Zur Abschlussprüfung sind Gesellschaften erst verpflichtet, wenn sie bestimmte Größenmerkmale überschritten haben. Daneben ist auch bei kleineren Gesellschaften stets eine freiwillige Abschlussprüfung möglich.
Bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, UG) und Personengesellschaften mit Kapitalgesellschaften als persönlich haftenden Gesellschaftern (z.B. GmbH & Co. KG) müssen zwei der folgenden drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten worden sein, damit sie prüfungspflichtig sind [316 Abs. 1 HGB]:
Bilanzsumme: 7,5 Mio. € Umsatzerlöse: 15 Mio. € Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt: 50
Bei Personengesellschaften (oHG, KG) mit mindestens einer natürlichen Person als persönlich haftenden Gesellschafter müssen zwei der folgenden drei Merkmale an drei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten worden sein, damit sie prüfungspflichtig sind [§§6, 1 PublG]:
Bilanzsumme: 65 Mio. € Umsatzerlöse: 130 Mio. € Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt: 5.000
📃 Beschlussvorlage (Vorschau)
Beschluss
Präambel
Inhalt
Name des Abschlussprüfers wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr laufendes Geschäftsjahr bestellt.
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Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL
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