Mit dieser Vorlage können Sie für beliebige Geschäftsführungsmaßnahmen eine Weisung an die Geschäftsführung erteilen. Die Weisung kann sich auf einen Einzelfall beziehen oder eine allgemeine Regel für die Geschäftsführung aufstellen.
Durch Erteilung einer Weisung können Gesellschafter (oder der Beirat bzw. Aufsichtsrat) unmittelbaren Einfluss auf die Tätigkeit der Geschäftsführung nehmen.
Inhaltlich kann eine Weisung flexibel ausgestaltet werden:
- Die Weisung kann ein Gebot zum Tätigwerden ("Do") enthalten
- oder ein Verbot ("Don't") aussprechen.
- Sie kann sich auf einen Einzelfall beziehen
- oder eine allgemeine Regel für die Geschäftsführung aufstellen.
Wann ist eine Weisung sinnvoll?
Eine Weisung kommt in Betracht, wenn Sie als Gesellschafter bei wichtigen Geschäftsführungsentscheidungen mitbestimmen möchten. Typische Anwendungsfälle sind:
- Strategische Entscheidungen, bei denen Sie eine bestimmte Richtung vorgeben möchten
- Maßnahmen, die Sie für besonders risikoreich oder chancenreich halten
- Situationen, in denen Sie die Einschätzung der Geschäftsführung nicht teilen
- Festlegung allgemeiner Richtlinien für bestimmte Geschäftsbereiche
Formale Anforderungen: Beschluss erforderlich
Wichtig: Eine Weisung muss grundsätzlich durch förmlichen Beschluss des zuständigen Gesellschaftsorgans erteilt werden. Eine bloße mündliche Anweisung eines Gesellschafters – auch wenn dieser die Mehrheit hält – reicht nicht aus. Dies hat gute Gründe:
- Minderheitsgesellschafter haben das Recht, an der Beschlussfassung mitzuwirken und ihre Bedenken zu äußern
- Nur ein förmlicher Beschluss kann die Geschäftsführung von ihrer Haftung befreien
- Eine ordnungsgemäße Dokumentation schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten
Bei Alleingesellschaftern: Auch als Alleingesellschafter müssen Sie Weisungen schriftlich dokumentieren (§ 48 Abs. 3 GmbHG). Dies ist zwingend vorgeschrieben und dient der Nachvollziehbarkeit Ihrer Entscheidungen.
Wirkung einer Weisung
Eine rechtmäßig erteilte Weisung hat weitreichende Konsequenzen:
- Folgepflicht: Die Geschäftsführung ist verpflichtet, der Weisung Folge zu leisten – auch wenn sie die Maßnahme für unzweckmäßig hält
- Haftungsbefreiung: Wenn die Geschäftsführung eine formell und materiell rechtmäßige Weisung ausführt, haftet sie grundsätzlich nicht für die Folgen
- Dokumentation: Die Weisung sollte stets schriftlich erfolgen, damit die Geschäftsführung im Ernstfall nachweisen kann, auf Ihre Anweisung gehandelt zu haben
Grenzen des Weisungsrechts – das müssen Sie beachten
Nicht jede Weisung ist zulässig. Folgende Weisungen sind unwirksam und dürfen von der Geschäftsführung nicht befolgt werden:
- Rechtswidrige Weisungen: Anweisungen zu sittenwidrigem, rechtswidrigem oder strafbarem Verhalten (z.B. Steuerhinterziehung, Sozialversicherungsbetrug)
- Verstöße gegen Kapitalerhaltung: Weisungen, die zu Verstößen gegen §§ 30, 31 GmbHG führen würden
- Gefährdung der Insolvenzantragspflicht: Anweisungen, die verhindern, dass die Geschäftsführung rechtzeitig Insolvenz anmeldet
- Existenzgefährdende Weisungen: Maßnahmen, die die Existenz der Gesellschaft gefährden
- Satzungswidrige Weisungen: Diese erfordern einen satzungsändernden oder satzungsdurchbrechenden Beschluss mit entsprechender Mehrheit
In diesen Fällen hat die Geschäftsführung nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, die Weisung zu beanstanden und ihr nicht zu folgen.
Rechte und Pflichten der Geschäftsführung
Die Geschäftsführung hat bei Erhalt einer Weisung folgende Rechte und Pflichten:
- Prüfungspflicht: Die Geschäftsführung muss prüfen, ob die Weisung rechtmäßig ist
- Beanstandungspflicht: Erscheint die Weisung rechtswidrig oder auch nur unzweckmäßig, muss die Geschäftsführung Sie darauf hinweisen und ihre Bedenken darlegen
- Widerspruchsrecht: Bei rechtswidrigen Weisungen ist die Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet zu widersprechen
- Informationspflicht: Die Geschäftsführung muss Ihnen als Gesellschafter alle für die Entscheidung relevanten Informationen zur Verfügung stellen
Diese Mechanismen dienen dem Schutz aller Beteiligten und sollten ernst genommen werden.
Praktische Hinweise
- Klare Formulierung: Formulieren Sie die Weisung so konkret wie möglich. Je klarer die Anweisung, desto einfacher die Umsetzung
- Hören Sie die Geschäftsführung an: Auch wenn Sie das letzte Wort haben – die Expertise der Geschäftsführung kann wertvolle Hinweise auf Risiken und Chancen liefern
- Dokumentieren Sie Bedenken: Wenn die Geschäftsführung Bedenken äußert, sollten diese im Protokoll festgehalten werden
- Befreiung von § 181 BGB: Die Vorlage enthält bereits eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot des Selbstkontrahierens), soweit dies zur Erfüllung der Weisung erforderlich ist
- Stimmrecht: Als Gesellschafter-Geschäftsführer dürfen Sie bei der Beschlussfassung über die Weisung mitstimmen, da es sich um einen sogenannten Sozialakt handelt – es sei denn, die Weisung betrifft ein Rechtsgeschäft mit Ihnen persönlich
Besondere Situationen
In der Krise: Während einer Insolvenz in Eigenverwaltung oder eines Restrukturierungsverfahrens ist das Weisungsrecht eingeschränkt. Die Geschäftsführung muss dann vorrangig die Gläubigerinteressen wahren.
Bei anfechtbaren Beschlüssen: Solange ein Weisungsbeschluss noch angefochten werden kann oder über eine Anfechtungsklage noch nicht entschieden ist, kann die Geschäftsführung in eigener Verantwortung entscheiden. Sie handelt nicht pflichtwidrig, wenn sie sich weiterhin gesetzes- und satzungskonform verhält, statt der möglicherweise unwirksamen Weisung zu folgen.
📃 Beschlussvorlage (Vorschau)
Beschluss
Präambel
Inhalt
Name der geschäftsleitenden Person wird die folgende Weisung erteilt:
Inhalt der Weisung
Zum Zwecke der Erfüllung der vorbezeichneten Weisung wird zugleich Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt, soweit erforderlich.
Anlagen
Stimmabgaben
Beschlussergebnis
Metadaten
Free
Experte zum Thema
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL
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Ausfüllhilfe
Die folgenden Informationen beziehen sich auf die Eingabefelder der Vorlage, die Sie im Vorlageneditor ausfüllen können. Im Vorlageneditor können Sie die Informationen per Klick auf den Info-Button aufrufen.
Beispiel: Marlene Musterfrau.
Beispiel: Kündigung eines Vertrag, Arbeitgeber Abmahnen, Informationen einholen etc.
