Beschluss-Vorlage für eG (DE) und weitere

Bestellung eines neuen Vorstandsmitglieds in einer Genossenschaft (eG)

Mit dieser Beschluss-Vorlage/Beschluss-Muster kann der Aufsichtsrat bzw. die Generalversammlung bzw. Vertreterversammlung ein neues Vorstandsmitglied in einer Genossenschaft (eG) bestellen.

Bestandteile der Vorlage

Die Vorlage umfasst die folgenden (teilweise optional wählbaren) Elemente, die für eine rechtssichere Bestellung eines Vorstandsmitglieds in der Genossenschaft erforderlich sind:

  • Festlegung des Beginns der Bestellung zu einem bestimmten Datum
  • Angaben zur Person des neuen eG-Vorstandsmitglieds (Name, Geburtsdatum, Wohnort)
  • Festlegung der Amtsdauer des eG-Vorstandsmitglieds (Standard: unbefristet)
  • Bestimmung des Umfangs der Vertretungsbefugnis des eG-Vorstandsmitglieds
  • Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
  • Zuweisung von Verantwortungsbereichen (Optional)
  • Ernennung in eine besondere Position (z.B. Vorstandsvorsitzender, optional)
  • Beauftragung einer Person zur Vereinbarung des Vorstandsdienstvertrags (optional)
  • Generelle Beauftragung zur Umsetzung der gefassten Beschlüsse

Vorstandsbestellung und Vereinbarung eines Dienstvertrags bei einer Genossenschaft

Dieses Musterdokument dient als Vorlage für einen Beschluss einer deutschen Genossenschaft, in dem die Bestellung eines Vorstandsmitglieds und die Vereinbarung des dazugehörigen Dienstvertrags geregelt werden. Voraussetzung ist, dass die Verhandlungen mit dem Kandidaten bereits weit fortgeschritten sind und er seine Bereitschaft zur Übernahme der Vorstandsaufgaben signalisiert hat.

Abgrenzung zwischen Bestellung und Dienstvertrag

Die Bestellung zum Vorstandsmitglied als genossenschaftsrechtlicher Organisationsakt ist streng vom zivilrechtlichen Dienstvertrag zu trennen. Es handelt sich hierbei um zwei separate Rechtsverhältnisse (Trennungsprinzip), die jeweils eigenen Regelungen unterworfen sind. Daher sind für beide Rechtsverhältnisse, wie in der Vorlage vorgesehen, gesonderte Beschlusspunkte notwendig.

Zuständigkeit für die Bestellung

Das für die Bestellung zuständige Organ ist gemäß der gesetzlichen Regelung die Generalversammlung. Der Bestellungsakt erfolgt hier durch Wahl, die vom Vorstandsmitglied angenommen werden muss. In der Praxis wird die Bestellung häufig per Satzungsregelung dem Aufsichtsrat oder einem von der Generalversammlung Bevollmächtigten im Sinne des § 39 Abs. 1 S. 2 übertragen. Es ist auch möglich, zwischen der Bestellung von haupt- und nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern durch den Aufsichtsrat und der Bestellung von ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern durch die Generalversammlung zu differenzieren.

Die Bestellung nur dem Aufsichtsrat als Gesamtgremium übertragen werden. Sowohl der Aufsichtsrat als auch die Generalversammlung entscheiden jeweils mit der in der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit. Ohne gesonderte Regelung genügt eine einfache Mehrheit im Sinne des § 43 Abs. 2 S. 1. Bei Genossenschaften mit mehr als 2.000 Beschäftigten ist für einen Aufsichtsratsbeschluss eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich (§ 31 Abs. 2 MitbestimmungsG).

Wenn mehrere Vorstandspositionen zu besetzen sind, muss für die Bestellung jedes einzelnen Kandidaten ein separater Beschluss gefasst werden.

📃 Beschlussvorlage (Vorschau)

Beschluss

Präambel

Inhalt

  1. Zum neuen Vorstandsmitglied der Genossenschaft wird mit Wirkung ab Bestellungstag bestellt:
    • Name des Vorstandsmitglieds,
      geboren am Geburtsdatum des Vorstandsmitglieds,
      wohnhaft in Wohnort des Vorstandsmitglieds.
  2. Die Bestellung von Name des Vorstandsmitglieds erfolgt Amtszeit in Jahren
  3. Das neue Vorstandsmitglied vertritt die Genossenschaft stets einzeln, auch wenn weitere Vorstandsmitglieder bestellt werden sollten.

  4. Das neue Vorstandsmitglied ist von den Beschränkungen des § 181 BGB im Hinblick auf das Verbot der Mehrfachvertretung befreit.

  5. Der neue Geschäftsführer erhält die Zuständigkeit für das folgende Ressort: Technische Leitung

  6. Das neue Vorstandsmitglied wird zumVorstandsvorsitzendenernannt.

  7. Der Aufsichtsratsvorsitzende Max Mustermann wird beauftragt und ermächtigt, den als Anlage beigefügten Anstellungsvertrag für die Genossenschaft mit dem neuen Vorstandsmitglied abzuschließen.

  8. Beauftragter für die Übermittlung des Beschlusses wird beauftragt und ermächtigt,
    • die vorstehenden Beschlüsse unverzüglich an Name des Vorstandsmitglieds zu übermitteln und
    • alle nach eigenem Ermessen erforderlichen und/oder zweckdienlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie alle erforderlichen und/oder zweckdienlichen Handlungen und Maßnahmen vorzunehmen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der vorstehenden Beschlüsse stehen.

Dies ist die Vorlagen-Preview.

Klicken Sie auf "Beschluss generieren", um die ganze Vorlage zu betrachten und zu bearbeiten.

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Anlagen
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Stimmabgaben

Beschlussergebnis

Unterschrift

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Metadaten

Rechtsordnung
Deutschland
Rechtsform
eG (DE)
Gremienart
Aufsichtsrat
Mitglieder
Gesetzliches Formerfordernis
Keine notarielle Beglaubigung erforderlich.
Registeranmeldung
Registeranmeldung erforderlich.
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Starter

Zuletzt aktualisiert
01.11.2024

Experte zum Thema

Tim Schwarzburg

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Rechtsanwalt und Partner @ KUNZ

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Genossenschaftsrecht
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Ausfüllhilfe

Die folgenden Informationen beziehen sich auf die Eingabefelder der Vorlage, die Sie im Vorlageneditor ausfüllen können. Im Vorlageneditor können Sie die Informationen per Klick auf den Info-Button aufrufen.

Tag, ab dem das neue Vorstandsmitglied Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis haben soll.

Hier ist lediglich zu beachten, dass der Termin nicht mehr als ein Jahr nach dem Bestellungsbeschluss liegen darf. (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG)

Name des Vorstandsmitglieds, das der Beschluss betreffen soll.

Beispiel: Marlene Musterfrau

Geburtsdatum des Vorstandsmitglieds, das der Beschluss betreffen soll.

Beispiel: 30.06.1988

Für die Registereintragung wird der Wohnort benötigt (§ 43 Nr. 4 HRV). Eine Angabe von Straße und Hausnummer ist nicht notwendig.

Beispiel: Frankfurt am Main

Für große Genossenschaft (mit regelmäßig mehr als 2.000 Arbeitnehmer) kann die Amtszeit des Vorstands höchstens 5 Jahre betragen (§ 31 Abs. 1 MitbestG iVm. § 84 Abs. 1 Satz 1 AktG).

Für kleine Genossenschaften (mit regelmäßig nicht mehr als 2.000 Arbeitnehmer) kann die Bestellung des Vorstands auch unbefristet erfolgen.

Eine wiederholte Bestellung des eG-Vorstands nach Ablauf der Amtszeit ist möglich.

Hier kann bestimmt werden, ob das neue Vorstandsmitglied die Genossenschaft

  • einzeln oder
  • gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen ("unechte Gesamtvertretung" oder "gemischte Gesamtvertretung")
vertreten können soll.

Alternativ kann auch keine besondere Regelung getroffen werden, dann gilt die abstrakte Vertretungsregelung in der Satzung.

Wenn das zuständige Bestellungsorgan (in der Regel: Aufsichtsrat) in der Satzung hierzu ermächtigt ist, kann es bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder vom Verbot der Mehrfachvertretung befreit werden solllen. Eine Befreiung vom Verbot der Selbstkontraktion ist bei Genossenschaften nicht zulässig (und daher auch hier nicht auswählbar).

In den meisten Fällen ist eine Ressortzuweisung fakultativ, jedoch in der gängigen Praxis bei einem Genossenschaftsvorstand mit mehreren Mitgliedern durchaus üblich. Zum einen werden Vorstandsmitglieder in der eG speziell für die Erfüllung spezifischer Aufgaben im Vorstand bestellt, zum anderen verringert eine klare Ressortzuweisung das Haftungsrisiko für die Vorstandsmitglieder, die nicht für das jeweilige Ressort verantwortlich sind.

Bei Genossenschaften mit einer größeren Belegschaft (mehr als 2.000 Beschäftigte) kann in Ausnahmefällen eine zwingende Ressortzuweisung erforderlich sein, insbesondere bei der Ernennung eines Vorstandsmitglieds zum Arbeitsdirektor (in paritätisch mitbestimmten Genossenschaften). In diesem Fall muss dem Arbeitsdirektor im Zuge seiner Bestellung das Ressort "Personal- und Sozialangelegenheiten" der Genossenschaft verbindlich zugewiesen werden.

Die Ernennung für ein besonderes Amt (zB Vorstandsvorsitzender, Vorstandssprecher, o.ä.) kann optional in einem Bestellungsbeschluss enthalten sein.

Aus einer solchen Ernennung folgen zwar keine besonderen gesetzlichen Befugnisse bzw. Pflichten, allerdings spiegelt ein solches Amt in der Praxis einen faktischen Führungsanspruch wider.

Der Abschluss eines als Anlage beigefügten Anstellungsvertrags kann optional mitbeschlossen werden. Alternativ kann ein gesonderter Beschluss hierzu gefasst werden.

Zum Zwecke der Vereinfachung wird eine Person zur konkreten Vertragszeichung mit dem Vorstandsmitglied ermächtigt (in der Regel Aufsichtsratsvorsitzender oder Bevollmächtigter der Generalversammlung im Sinne des § 39 Abs. 1 S. 2 GenG).

Beispiel für das Textfeld: "Die Aufsichtsratsvorsitzende Frau Mustermann"

Der Bestellungsbeschluss wird erst mit dem Zugang bei dem neuen Vorstandsmitglied wirksam. Deswegen ist es sinnvoll, eine Person mit der Übermittlung an das neue Vorstandsmitglied zu beauftragen (in der Regel Aufsichtsratsvorsitzender oder Bevollmächtigter der Generalversammlung im Sinne des § 39 Abs. 1 S. 2 GenG).

Beispiel: "Die Aufsichtsratsvorsitzende Frau Mustermann"

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