Das Gesellschafterdarlehen (Shareholder Loan) ist eines der beliebtesten Instrumente der Unternehmensfinanzierung. Anders als bei einer formellen Kapitalerhöhung können Gesellschafter ihrer GmbH hierbei flexibel, kurzfristig und formfrei Liquidität zuführen.
Warum ein Gesellschafterdarlehen statt Bankkredit?
In der Praxis ist das Darlehen des Gesellschafters oft vorzugswürdig, weil es schneller verfügbar ist und keine dinglichen Sicherheiten erfordert.
Alternativ zum Darlehen können Gesellschafter auch eine Einzahlung in die Kapitalrücklage vornehmen. Welche Unterschiede es hier zum Gesellschafterdarlehen zu beachten gibt, erfahren Sie hier.
Zinsrechner für Gesellschafterdarlehen
Überhöhte Zinssätze können zu Steuernachzahlungen und Haftungsfolgen für Geschäftsführer führen. Mit unserem Zinsrechner ermitteln Sie eine belastbare Obergrenze auf Basis der offiziellen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank, die von der Rechtsprechung (u.a. BFH, Urt. v. 22.2.2023 – I R 27/20) anerkannt wird.
Steuerliche Auswirkungen: vGA vs. Abzinsung
Bei der Verzinsung gibt es zwei Hauptpfade:
- Fremdüblicher Zins: Die Zinsen sind bei der GmbH als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ist der Zins zu hoch, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor.
- Unverzinsliches Darlehen: Hier droht die Abzinsungspflicht (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). In der Steuerbilanz muss das Darlehen mit 5,5 % p.a. abgezinst werden, was im ersten Jahr zu einem fiktiven steuerlichen Ertrag führt.
Empfehlung: Vereinbaren Sie einen Zinssatz zwischen 0 % und dem Marktzins, um die Abzinsung zu vermeiden, ohne die GmbH finanziell zu überlasten.
Ermittlung nach dem Margenteilungsgrundsatz
Wie findet man den "fairen" Wert? Der BFH nutzt die Preisvergleichsmethode unter Berücksichtigung der Margenteilung:
- Zinsuntergrenze: Bankübliche Habenzinsen (Einlagezinsen) oder der Refinanzierungszins der GmbH.
- Zinsobergrenze: Bankübliche Kreditzinsen (Sollzinsen) für vergleichbare Darlehen.
- Mittelwert: Ohne besondere Anhaltspunkte bildet der Durchschnitt aus Ober- und Untergrenze den fremdüblichen Zins.
Enormes Risiko: Die Insolvenzanfechtung (§ 135 InsO)
Rückzahlungen innerhalb eines Jahres vor dem Insolvenzantrag können vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden. Bei besicherten Darlehen beträgt diese Frist sogar 10 Jahre.
Bilanzierung und Rangrücktritt
Um eine rechnerische Überschuldung in der Krise zu vermeiden, kann ein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart werden. Dies verhindert die Passivierungspflicht in der Überschuldungsbilanz.
📃 Beschlussvorlage (Vorschau)
Beschluss
Präambel
Inhalt
Name des darlehensgebenden Gesellschafters
einen
Darlehensvertrag
mit dem folgenden Inhalt ab:
-
Vorbemerkung
Name des darlehensgebenden Gesellschafters ist als Gesellschafter mit Beteiligung des Darlehensgebers (in Prozent) an der Darlehensgeberin beteiligt. Name des darlehensgebenden Gesellschafters beabsichtigt, der Darlehensnehmerin ein Darlehen nach Maßgabe dieses Vertrags zu gewähren. -
Darlehensgewährung
Name des darlehensgebenden Gesellschafters gewährt hiermit der Darlehensnehmerin ein Darlehen in Höhe von Darlehensbetrag (in Euro) (in Worten: Darlehensbetrag (in Worten) ). Das Darlehen wird am Fälligkeit der Auszahlung (Datum) zur Auszahlung fällig, frühestens jedoch mit dem Erhalt der vereinbarten Sicherheiten. Die Auszahlung hat auf das folgende Konto des Darlehensnehmers zu erfolgen: Kontodaten des Gesellschaftskontos.
-
Darlehenszins
Der Zinssatz für das in Anspruch genommene Darlehen beträgt jährlich Jährlicher Zinssatz Zinssatz fix oder variabel.
Zinsanpassungsklausel (optional)
-
Die Zinsberechnung erfolgt unter Zugrundelegung eines Jahres von 360 Tagen. Sie beginnt mit Ende des Monats, in den die Auszahlung des Darlehens fällt. -
Fälligkeit der Zinsen
Rückzahlung
Das Darlehen ist am Tag der Darlehensrückzahlung zurückzuzahlen. Das Recht zur fristlosen Kündigung nach den nachfolgenden Bestimmungen bleibt davon unberührt. Die Darlehensnehmerin ist zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens jederzeit berechtigt.
Sicherheiten
-
Kündigung
-
Name des darlehensgebenden Gesellschafters kann das Darlehen jederzeit kündigen mit der Folge, dass das Darlehen insgesamt zur Rückzahlung sofort fällig ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere -
das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Fähigkeit der Darlehensnehmerin aufkommen lassen, das Darlehen am Endfälligkeitstag vollständig zurückzuzahlen; -
der Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmerin; sowie -
die erhebliche Verletzung einer der Darlehensnehmerin obliegenden Informationspflicht gegenüber Name des darlehensgebenden Gesellschafters.
-
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
-
-
Schlussbestimmungen
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags hierdurch nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was von den Vertragsparteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt war. Diese Regelung gilt entsprechend für etwaige Lücken dieses Vertrags. Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel selbst. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung. Das vorstehende Textformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
___________________________________
Ort, Datum
___________________________________
Unterschrift Name des darlehensgebenden Gesellschafters
Anlagen
Stimmabgaben
Beschlussergebnis
Metadaten
Free
Experte zum Thema
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL
- Unverbindlich anfragen
- Individuelles Angebot erhalten
- Fragen zur Vorlage rechtssicher klären
Ausfüllhilfe
Die folgenden Informationen beziehen sich auf die Eingabefelder der Vorlage, die Sie im Vorlageneditor ausfüllen können. Im Vorlageneditor können Sie die Informationen per Klick auf den Info-Button aufrufen.
Beispiel: Peter Schäfer
Damit für alle Beteiligten klar ist, dass das Darlehen die besonderen Grundsätze für Gesellschafterdarlehen beachten muss, sollte die Beteiligung des Darlehensgebers an der Gesellschaft in Prozent angegeben werden.
Beispiel: "60 %"
Datum, ab dem der Darlehensgeber verpflichtet ist, den Betrag an den Darlehensnehmer auszuzahlen.
Beispiel: 16.03.2025
In der Regel genügen die Angabe des Kreditinstituts und der IBAN, um das Bankkonto der Gesellschaft zu bezeichnen, auf welches Zahlungen an die Gesellschafte erfolgen sollen.
Bei internationalen Überweisungen ist zudem die BIC anzugeben.
Beispiel: Stadtparkasse München, IBAN: DE90 12345678 123456789
Wählen Sie hier, ob der jährliche Zinssatz fix vereinbart oder variabel ausgestaltet werden soll. Der variable Zinssatz orientiert sich am jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz.
Eine Fixierung des Zinssatzes bietet Planungssicherheit. Bei längeren Laufzeiten ist hier jedoch ggf. ein Zinsaufschlag und/oder die Einfügung einer Zinsanpassungklausel (siehe Optionen) zu berücksichtigen, um das Zinsänderungsrisiko zu kompensieren.
Eine variable Verzinsung führt dazu, dass sich der Zins automatisch dem Marktniveau anpasst. Dadurch wird das Risiko, dass das Finanzamt von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgeht, verringert. Zudem muss dann keine Zinsanpassungsklausel vereinbart werden. Allerdings besteht bei einem variablen Zinssatz ein unabdingbares gesetztliches Kündigungsrecht mit dreimonatiger Frist nach § 489 Abs. 2 BGB.
Bei Darlehen mit einem fixen Zinssatz und längerer Laufzeit (über 10 Jahre) ist es marktüblich, die Möglichkeit einer Zinsanpassung zu vereinbaren.
Hier können Sie optional eine entsprechende Klausel für die Zinsanpassung einfügen und die Dauer der Zinsbindung bestimmen.
Bei der Verzinsung können Sie wählen zwischen verschiedenen Fälligkeitszeitpunkten:
- monatlich
- jährlich
- zum Ende der Laufzeit (Endfälligkeit)
Beispiel: 31.12.2040
Sofern Sicherheiten vereinbart werden sollen, sind diese hier aufzuzählen.
Typische Sicherheiten sind:
-
Grundpfandrechte: Grundschuld oder Hypothek
-
Bürgschaften: Bürgschaften Dritter
-
Abtretung: Abtretung von Forderungen
-
Verpfändung: Verpfändung von Vermögensgegenständen, z.B. von Wertpapieren, Bankguthaben oder Gold
Für die Sicherheitenbestellung sind gesonderte Verträge bzw. Beschlüsse notwendig. Hierfür bietet Resolvio ebenfalls passende Vorlagen an.
Beispiel: Bürgschaft von Frau Müller, Grundpfandrechte etc.



