Die Einzahlung in die Kapitalrücklage ist eine Möglichkeit für die Gesellschafter, um ihre GmbH mit liquiden Mitteln auszustatten (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB).
Eine solche freiwillige Zuzahlung in das Eigenkapital ist gesellschaftsrechtlich zulässig und erfordert auch keine satzungsmäßige Grundlage. Erforderlich ist jedoch ein Gesellschafterbeschluss, damit der Wille dokumentiert wird, dass die Zuzahlung in das Eigenkapital der Gesellschaft zu leisten ist und nicht etwa als Ertrag auszuweisen ist.
Die Rückzahlung an die Gesellschafter löst wie bei einem Gesellschafterdarlehen keine Kapitalertragsteuer aus, sofern die Kapitalzuführung als Erhöhung des steuerlichen Einlagenkontos durch das Finanzamt erfasst worden ist.
Weitere Möglichkeiten der Zuführung von Liquidität sind:
📃 Beschlussvorlage (Vorschau)
Beschluss
Präambel
Inhalt
Marlene Musterfrau
hat den folgenden Betrag in die Kapitalrücklage der Gesellschaft eingezahlt:
20.000 €
Der Betrag wurde der Gesellschaft am 30.06.2025 gutgeschrieben.
Bei Einzahlung handelt es sich um eine sonstige Zuzahlung in das Eigenkapital der Gesellschaft (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB).
Anlagen
Stimmabgaben
Beschlussergebnis
Metadaten
Free
Experte zum Thema
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL
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Ausfüllhilfe
Die folgenden Informationen beziehen sich auf die Eingabefelder der Vorlage, die Sie im Vorlageneditor ausfüllen können. Im Vorlageneditor können Sie die Informationen per Klick auf den Info-Button aufrufen.
Beispiel: Marlene Musterfrau
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Wenn kein Fälligkeitsdatum bestimmt ist, ist die Einzahlung in die Kapitalrücklage sofort fällig.



