Die Jahresabschluss-Feststellung ist die Voraussetzung dafür, dass der Jahresgewinn unter den Gesellschaftern verteilt werden kann. Die Verteilung des Jahresgewinns kann in einem separaten Beschluss erfolgen.
Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt, nachdem die Geschäftsführung den Jahresabschluss förmlich erstellt ("aufgestellt") hat und ihn den Gesellschaftern vorgelegt hat. Zu Dokumentationszwecken sollte die Geschäftsführung hierfür einen Aufstellungsbeschluss fassen.
Warum muss der Jahresabschluss festgestellt werden?
Als Gesellschafter stehen Sie vor der Aufgabe, den von der Geschäftsführung aufgestellten Jahresabschluss formell zu bestätigen. Dieser Feststellungsbeschluss ist mehr als eine bloße Formsache: Er legt verbindlich fest, welcher Gewinn oder Verlust im abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschaftet wurde und bildet die Grundlage für Ihre Gewinnansprüche. Zudem wird hierdurch die Anfangsbilanz des nächsten Geschäftsjahres fixiert und die Richtigkeit der Zahlen im Verhältnis aller Gesellschafter untereinander anerkannt.
Was gehört zum Jahresabschluss?
Der festzustellende Jahresabschluss umfasst die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Anhang. Der Lagebericht gehört nach herrschender Meinung nicht dazu und muss von Ihnen nicht formell festgestellt werden – er bleibt in der alleinigen Verantwortung der Geschäftsführung. Sollten Sie dennoch Einfluss auf den Lagebericht nehmen wollen, können Sie dies durch Weisungen tun oder eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag vorsehen.
Wie läuft die Feststellung zeitlich ab?
Zunächst erstellt die Geschäftsführung den Jahresabschluss. Bei einer GmbH muss dies innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres geschehen (bei kleinen Gesellschaften bis zu sechs Monate). Anschließend ist Ihnen der Jahresabschluss unverzüglich zur Feststellung vorzulegen. Bei prüfungspflichtigen Gesellschaften muss vorher eine Prüfung durch einen Abschlussprüfer oder den Aufsichtsrat erfolgen – der Prüfungsbericht muss Ihnen vor der Beschlussfassung vorliegen.
Für die Feststellung selbst gelten je nach Größe der GmbH unterschiedliche Fristen: Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften haben Sie acht Monate Zeit, bei kleinen GmbHs elf Monate ab Beginn des Geschäftsjahres. Diese Fristen sind zwingend und können weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Gesellschafterbeschluss verlängert werden.
Welche Unterlagen benötigen Sie?
Die Geschäftsführung muss Ihnen den aufgestellten Jahresabschluss rechtzeitig vor der Gesellschafterversammlung in angemessener Frist vorlegen – in der Praxis wird oft ein Monat als angemessen angesehen. Auf Ihr Verlangen sind Ihnen die Unterlagen in Kopie zu übersenden, ein bloßes Einsichtsrecht reicht nicht aus. Nach der Feststellung können Sie jederzeit eine Abschrift des festgestellten Jahresabschlusses verlangen.
Wie fassen Sie den Beschluss?
Für die Feststellung genügt grundsätzlich eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsagt. Auch wenn Sie als Geschäftsführer an der Aufstellung des Jahresabschlusses mitgewirkt haben, dürfen Sie als Gesellschafter an der Abstimmung teilnehmen. Ausnahmen gelten nur, wenn die Feststellung ausnahmsweise auch Ihre Entlastung als Geschäftsführer umfasst.
Bei einer Einmann-GmbH ist keine förmliche Gesellschafterversammlung nötig. Der Alleingesellschafter kann jederzeit Beschlüsse fassen, muss diese aber unverzüglich protokollieren. Die Unterzeichnung des Jahresabschlusses kann bereits als konkludenter Feststellungsbeschluss gewertet werden.
Besondere Formvorschriften gibt es nicht. Wenn bei Ihrer Gesellschaft alle Gesellschafter zugleich Geschäftsführer sind, kann die Unterzeichnung des Jahresabschlusses als stillschweigende Feststellung gelten – vorausgesetzt, dies entspricht Ihrem Willen und bei prüfungspflichtigen Gesellschaften liegt bereits der Prüfungsbericht vor.
Können Sie den vorgelegten Jahresabschluss ändern?
Sie sind inhaltlich nicht an den Entwurf der Geschäftsführung gebunden. Im Rahmen des geltenden Bilanzrechts und der Satzung können Sie vom vorgelegten Abschluss abweichen und Bilanzierungswahlrechte selbstständig ausüben. Allerdings müssen auch Sie dabei die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und alle gesetzlichen Vorgaben beachten.
Wenn Sie bei einer prüfungspflichtigen Gesellschaft Änderungen vornehmen, muss der geänderte Jahresabschluss nachgeprüft werden. Ohne diese Nachtragsprüfung ist Ihr Feststellungsbeschluss unwirksam. Um eine zweite Gesellschafterversammlung zu vermeiden, können Sie die Prüfung auch innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung nachholen lassen – allerdings nur, wenn die Prüfung zu keinen Beanstandungen führt.
Was passiert, wenn der Beschluss nicht zustande kommt?
Wenn die Geschäftsführung nicht zur Gesellschafterversammlung einlädt, können Minderheitsgesellschafter mit mindestens 10 % des Stammkapitals die Einladung selbst erzwingen. Bei geringerer Beteiligung können Sie notfalls gegen die GmbH auf Einberufung klagen.
Verweigert die Mehrheit die Beschlussfassung gänzlich, können Sie als Minderheitsgesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich die Feststellung eines bestimmten Jahresabschlusses durchsetzen. Dies setzt voraus, dass Ihr Gewinnanspruch ohne Feststellung blockiert wird und der von Ihnen beantragte Jahresabschluss sich im Rahmen des geltenden Bilanzrechts hält. Bei inhaltlichen Meinungsverschiedenheiten wird das Gericht unter Berücksichtigung der wechselseitigen Treuepflichten einen interessengerechten Ausgleich suchen.
Was gilt bei fehlerhaften Beschlüssen?
Schwere Fehler können zur Nichtigkeit des Feststellungsbeschlusses führen, insbesondere wenn:
- der Jahresabschluss Gläubigerschutzvorschriften verletzt (z.B. durch nicht unwesentliche Überbewertung von Vermögensgegenständen)
- bei Prüfungspflicht keine ordnungsgemäße Prüfung stattgefunden hat
- die Prüfung durch nicht zugelassene Personen erfolgte
- Vorschriften über Rücklagen verletzt wurden
Leichtere Verstöße – etwa gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, die Satzung oder durch treuwidrige Beeinträchtigung von Gesellschafterrechten – führen nur zur Anfechtbarkeit des Beschlusses. Sie können den Beschluss dann innerhalb der Anfechtungsfrist gerichtlich anfechten. Dabei können Sie auch geltend machen, dass Bewertungsermessen willkürlich ausgeübt oder Ihr Gewinnbezugsrecht unzulässig verkürzt wurde.
Was geschieht nach der Feststellung?
Nach dem Feststellungsbeschluss muss der Jahresabschluss von sämtlichen Geschäftsführern unterzeichnet werden – dies ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht. Die Feststellung allein regelt noch nicht, wie der Gewinn verwendet wird. Hierfür ist ein separater Beschluss über die Ergebnisverwendung erforderlich.
Änderungen des bereits festgestellten Jahresabschlusses sind grundsätzlich möglich, erfordern aber zunächst die Aufhebung des Feststellungsbeschlusses. Bei objektiven Fehlern besteht in der Regel eine Mitwirkungspflicht aller Gesellschafter. Sollen hingegen nur zulässige Bilanzansätze geändert werden, ist dies vor dem Gewinnverwendungsbeschluss frei möglich, danach nur bei Vorliegen eines wichtigen sachlichen Grundes. Nach Veröffentlichung des Abschlusses sind Änderungen aus Gläubigerschutzgründen nur noch zulässig, wenn der neue Jahresabschluss für die Gläubiger nicht ungünstiger ist.
Besonderheiten bei Personengesellschaften
Bei OHG und KG gelten grundsätzlich ähnliche Grundsätze. Hier ist für die Feststellung aber die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich, sofern der Gesellschaftsvertrag keine Mehrheitsentscheidung vorsieht. Sie sind als nicht geschäftsführende Gesellschafter an den von den geschäftsführenden Gesellschaftern erstellten Entwurf gebunden, sofern dieser den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entspricht. Eine gesetzliche Frist für die Feststellung gibt es bei Personengesellschaften nicht, üblich ist eine Orientierung an den GmbH-Fristen.
📃 Beschlussvorlage (Vorschau)
Beschluss
Präambel
Inhalt
Der als Anlage beigefügte
Jahresabschluss zum Bilanzstichtag,
der von der Geschäftsführung aufgestellt worden ist, wird hiermit festgestellt.
Die Geschäftsführung wird angewiesen, den Jahresabschluss zur Offenlegung beim elektronischen Unternehmensregister einzureichen oder einreichen zu lassen, soweit eine Offenlegungspflicht besteht.
Anlagen
Stimmabgaben
Beschlussergebnis
Metadaten
Free
Experte zum Thema
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL
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Ausfüllhilfe
Die folgenden Informationen beziehen sich auf die Eingabefelder der Vorlage, die Sie im Vorlageneditor ausfüllen können. Im Vorlageneditor können Sie die Informationen per Klick auf den Info-Button aufrufen.
Der Bilanzstichtag ist der letzte Tag eines Geschäftsjahres, auf den sich der Jahresabschluss (auch "Bilanz") bezieht.
Der Bilanzstichtag ist in der Regel der 31.12. eines Jahres. Unternehmen können aber auch ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr haben.
Maßgeblich für die Zuordnung von Vermögensgegenständen und Schulden zur Bilanz ist der Bilanzstichtag. Es gilt das sogenannte "Stichtagsprinzip".
Beispiel: 31.12.2024.



