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Beschluss-Vorlage für GmbH (DE), UG (DE) und weitere

Sicherungsübereignung des Gesellschafters an GmbH

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL

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Mit dieser Vorlage kann ein Gesellschafter seiner GmbH einzelne Gegenstände als Sicherheit für ein Darlehen der GmbH überlassen und so von einem geringeren fremdüblichen Zinssatz profitieren.

Wenn eine GmbH einem ihrer Gesellschafter ein Darlehen gewährt, muss sie einen angemessen hohen ("fremdüblichen") Zins verlangen. (Rechner). Um einen möglichst niedrigen Zinssatz zu erzielen, werden häufig zwischen GmbH und Gesellschafter Sicherheiten vereinbart. Die Sicherungsübereignung von Vermögensgegenständen gehört zu den gängigsten Formen der Kreditsicherung.

Wie wird diese Vorlage genutzt?

Um einen Sicherungsvertrag zwischen GmbH und Gesellschafter abzuschließen, ist auf Seiten der GmbH ein Geschäftsführungsbeschluss erforderlich.

In der Regel ist zudem ein Beschluss der Gesellschafter empfehlenswert, um die Geschäftsführung vor Haftungsrisiken zu bewahren.

Vorteile der Sicherungsübereignung

Wenn bewegliche Vermögensgegenstände als Sicherheit gestellt werden sollen (z.B. Gold-Barren/-Münzen, Kfz , Maschinen), hat sich in der Praxis die Sicherungsübereignung aufgrund ihrer vergleichsweise einfachen Handhabbarkeit durchgesetzt.

Der wesentliche Vorteil der Sicherungsübereignung liegt darin, dass im Gegensatz zur Verpfändung beweglicher Sachen keine Übergabe erforderlich ist. Bei der Sicherungsübereignung muss der Sicherungsnehmer die Sicherheit also nicht in seinem unmittelbaren Besitz halten und lagern. Vielmehr kann der Sicherungsgeber die Sache weiter nutzen.

Eine Ausnahme bildet die Verpfändung von Wertpapieren. Hier ist die Verpfändung die präferierte Art, um die Wertpapiere als Sicherheit zu stellen. Dies liegt zum einen daran, dass hier eine Verpfändung ausnahmsweise durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen die Wertpapiersammelbank möglich ist, zum anderen, weil die grundsätzlich auch hier mögliche Sicherungsübereignung von Wertpapieren ungewünschte Haftungsfolgen oder Mitteilungspflichten auslösen kann, die der Sicherungsnehmer gerne vermeiden möchte.

Wie funktioniert eine Sicherungsübereignung

Bei einer Sicherungsübereignung gibt eine Person (der Sicherungsgeber) einer anderen Person (dem Sicherungsnehmer) etwas als Sicherheit für eine Darlehensschuld. Das funktioniert nach den gesetzlichen Regeln wie folgt (siehe §§ 929, 930 BGB):

Der Sicherungsnehmer wird zwar rechtlich Eigentümer der Sache, aber der Sicherungsgeber darf sie weiter benutzen. Das ist praktisch, weil der Sicherungsgeber damit weiter Geld verdienen kann, um seine Schulden zu bezahlen.

Ein großer Vorteil ist, dass die Sache - anders als bei einer Verpfändung - nicht übergeben werden muss. Das bedeutet:

  • Die Sicherheit ist nach außen nicht sichtbar
  • Der Sicherungsgeber kann die Sache weiter nutzen
  • Der Sicherungsnehmer muss sich nicht um die Aufbewahrung kümmern

Sicherungsübereignung wird besonders häufig von Banken bei Krediten und für die Besicherung von Darlehen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern genutzt, weil sie einfach und praktisch ist.

📃 Beschlussvorlage (Vorschau)

Beschluss

Präambel

Inhalt

Die Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführung,

- nachfolgend auch "Gesellschaft" genannt -

schließt mit

Name des Sicherungsgebers

- nachfolgend auch "Sicherungsgeber" genannt -

einen

Sicherungsübereignungsvertrag

mit dem folgenden Inhalt ab:

  1. Gegenstand der Sicherungsübereignung

    Der Sicherungsgeber übereignet der Gesellschaft hiermit die nachstehend aufgeführten Gegenstände (nachfolgend auch "Sicherungsgut" genannt):
    Sicherungsgut
  2. Übertragung von Eigentum, Miteigentum

    Soweit der Sicherungsgeber Eigentum oder Miteigentum an dem Sicherungsgut hat oder dieses künftig erwirbt, übertragt er der Gesellschaft das Eigentum oder Miteigentum.
  3. Übergabeersatz

    Die Übergabe des Sicherungsgutes an die Gesellschaft wird dadurch ersetzt, dass der Sicherungsgeber es für die Bank sorgfältig unentgeltlich verwahrt. Soweit Dritte unmittelbaren Besitz am Sicherungsgut erlangen, tritt der Sicherungsgeber bereits jetzt seine bestehenden und künftigen Herausgabeansprüche an die Gesellschaft ab.
  4. Sicherungszweck

    Die Übereignung des Sicherungsguts erfolgt Sicherungszweck
    Besicherter Darlehensvertrag
  5. Behandlung und Versicherung des Sicherungsguts

    Der Sicherungsgeber ist dazu verpflichtet, das Sicherungsgut pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl in ausreichender Höhe zu versichern. Der Sicherungsgeber tritt der Gesellschaft schon jetzt alle aus dem Versicherungsverhältnis entstehenden gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche ab. Der Sicherungsgeber setzt die Versicherung von der Eigentümerstellung der Gesellschaft in Kenntnis und wird für die Gesellschaft bei der Versicherung einen Sicherungsschein beantragen. Der Sicherungsgeber ist dazu verpflichtet, der Gesellschaft die ausreichende Versicherung nachzuweisen. Ist die Versicherung nicht ausreichend, ist die Gesellschaft dazu berechtigt, das Sicherungsgut auf Kosten des Sicherungsgebers in ausreichender Höhe zu versichern. Entsteht am Sicherungsgut ein Schaden oder ein Verlust, ist der Sicherungsgeber dazu verpflichtet, die Gesellschaft davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  6. Pfändung durch Dritte

    Wird das Sicherungsgut durch Dritte gepfändet, ist der Sicherungsgeber dazu verpflichtet, auf das Eigentum der Gesellschaft hinzuweisen und die Gesellschaft unverzüglich in Textform von der Pfändung in Kenntnis zu setzen.
  7. Gesetzliche Pfandrechte Dritter

    Besteht an dem Sicherungsgut ein gesetzliches Pfandrechte Dritter, wie zB des Vermieters, ist die Gesellschaft dazu befugt, dieses durch Zahlung auf Kosten des Sicherungsgebers zum Erlöschen zu bringen. Der Sicherungsgeber ist dazu verpflichtet, auf Aufforderung der Gesellschaft die ordnungsgemäße Zahlung der Miete, Pacht oder des Lagergelds nachzuweisen.
  8. Verwertung

    Die Gesellschaft ist dazu berechtigt, das Sicherungsgut zu verwerten, wenn der Sicherungsgeber mit den gesicherten Forderungen, soweit diese fällig sind, in Verzug gerät. Die Verwertung ist dem Sicherungsgeber mit einer Frist von einem Monat durch die Gesellschaft schriftlich anzudrohen. Erfüllt der Sicherungsgeber innerhalb dieser Frist seine Zahlungsverpflichtung nicht, ist er dazu verpflichtet, der Gesellschaft das Sicherungsgut auf Verlangen herauszugeben. Die Verwertung erfolgt unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Sicherungsgebers durch freihändigen Verkauf durch die Gesellschaft. Die Gesellschaft ist dazu verpflichtet, den Erlös der Verwertung nach Abzug der Umsatzsteuer zur Abdeckung der gesicherten Forderungen zu verwenden. Ein danach verbleibender Überschuss, der nicht Dritten zusteht, ist dem Sicherungsgeber von der Gesellschaft unverzüglich auszuzahlen.
  9. Rückübertragung

    Hat der Sicherungsgeber die gesicherten Forderungen vollständig erfüllt, ist die Gesellschaft dazu verpflichtet, das Sicherungsgut an den Sicherungsgeber zurückzuübertragen.
  10. Schlussbestimmungen

    1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags hierdurch nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was von den Vertragsparteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt war. Diese Regelung gilt entsprechend für etwaige Lücken dieses Vertrags.
    2. Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel selbst. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung. Das vorstehende Textformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden.
    3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.


___________________________________
Ort, Datum



___________________________________
Unterschrift Name des Sicherungsgebers

Anlagen
Pdf file

Jpeg file

Stimmabgaben

Beschlussergebnis

Unterschrift

Vorlage im Resolvio-Editor bearbeiten

Metadaten

Rechtsordnung
Deutschland
Rechtsform
GmbH (DE)
UG (DE)
Gremienart
Geschäftsleiter
Gesetzliches Formerfordernis
Keine notarielle Beglaubigung erforderlich.
Registeranmeldung
Keine Registeranmeldung erforderlich.
Nutzbar ab Paket

Free

Zuletzt aktualisiert
14.01.2024
Kategorien
Darlehen zwischen Gsellschaft und Gesellschafter

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Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

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Ausfüllhilfe

Die folgenden Informationen beziehen sich auf die Eingabefelder der Vorlage, die Sie im Vorlageneditor ausfüllen können. Im Vorlageneditor können Sie die Informationen per Klick auf den Info-Button aufrufen.

Name der Person, die ihr Eigentum an dem Sicherungsgut zur Sicherung übereignet.

Beispiel: Hannah Musterfrau

Hier sind ein oder mehrere bewegliche Vermögensgegenstände einzutragen, die sicherungsübereignet werden sollen.

Wichtig: Das Kernproblem der Sicherungsübereignung ist, die übereigneten Gegenstände hinreichend bestimmt zu bezeichnen.

Eine ausreichend bestimmte Bezeichnung ist nur dann gegeben, wenn allein anhand des Sicherungsübereignungsvertrags ein Dritter in der Lage ist, den sicherungsübereigneten Gegenstand aufgrund der im Vertrag vorhandenen Beschreibung eindeutig zu identifizieren (BGH WM 2008, 1442).

➡️ Die Bezeichnung einzelner Gegenstände kann z.B. durch die Angabe einer vom Hersteller ausgegebenen Maschinennummer, Fahrgestellnummer oder Seriennummer erfolgen, oder aber durch eine, zwischen den Parteien vereinbarte und auch für Dritte eindeutig erkennbare Kennzeichnung/Markierung des Sicherungsguts.

⚠️ Im Zweifel sollten Sie sich beraten lassen, denn bei Fehlern drohen Folgen mit großer Tragweite: Eine nicht ausreichende Bestimmtheit bei der Bezeichnung des Sicherungsgutes führt zur Unwirksamkeit der Sicherungsübereignung.

Beispiel: Hannah Musterfrau

Bezeichnung des Sicherungszwecks, für den die Sicherungsübereignung erfolgt.

Bezeichnung des Darlehensvertrags, in welchem die Absicherung der Darlehenssumme vereinbart ist. Wenn der Darlehensgeber von der Person, die die Sicherheit stellt, abweicht, sollte der Darlehensgeber mit Anschrift bezeichnet werden.

Beispiel: Darlehensvertrag über einen Darlehensbetrag von 200.000 € zwischen der Unicorn GmbH und Herrn Max Mustermann, wohnhaft in Emser Str. 1, 56076 Koblenz, vom 01./02. März 2024

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