsprechend seiner Beteiligungsquote seinen Anteil.
Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch abweichende Regelungen vorsehen, zum Beispiel:
- Eine Verteilung nach Kopfteilen
- Vorabgewinnanteile für bestimmte Gesellschafter
- Vorzugsdividenden
- Andere von der Beteiligungsquote abweichende Verteilungsschlüssel
Solche abweichenden Vereinbarungen müssen bereits im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein, um steuerlich anerkannt zu werden.
Welche Verwendungsmöglichkeiten gibt es?
Bei der Gewinnverwendung stehen Ihnen mehrere Optionen zur Verfügung:
- Ausschüttung an die Gesellschafter: Auszahlung des Gewinns oder eines Teils davon an die Gesellschafter
- Einstellung in Rücklagen: Bildung oder Erhöhung freier Rücklagen zur Stärkung des Eigenkapitals
- Gewinnvortrag: Übertragung des Gewinns oder eines Teils davon auf das nächste Geschäftsjahr
Sie können diese Optionen auch kombinieren und den Gewinn auf verschiedene Verwendungszwecke aufteilen.
Ab wann haben Gesellschafter Anspruch auf Auszahlung?
Der konkrete Auszahlungsanspruch entsteht erst mit dem wirksamen Gewinnverwendungsbeschluss. Ohne diesen Beschluss besteht kein einklagbarer Anspruch auf Gewinnausschüttung. Dieser Anspruch ist endgültig und kann durch einen späteren Gesellschafterbeschluss nicht mehr abgeändert werden.
Welche Fristen sind zu beachten?
Die Auszahlung der beschlossenen Gewinnausschüttung unterliegt einer dreijährigen Verjährungsfrist. Diese beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung hätte gefasst werden müssen.
Was ist mit Kapitalerhaltung gemeint?
Bei allen Entscheidungen über die Gewinnverwendung müssen Sie die Kapitalerhaltungsvorschriften beachten. Das Stammkapital der GmbH darf durch Ausschüttungen nicht beeinträchtigt werden. Gewinnausschüttungen sind daher nur möglich, soweit dadurch das Stammkapital und die gebundenen Rücklagen nicht angegriffen werden.
Können auch alte Rücklagen ausgeschüttet werden?
Ja, durch den Gewinnverwendungsbeschluss können Sie auch bestehende Gewinnrücklagen auflösen und an die Gesellschafter ausschütten. Auch die Auflösung von Kapitalrücklagen ist bei der GmbH möglich, unterliegt aber besonderen Voraussetzungen.
Was ist bei der Offenlegung zu beachten?
Der Gewinnverwendungsbeschluss ist grundsätzlich in den Anhang des Jahresabschlusses aufzunehmen und im Unternehmensregister offenzulegen. Kleine Kapitalgesellschaften sind von dieser Pflicht befreit. Bei Gesellschaften, bei denen sich aus der Offenlegung die Ausschüttungsansprüche einzelner natürlicher Personen feststellen lassen, kann mit Verweis auf den Datenschutz auf die Offenlegung verzichtet werden.
📃 Beschlussvorlage (Vorschau)
Beschluss
Präambel
Inhalt
Der Bilanzgewinn der Gesellschaft zum Bilanzstichtag setzt sich wie folgt zusammen:
-
Jahresergebnis Jahresergebnis € zuzüglich Gewinnvortrag Gewinnvortrag Vorjahr € abzüglich Verlustvortrag Verlustvortrag Vorjahr € Bilanzgewinn Bilanzergebnis €
Der Bilanzgewinn wird wie folgt verteilt:
-
Ausschüttung an die Gesellschafter Ausschüttung € Einstellung in die freie Rücklage Rücklage € Gewinnvortrag Künftiger Gewinnvortrag €
Anlagen
Stimmabgaben
Beschlussergebnis
Metadaten
Free
Experte zum Thema
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL
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Ausfüllhilfe
Die folgenden Informationen beziehen sich auf die Eingabefelder der Vorlage, die Sie im Vorlageneditor ausfüllen können. Im Vorlageneditor können Sie die Informationen per Klick auf den Info-Button aufrufen.
Der Bilanzstichtag ist der letzte Tag eines Geschäftsjahres, auf den sich der Jahresabschluss (auch "Bilanz") bezieht.
Der Bilanzstichtag ist in der Regel der 31.12. eines Jahres. Unternehmen können aber auch ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr haben.
Maßgeblich für die Zuordnung von Vermögensgegenständen und Schulden zur Bilanz ist der Bilanzstichtag. Es gilt das sogenannte "Stichtagsprinzip".
Beispiel: 31.12.2024.
Beispiel: 100.000

