Mit dieser Vorlage kann ein Gesellschafter, der seiner GmbH oder UG ein Gesellschafterdarlehen gewährt hat, einerseits auf seine Darlehensforderung gegenüber der krisengeschüttelten Gesellschaft verzichten. Andererseits kann er mit dem Besserungsschein auch ein Stück weit seine Interessen wahren, indem diesen Verzicht an eine Besserungsklausel knüpft - die Forderung soll bei verbesserter Finanzsituation wieder aufleben.
Hinweise zur Beschlussfassung
Über den Forderungsverzicht beschließt die Geschäftsführung der GmbH bzw. UG. Zum Wirksamwerden des Beschlusses ist sodann die Zustimmung des darlehensgebenden Gesellschafters einzuholen.
Praktische Gestaltungshinweise
Für die rechtssichere Umsetzung sind folgende Aspekte entscheidend:
- Präzise Definition der Besserungsbedingungen zur Vermeidung späterer Streitigkeiten
- Beachtung bilanzieller Konsequenzen - keine Rückstellungsbildung trotz möglichen Wiederauflebens
- Berücksichtigung der Anfechtungsrisiken nach § 135 InsO bei Rückzahlungen
- Sorgfältige Dokumentation der Sanierungssituation für eventuelle Steuerbefreiung
Der Forderungsverzicht mit Besserungsschein stellt ein wichtiges Sanierungsinstrument dar, das sowohl die Interessen der Gesellschaft als auch die des verzichtenden Gesellschafters berücksichtigt. Die rechtliche Konstruktion basiert auf einem bedingten Erlass nach § 397 BGB in Verbindung mit einem abstrakten Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB.
Steuerrechtliche Implikationen und Gestaltungsmöglichkeiten
Die steuerlichen Auswirkungen eines solchen Forderungsverzichts sind vielschichtig:
- Der Verzicht auf eine werthaltige Gesellschafterforderung wird als verdeckte Einlage behandelt
- Bei Wiederaufleben der Forderung im Besserungsfall liegt eine negative Einlage vor
- Der Teilwert ist bei nicht mehr vollwertigen Forderungen maßgebend
- Sanierungsgewinne können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3a EStG steuerfrei sein
- Die Wiedereinbuchung der Verbindlichkeit ist nur dann aufwandswirksam, wenn zuvor ein steuerpflichtiger Ertrag entstanden war
📃 Beschlussvorlage (Vorschau)
Beschluss
Präambel
Inhalt
Name des darlehensgebenden Gesellschafters
einen
Forderungsverzicht mit Besserungsschein
mit dem folgenden Inhalt:
Darlehen (1) Name des darlehensgebenden Gesellschafters hat der Darlehensnehmerin ein Darlehen in Höhe von Darlehensbetrag (in Euro) (in Worten: Darlehensbetrag (in Worten)) mit einem Zins in Höhe von jährlich jährlich Jährlicher Zinssatz aufgrund des Darlehensvertrages vom Datum des Darlehensvertrages gewährt. (2) Die Darlehensnehmerin hat bislang die folgenden Rückzahlungen geleistet: Rückzahlungsbetrag. Verzicht Mit sofortiger Wirkung verzichtet hiermit Name des darlehensgebenden Gesellschafters auf die noch ausstehende Rückzahlung des vorstehend bezeichneten Darlehensbetrags einschließlich aufgelaufener rückständiger Zinsen. Die Darlehensnehmerin nimmt den Verzicht an. n (1) Der Verzicht steht jedoch unter der auflösenden Bedingung der Besserung der Vermögensverhältnisse der Darlehensnehmerin. (2) Die Bedingung tritt jeweils zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahrs in dem Umfang ein, wie nach der Handelsbilanz die Forderung von Name des darlehensgebenden Gesellschafters gegen die Darlehensnehmerin wieder aufleben kann, ohne dass das satzungsmäßige Stammkapital i.S.d. § 30 GmbHG angegriffen wird. (3) Für den Fall des Bedingungseintritts sind auch die für die Zeit des Forderungsverzichts aufgelaufenen Zinsen nachzuzahlen. (4) Lebt die Forderung auf Grund des Bedingungseintritts jeweils zum Jahresende nur teilweise auf, so bezieht sich dies vorrangig auf den Zinsanspruch und erst nach Verbrauch des jeweiligen Zinsanspruchs auf den Stammanspruch. (5) Den Beteiligten ist bekannt, dass das Wiederaufleben der Darlehensforderung bei der Gesellschaft als Aufwand zu behandeln ist, die Forderung derzeit vollständig wertlos ist und der Verzicht in voller Höhe zu einem außerordentlichen Ertrag führt, der mit den bestehenden Verlustvorträgen zu verrechnen ist. n (1) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags hierdurch nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was von den Vertragsparteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt war. Diese Regelung gilt entsprechend für etwaige Lücken dieses Vertrags. (2) Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel selbst. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung. Das vorstehende Textformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. (3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
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Ort, Datum
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Unterschrift Name des darlehensgebenden Gesellschafters
Anlagen
Stimmabgaben
Beschlussergebnis
Metadaten
Free
Experte zum Thema
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL
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