Beschluss-Vorlage für GmbH (DE), UG (DE) und weitere

Darlehen der GmbH/UG an Gesellschafter

Eine GmbH kann einem ihrer Gesellschafter ein Darlehen z.B. für den Erwerb einer Immobilie gewähren. Darlehen einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter „nach oben“ (upstream) oder an Schwestergesellschaften oder andere mit Gesellschaftern verbundene Unternehmen (§15 AktG) sind in der Praxis weit verbreitet.

Solche Darlehen an Gesellschafter können sowohl isoliert auftreten als auch Teil eines zentralen, fortlaufenden Finanzierungsystems in einer Unternehmensgruppe sein (Cash Pool). Diese Vorlage behandelt einen isolierten Darlehensvertrag, bei der darlehensnehmende Gesellschafter entweder selbst eine Gesellschaft sein kann oder eine natürliche Person.

Höhe des Zinses

Damit es bei einer späteren Prüfung durch das Finanzamt zu keinen unangenehmen Steuerfolgen kommt, ist darauf zu achten, dass ein angemessenen Zins im Darlehensvertrag vereinbart wird. Ist dieser Zins nicht fremdüblich, ergibt sich hieraus eine sogenannte "verdeckte Gewinnausschüttungen" mit negativen steuerlichen Folgen für die Gesellschaft und den Gesellschafter.

Unverzinsliche Darlehen werden steuerlich in der Regel nicht als fremdüblich anerkannt und stattdessen als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft.

Wie hoch die Verzinsung sein muss, damit sie als angemessen und fremdüblich eingestuft werden kann, richtet nach den folgenden Faktoren:

  • Sicherheiten: Werden Sicherheiten gestellt? Wie sicher sind die Sicherheiten und inwieweit deckt ihr voraussichtlicher Verwertungswert die Darlehenssumme ab?
  • Laufzeit: Wie lange soll die Laufzeit des Darlehens sein soll?
  • Fixer oder variabler Zinssatz: Wird ein fixer Zinssatz für eine lange Laufzeit vereinbart oder passt sich der Zins automatisch an die aktuellen Marktverhältnisse an (Bezugnahme auf gesetzlichen Basiszinssatz).

➡️ Um einen angemessenen Zins zu ermitteln, bieten wir einen Zinsrechner. Dieser berechnet den angemessenen Zins entsprechend der der Grundsätze der Finanzverwaltung gemäß den aktuellen statistischen Erhebungen der Deutschen Bundesbank in Abhängigkeit von Laufzeit und den vereinbarter Sicherheit.

Laufzeit

Die Laufzeit des Darlehens kann grundsätzlich frei vereinbart werden. Allerdings sind hier gewisse Grenzen zu beachten.

Eine Laufzeit muss bestimmt sein

Eine Laufzeit von "unbestimmt" wird von der Finanzverwaltung nicht anerkannt. Zivilrechtlich ist das Darlehen dann jederzeit kündbar. Steuerrechtlich geht das Finanzamt in einem solchen Fall davon aus, dass es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt.

Ungewöhnlich lange Laufzeit vermeiden

Bei einem Darlehen mit ungewöhnlich langer Laufzeit nimmt das Finanzamt an, dass es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt. Wann es sich um eine ungewöhnlich lange Laufzeit handelt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere des Finanzierungszweck des Darlehens.

Gewisse Leitlinien lassen sich jedoch aus den Urteilen des Bundesfinanzhofs ableiten:

  • Unproblematische Länge der Laufzeit: Eine Laufzeit von bis zu 15 Jahren kann in aller Regel unproblematisch in einem Kreditvertrag vereinbart werden (siehe BFH I 272/56 Urteil v. 10.12.57, BStBl III 58, 69).
  • Stets zu lange Laufzeit: Eine ungewöhnlich lange Laufzeit - und damit eine steuernachteilige Gewinnausschüttung - haben Gerichte jedenfalls bei einem unkündbaren Darlehensversprechen mit einer Laufzeit von zwischen 80 und 100 Jahren angenommen (siehe BFH I 103/53 U v. 6.12.55, BStBl III 56, 80 und BFH I 272/56 U v. 10.12.57, BStBl III 58, 69).

➡️ Um eine ungewöhnlich lange Laufzeit zu vermeiden, sollten Sie die Laufzeit des Darlehens im Zweifel auf maximal 15 Jahre begrenzen.

Sicherheiten

Die Bestellung von Sicherheiten ist im Normalfall nicht zwingend notwendig. Bei verbundenen Unternehmen wird in der Praxis selten eine Sicherheit vereinbart. Allerdings kann die Sicherheitenstellung in den folgenden Fällen sinnvoll oder sogar notwendig sein:

Auswirkung auf die zulässige Zinshöhe: Die Bestellung von Sicherheiten ist einerseits ein mitbestimmender Faktor für die zulässige Höhe des Darlehenszinses.

Geringe Bonität: Andererseits kann die Bestellung von Sicherheiten in manchen Fällen notwendig sein, damit das Darlehen überhaupt steuerlich anerkannt werden kann. Zu diesen Fällen gehören:

  • Der darlehensnehmende Gesellschafter befindet sich in einer wirtschaftlich sehr schlechten Situation und ist auch nicht durch aufrechenbare Gegenforderungen abgesichert (z.B. insolvenzreife GmbH, vgl. BFH I R 35/89 v. 7.11.90, BFH/NV 91, 839).
  • Das Darlehen wird zu einem besonders riskanten Verwendungszweck gewährt.
  • Ein Darlehensausfall wäre für die Gesellschaft existenzgefährdend.

Eine schlechte Bonität des darlehensnehmenden Gesellschafters ohne Sicherheiten kann auch nicht durch einen erhöhten Zinssatz als Risikokompensatzung ausgeglichen werden, wenn das Risiko des Darlehensausfalls wahrscheinlich ist. Auch in einem solchen Fall wird das Darlehen steuerlich nicht anerkannt.

Sollte sich die Bonität eines Gesellschafters nachträglich verschlechtern, müssen Sicherheiten nachgefordert werden.

Bei der Bewertung der Sicherheiten ist zudem darauf zu achten, dass üblicherweise ein Risikoabschlag für das Risiko der Wertverminderung und der Verwertung vorzunehmen ist. Wertstabilie Sicherheiten können in der Regel mit ihrem vollen Wert als Sicherheit gezählt werden (z.B. Gold, Festgelder, Sparguthaben). Bei volatileren Sicherheiten ergibt sich aufgrund des höheren Risikoabschlags eine niedrigere Beleihungsgrenze (übliche Werte: festverzinsliche Wertpapiere 75 %, Aktien 60 %, Immobilien 50-80 %).

➡️ Um möglichst geringe Zinsen ansetzen zu müssen, sollte der Darlehensbetrag möglichst vollständig durch Sicherheiten abgedeckt sein. Dabei müssen übliche Risikoabschläge berücksichtigt werden.

Fälligkeit von Tilgung und Zinsen

Um eine Anerkennung des Darlehens durch das Finanzamt zu erreichen, müssen die vereinbarten Zinsen und Tilgungen auch tatsächlich gezahlt werden. Hier kann zwischen regelmäßigen Zins- und Tilgungszahlungen und einer Einmalzahlung am Ende der Laufzeit (Endfälligkeit) gewählt werden.

Kündigung

Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind verpflichtet, bei einer sich verschlechternden Bonität des darlehensnehmenden Gesellschafters Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko der Gesellschaft zu begrenzen. Hierfür muss eine Kreditkündigungsmöglichkeit vereinbart sein. Deshalb sieht die Vorlage ein außerordentliches Kündigungsrecht der Darlehensgeberin bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit vor. Wird von der Kündigungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, kann erneut die steuerliche Nicht-Anerkennung die Folge sein. Zudem kann eine Schadenersatzpflicht der Geschäftsführer vorliegen (§ 43 Abs 2 GmbHG).

Verwendungshinweis

Darlehen an Gesellschafter und die mit ihnen verbundenen Unternehmen können besondere Risiken für das Vermögen und die Liquidität der Darlehensgeberin. Wenn sich diese Risiken realisieren, kann sich hieraus ein besonders Haftungsrisiko für die Geschäftsführer der darlehensgebenden Gesellschafterin ergeben. Der Vorwurf kann darauf gerichtet sein, dass sie entweder das Darlehen gar nicht erst hätten ausreichen oder nicht hätten stehen lassen dürfen.

Ein weiteres Haftungsrisiko kann sich daraus ergeben, dass es zu einem Steuerschaden kommt, weil das Finanzamt das Darlehen als verdeckte Gewinnausschüttung einstuft. Auch in diesem Fall kann die Gesellschaft die Geschäftsführer auf Schadenersatz in Anspruch nehmen.

➡️ Im Zweifel ist es daher ratsam, vor der Gewährung eines Darlehens an Gesellschafter eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Sprechen Sie unsere Experten an.

📃 Beschlussvorlage (Vorschau)

Beschluss

Präambel

Inhalt

Die Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführung,

- nachfolgend auch "Darlehensgeberin" genannt -

schließt mit

Name des darlehensnehmenden Gesellschafters

- nachfolgend auch "Darlehensnehmer" genannt -

einen

Darlehensvertrag

mit dem folgenden Inhalt ab:

  1. Vorbemerkung

    Name des darlehensnehmenden Gesellschafters ist als Gesellschafter mit Beteiligung des Darlehensnehmers (in Prozent) an der Darlehensgeberin beteiligt. Die Darlehensgeberin beabsichtigt, Name des darlehensnehmenden Gesellschafters ein Darlehen nach Maßgabe dieses Vertrags zu gewähren.
  2. Darlehensgewährung

    1. Die Gesellschaft gewährt hiermit Name des darlehensnehmenden Gesellschafters ein Darlehen in Höhe von Darlehensbetrag (in Euro) (in Worten: Darlehensbetrag (in Worten) ).
    2. Das Darlehen wird am Fälligkeit der Auszahlung (Datum) zur Auszahlung fällig, frühestens jedoch mit dem Erhalt der vereinbarten Sicherheiten. Die Auszahlung hat auf das folgende Konto des Darlehensnehmers zu erfolgen: Kontodaten des Darlehensnehmers.
  3. Verzinsung

    1. Der Zinssatz für das in Anspruch genommene Darlehen beträgt jährlich Jährlicher Zinssatz Zinssatz fix oder variabel.
    2. Zinsanpassungsklausel (optional)
    3. Die Zinsberechnung erfolgt unter Zugrundelegung eines Jahres von 360 Tagen. Sie beginnt mit Ende des Monats, in den die Auszahlung des Darlehens fällt.
    4. Fälligkeit der Zinsen
  4. Rückzahlung

    1. Das Darlehen ist am Tag der Darlehensrückzahlung zurückzuzahlen. Das Recht zur fristlosen Kündigung nach den nachfolgenden Bestimmungen bleibt davon unberührt.
    2. Name des darlehensnehmenden Gesellschafters ist zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens jederzeit berechtigt.
    3. Alle von dem Darlehensnehmer an die Darlehensgeberin in Verbindung mit diesem Vertrag vorzunehmenden Zahlungen sollen auf ein von der Darlehensgeberin benanntes Bankkonto erfolgen.
  5. Sicherheiten
  6. Kündigung

    1. Die Darlehensgeberin kann das Darlehen jederzeit kündigen mit der Folge, dass das Darlehen insgesamt zur Rückzahlung sofort fällig ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere
      1. das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Fähigkeit des Darlehensnehmers aufkommen lassen, das Darlehen am Endfälligkeitstag vollständig zurückzuzahlen;
      2. der Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers; sowie
      3. die erhebliche Verletzung einer nach diesem Vertrag vereinbarten Informationspflicht durch den Darlehensnehmer.
    2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
  7. Informationsverpflichtungen

    1. Name des darlehensnehmenden Gesellschafters stellt der Darlehensgeberin während der Laufzeit dieses Darlehensvertrags unaufgefordert und unverzüglich Informationen über folgende Vorgänge zur Verfügung:
    2. eine wesentliche Veränderung der von dem Darlehensnehmer von Dritten insgesamt in Anspruch genommenen Darlehen oder eine nicht nur kurzfristige Überziehung der dem Darlehensnehmer von Dritten gewährten Kreditlinien;
    3. eine nachteilige Veränderung der finanziellen oder wirtschaftlichen Situation des Darlehensnehmers, sofern hierdurch (i) die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers und/oder (ii) die Vollwertigkeit des Anspruchs der Darlehensgeberin auf Rückzahlung des hiernach gewährten Darlehens betroffen ist. Als eine nachteilige Veränderung im vorstehenden Sinn gilt in jedem Fall der drohende Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Darlehensnehmers;
    4. die Verletzung von vertraglichen Bestimmungen in Kreditverträgen mit Dritten durch den Darlehensnehmer, die den Dritten zur Fälligstellung der Rückgewähransprüche oder Kündigung des Vertrags berechtigt; und
    5. jede nachteilige, nicht nur unerhebliche Veränderung der Anforderungen Dritter an die Gewährung von Sicherheiten durch den Darlehensnehmer und die Vollstreckung von Sicherheiten durch Dritte.
  8. Schlussbestimmungen

    1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags hierdurch nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was von den Vertragsparteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt war. Diese Regelung gilt entsprechend für etwaige Lücken dieses Vertrags.
    2. Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel selbst. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung. Das vorstehende Textformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden.
    3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.


___________________________________
Ort, Datum



___________________________________
Unterschrift Name des darlehensnehmenden Gesellschafters

Dies ist die Vorlagen-Preview.

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Anlagen
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Stimmabgaben

Beschlussergebnis

Unterschrift

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Metadaten

Rechtsordnung
Deutschland
Rechtsform
GmbH (DE)
UG (DE)
Gremienart
Geschäftsleiter
Gesetzliches Formerfordernis
Keine notarielle Beglaubigung erforderlich.
Registeranmeldung
Keine Registeranmeldung erforderlich.
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Zuletzt aktualisiert
16.12.2024

Experte zum Thema

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL

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Ausfüllhilfe

Die folgenden Informationen beziehen sich auf die Eingabefelder der Vorlage, die Sie im Vorlageneditor ausfüllen können. Im Vorlageneditor können Sie die Informationen per Klick auf den Info-Button aufrufen.

Name des Gesellschafters, der das Darlehen von der Gesellschaft erhält. Dies kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.

Beispiel: "Peter Schäfer" oder "XYZ GmbH mit Sitz in München"

Damit für alle Beteiligten klar ist, dass das Darlehen die besonderen Grundsätze für eine Darlehensgewährung an Gesellschafter beachten muss, sollte die Beteiligung des Darlehensnehmers an der Gesellschaft in Prozent angegeben werden.

Beispiel: "60 %"

Beispiel: 10.000 EUR

Beispiel: zehntausend Euro

Datum, ab dem der Darlehensgeber verpflichtet ist, den Betrag an den Darlehensnehmer auszuzahlen.

Beispiel: 16.03.2025

In der Regel genügen die Angabe des Kreditinstituts und der IBAN, um das Bankkonto des Darlehensnehmers zu bezeichnen, auf welches der Darlehensbetrag gezahlt werden soll.

Bei internationalen Überweisungen ist zudem die BIC anzugeben.

Beispiel: Stadtparkasse München, IBAN: DE90 12345678 123456789

Beispiel: '2 %' oder '2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz'

Wählen Sie hier, ob der jährliche Zinssatz fix vereinbart oder variabel ausgestaltet werden soll. Der variable Zinssatz orientiert sich am jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz.

Eine Fixierung des Zinssatzes bietet Planungssicherheit. Bei längeren Laufzeiten ist hier jedoch ggf. ein Zinsaufschlag und/oder die Einfügung einer Zinsanpassungklausel (siehe Optionen) zu berücksichtigen, um das Zinsänderungsrisiko zu kompensieren.

Eine variable Verzinsung führt dazu, dass sich der Zins automatisch dem Marktniveau anpasst. Dadurch wird das Risiko, dass das Finanzamt von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgeht, verringert. Zudem muss dann keine Zinsanpassungsklausel vereinbart werden. Allerdings besteht bei einem variablen Zinssatz ein unabdingbares gesetztliches Kündigungsrecht mit dreimonatiger Frist nach § 489 Abs. 2 BGB.

Bei Darlehen mit einem fixen Zinssatz und längerer Laufzeit (über 10 Jahre) ist es marktüblich, die Möglichkeit einer Zinsanpassung zu vereinbaren.

Hier können Sie optional eine entsprechende Klausel für die Zinsanpassung einfügen und die Dauer der Zinsbindung bestimmen.

Bitte wählen Sie hier, welcher Referenzzinssatz für die variable Verzinsung des Darlehens herangezogen werden soll.

Die folgenden Optionen stehen zur Auswahl:

  • EURIBOR
  • EZB-Leitzins
  • Basiszinssatz nach § 247 BGB

Bei der Verzinsung können Sie wählen zwischen verschiedenen Fälligkeitszeitpunkten:

  • monatlich
  • jährlich
  • zum Ende der Laufzeit (Endfälligkeit)

Tag, an welchem das Darlehen zur Rückzahlung fällig wird.

Beispiel: 31.12.2040

Sofern Sicherheiten vereinbart werden sollen, sind diese hier aufzuzählen.

Typische Sicherheiten sind:

  • Grundpfandrechte: Grundschuld oder Hypothek

  • Bürgschaften: Bürgschaften Dritter

  • Abtretung: Abtretung von Forderungen

  • Verpfändung: Verpfändung von Vermögensgegenständen, z.B. von Wertpapieren, Bankguthaben oder Gold

  • Für die Sicherheitenbestellung sind gesonderte Verträge bzw. Beschlüsse notwendig. Hierfür bietet Resolvio ebenfalls passende Vorlagen an.

    Beispiel: Bürgschaft von Frau Müller, Grundpfandrechte etc.

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