Beschreibung folgt in Kürze.
📃 Beschlussvorlage (Vorschau)
Beschluss
Präambel
Inhalt
Der/die Geschäftsanteil(e) von Marlene Musterfrau mit laufender Nr. Geschäftsanteil-Nummer(n) und einem Gesamt-Nennbetrag von Gesamtbetrag der Geschäftsanteil-Nennbeträge werden gemäß § Einziehungsklausel des Gesellschaftsvertrags eingezogen. Die Geschäftsführung wird angewiesen, Marlene Musterfrau die Einziehung schriftlich und unter Beifügung dieses Einziehungsbeschlusses mitzuteilen. Die Geschäftsführung wird angewiesen, eine aktualisierte Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG zum Handelsregister einzureichen und eine Meldepflicht der Gesellschaft zum Transparenzregister zu prüfen und ggf. zu erfüllen. Die Gesellschaft hat für den eingezogenen Geschäftsanteil nach § Einziehungsklausel des Gesellschaftsvertrags eine Abfindung in folgender Höhe zu zahlen: Abfindungsklausel. Die Geschäftsführung wird angewiesen, die Abfindung zu ermitteln.
Begründung:
Die Voraussetzung einer Einziehung liegen vor:
Die eingezogenen Geschäftsanteile sind voll eingezahlt. Die Zahlung der Abfindung kann aus dem über die Stammkapitalziffer hinaus vorhandenen Reinvermögen der Gesellschaft erfolgen, sodass keine Unterbilanz entsteht. Die Einziehung ist im Gesellschaftsvertrag auch gemäß § 34 Abs. 1 GmbHG generell zugelassen. Die Einziehung der Geschäftsanteile von Marlene Musterfrau ist auch gerechtfertigt, denn es liegt ein wichtiger Grund in der Person von Marlene Musterfrau vor, der nach Maßgabe einer unter Einbeziehung aller relevanter Umstände vorzunehmenden Gesamtbewertung die weitere Mitgliedschaft in der Gesellschaft als untragbar erscheinen lässt bzw. die Erreichung des Gesellschaftszwecks ernsthaft gefährdet oder unmöglich macht. Der wichtige Grund lässt sich auch nicht auf eine andere Weise als durch Einziehung der Geschäftsanteile beheben. Folgender wichtiger Grund liegt in der Person von Marlene Musterfrauvor: Wichtiger Grund. Das Vorliegen des wichtigen Grundes lässt die weitere Mitgliedschaft in der Gesellschaft aufgrund der folgenden Abwägungsgesichtspunkte als untragbar erscheinen: Gesamtabwägung. Der wichtige Grund lässt sich auch nicht auf eine andere Weise als durch Ausschließung aus der Gesellschaft beheben, denn: Keine milderes Mittel (ultima ratio). Marlene Musterfrau wurde mit den vorstehenden Umstände im Einzelnen konfrontiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hierzu erklärte Marlene Musterfrau: Stellungnahme des auszuschließenden Gesellschafters.
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Beispiel: Marlene Musterfrau
Geschäftsanteil-Nummern, die von dem Beschluss betroffen sein sollen. Die Nummern ergeben sich aus der Gesellschafterliste, die im Handelsregister veröffentlicht sind.
Beispiel: "1.001 bis 1.500 und 2.001 bis 2.500"
Grund, der die Ausschließung rechtfertigt. In Betracht kommen verhaltensbedingte Gründe oder verhaltensunabhängige personenbedingte Gründe.
Beispiele für verhaltensbedingte Gründe: viele kleinere oder eine besonders schweren Pflichtverletzung, schuldhafte Herbeiführung eines unheilbaren Gesellschafterzerwürfnisses,erhebliche unzulässige Privatentnahmen unter Verweigerung der Rückzahlung.
Beispiele für personenbedingte Gründe: Andauernde schwere Erkrankung, mangelnde Vertrauens- oder Kreditwürdigkeit, ungeordnete Vermögensverhältnisse.
die Umstände des Ausschlussgrundes und dessen Bedeutung für die Gesellschaft in ihrer jeweils konkreten Ausprägung sowie
die Stellung des betreffenden Gesellschafters in der Gesellschaft
Beispiele für mögliche mildere Mittel: Anteilsübertragung auf einen Dritten, Vereinbarung einer Treuhandkonstellation, Entzug etwaiger Sonderrechte, Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Abmahnung