Aktuelle Beschlussvorlage

Ernennung des Präventionsbeauftragten gemäß Cannabisgesetz (Cannabis Social Club)

Dieses Muster enthält eine Vorlage für einen Vorstandsbeschluss für eine Anbauvereinigung als eingetragener Verein (e.V.). Der Vorstand beschließt die Ernennung des Präventionsbeauftragten gemäß § 23 Abs. 4 Cannabisgesetz.

Die Ernennung des Präventionsbeauftragten ist ein wichtiger Schritt, um die behördliche Lizenz als Anbauvereinigung zu erhalten. Der Präventionsbeauftragte ist für die Erstellung und die Einhaltung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts verantwortlich und stellt sicher, dass der Verein geeignete Maßnahmen zur Suchtprävention trifft.

Vor der Ernennung musst der Präventionsbeauftragter eine Suchtpräventionsschulung bei einer geeigneten Einrichtung absolvieren. Als geeignete Einrichtungen kommen in Betracht: Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder vergleichbar qualifizierte öffentlich geförderte Einrichtungen.

To-Dos nach der Beschlussfassung

Mitteilung an Präventionsbeauftragten: Damit die Ernennung wirksam wird, muss die Ernennung dem Präventionsbeauftragten mitgeteilt werden. Das kann am einfachsten durch die Übersendung des Vorstandsbeschlusses als Pdf-Datei per E-Mail erfolgen.

Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzept: Gemeinsam mit dem Präventionsbeauftragten erstellt der Vorstand das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept. Dieses Konzept muss den Anforderungen des § 23 Absatz 6 Cannabisgesetz entsprechen und insbesondere Maßnahmen zu einem risikoreduzierten Konsum von Cannabis und Suchtprävention enthalten. Der Präventionsbeauftragte soll bei der Erstellung des Konzepts seine Kenntnisse aus der Suchtpräventionsschulung einbringen.

  1. Der Vorstand des Vereins ernennt , geboren am , wohnhaft in , als Präventivbeauftragte/n gemäß § 23 Abs. 4 Cannabisgesetz.

  2. ist selbst Vereinsmitglied und hat gegenüber dem Verein nachgewiesen, dass dem Vorstand eine Bescheinigung der Teilnahme an einer Suchtpräventionsschulungen bei einer der folgenden Einrichtungen erbracht: Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei einer vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtung.

  3. Als Präventionsbeauftrage/r steht den Mitgliedern des Vereins als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung. Er/Sie stellt sicher, dass der Verein geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention trifft. Insbesondere bringt der Präventionsbeauftragte seine Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts nach § 23 Absatz 6 Cannabisgesetz ein und stellt dessen Umsetzung sicher.