Mit dieser Vorlage kann der Vorstand eines gemeinnützigen Vereins eine Wiederbeschaffungsrücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) beschließen. Diese Rücklage dient dazu, systematisch Mittel für die zukünftige Ersatzbeschaffung von Wirtschaftsgütern anzusparen, die der Verein für seine satzungsmäßige Tätigkeit benötigt – etwa für ein neues Vereinsfahrzeug, die Erneuerung von Sportgeräten oder den Ersatz von IT-Ausstattung.
Wann macht eine Wiederbeschaffungsrücklage Sinn?
Als Vorstandsmitglied kennen Sie die Situation: Größere Anschaffungen lassen sich selten aus den laufenden Einnahmen eines Jahres finanzieren. Gerade wenn teurere Gegenstände wie Fahrzeuge, Maschinen oder technische Anlagen nach Jahren der Nutzung ersetzt werden müssen, braucht es eine längerfristige finanzielle Planung. Genau dafür ist die Wiederbeschaffungsrücklage gedacht.
Die Wiederbeschaffungsrücklage unterscheidet sich von anderen Rücklagen dadurch, dass sie ausschließlich für den Ersatz bereits vorhandener Wirtschaftsgüter gebildet werden darf. Wenn Sie völlig neue Anschaffungen planen – etwa ein zusätzliches Fahrzeug, das Sie bisher nicht hatten – müssen Sie dafür die freie Rücklage nutzen.
Welche Wirtschaftsgüter kommen in Frage?
Die Wiederbeschaffungsrücklage kann nur für abnutzbare Wirtschaftsgüter gebildet werden. Dazu gehören:
- Fahrzeuge (PKW, Transporter, Busse)
- Maschinen und technische Geräte
- IT-Ausstattung (Computer, Server)
- Sportgeräte und Trainingsausstattung
- Gebäude und Baulichkeiten
- Möbel und Einrichtungsgegenstände
Nicht möglich ist die Rücklagenbildung für Grundstücke, da diese nicht abnutzbar sind.
Wie hoch darf die Rücklage sein?
Als Faustregel gilt: Sie dürfen jährlich so viel in die Wiederbeschaffungsrücklage einstellen, wie die normale Abschreibung des betreffenden Wirtschaftsguts beträgt. Dabei ist nicht die tatsächliche Abnutzung maßgeblich, sondern die steuerlich übliche Abschreibung nach den AfA-Tabellen.
Beispiel: Ihr Vereinsbus wurde für 60.000 Euro angeschafft und wird über 6 Jahre abgeschrieben (10.000 Euro pro Jahr). Sie können jährlich 10.000 Euro in die Wiederbeschaffungsrücklage einstellen. Nach vollständiger Abschreibung haben Sie 60.000 Euro angespart.
Höhere Zuführungen sind möglich
In der Praxis reicht die Abschreibungshöhe oft nicht aus, weil:
- Die Preise seit der ursprünglichen Anschaffung gestiegen sind
- Sie ein leistungsstärkeres oder größeres Modell benötigen
- Eine vorzeitige Ersatzbeschaffung notwendig wird
In diesen Fällen dürfen Sie mehr als die Abschreibungshöhe zuführen. Allerdings müssen Sie die Gründe dafür nachweisen können – etwa durch Preisvergleiche, die belegen, dass ein vergleichbares Neufahrzeug heute deutlich teurer ist.
Besonderheiten bei Immobilien
Bei Gebäuden gelten strengere Anforderungen: Hier reicht die bloße Rücklagenbildung nicht als Nachweis der Wiederbeschaffungsabsicht. Der Gesetzgeber will vermeiden, dass über Jahrzehnte pauschal Rücklagen gebildet werden, ohne dass wirklich ein Neubau oder eine grundlegende Sanierung geplant ist. Sie sollten bei Gebäuden konkret darlegen können, welche Maßnahmen in welchem Zeitraum beabsichtigt sind.
Wichtige Fristen und Pflichten
Beachten Sie als Vorstand folgende Punkte:
- Die Rücklagenbildung muss in der Rechnungslegung gesondert ausgewiesen werden
- Die Einstellung von Mitteln kann im Jahr des Mittelzuflusses und in den beiden Folgejahren erfolgen (§ 61 Abs. 2 AO)
- Die Rücklage muss unverzüglich aufgelöst werden, wenn der Grund für ihre Bildung entfällt – etwa wenn Sie sich entscheiden, das Wirtschaftsgut doch nicht zu ersetzen
- Im Normalfall gilt: Allein die Rücklagenbildung ist bereits ausreichender Nachweis, dass Sie eine Wiederbeschaffung beabsichtigen
Praktisches Vorgehen für den Vorstand
Als Vorstand sollten Sie bei der Beschlussfassung konkret benennen:
- Welches Wirtschaftsgut ersetzt werden soll
- Welcher Betrag in die Rücklage eingestellt wird
- Auf welcher Grundlage die Höhe berechnet wurde
Mit dieser Vorlage können Sie den erforderlichen Vorstandsbeschluss rechtssicher und gemeinnützigkeitskonform fassen. Die Wiederbeschaffungsrücklage ist ein wichtiges Instrument, um größere Investitionen planbar zu machen und gleichzeitig die Gemeinnützigkeit Ihres Vereins zu wahren.
📃 Beschlussvorlage (Vorschau)
Beschluss
Präambel
Inhalt
Im Rechnungsabschluss zum Stichtag des Rechnungsabschlusses wird von den vorhandenen Mitteln des Vereins der folgende Betrag als Wiederbeschaffungsrücklage des Vereins im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung eingestellt:
-
Name der Rücklage: Betrag der Rücklage
Die für die Bildung einer Wiederbeschaffungsrücklage geltenden gesetzlichen Vorgaben werden beachtet:
-
Die beabsichtigte Wiederbeschaffung ist zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke des Vereins erforderlich. (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO) -
Reicht die Zuführung von Mitteln in Höhe der Abschreibungen für eine beabsichtigte Wiederbeschaffung nicht aus, dann können auch höhere Mittel der Rücklage zugeführt werden. Der Nachweis darüber ist dann durch den Verein zu erbringen. (AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 2) -
Die Einstellung von Mitteln in die Rücklage darf im Jahr des Mittelzuflusses und in den beiden nachfolgenden Jahren erfolgen (§ 61 Abs. 2 S. 1 AO).
Anlagen
Stimmabgaben
Beschlussergebnis
Metadaten
Free
Experte zum Thema
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL
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Ausfüllhilfe
Die folgenden Informationen beziehen sich auf die Eingabefelder der Vorlage, die Sie im Vorlageneditor ausfüllen können. Im Vorlageneditor können Sie die Informationen per Klick auf den Info-Button aufrufen.
