Beschluss-Vorlage

Variante

Geschäftsordnung für einzelnen Geschäftsführer

Bei dieser Vorlagenvariante für einen Einzelgeschäftsführer geht es darum, die zustimmungsbedürftigen Geschäfte sowie die Regeln für die Berichterstattung festzulegen.

Auch in dieser Vorlage kann, sofern in der GmbH bzw. UG ein Aufsichtsrat oder ein Beirat besteht, das entsprechende Organ für die Zustimmungsbedürfnisse und für die Berichterstattung ausgewählt werden.

Wann brauchen Sie eine Geschäftsordnung für den Geschäftsführer?

Als Gesellschafter haben Sie grundsätzlich das Recht, Ihrem Geschäftsführer durch Beschluss Weisungen zu erteilen. In der Praxis ist es jedoch oft sinnvoll, bestimmte Regelungen zur Geschäftsführung nicht fallweise, sondern grundsätzlich in einer Geschäftsordnung festzulegen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie klare Strukturen schaffen möchten, welche Geschäfte der Geschäftsführer eigenständig entscheiden darf und bei welchen er vorher Ihre Zustimmung einholen muss.

Was regelt diese Geschäftsordnung konkret?

Mit dieser Vorlage legen Sie als Gesellschafter fest, bei welchen wichtigen Geschäften Ihr Geschäftsführer nicht ohne vorherigen Zustimmungsbeschluss handeln darf. Die Vorlage enthält einen umfassenden Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte, den Sie an die Bedürfnisse Ihrer Gesellschaft anpassen können. Dazu gehören beispielsweise:

  • Größere Investitionen und Veräußerungen ab bestimmten Beträgen
  • Aufnahme von Krediten und Übernahme von Bürgschaften
  • Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen und Grundstücken
  • Abschluss wichtiger Verträge mit hohen Verpflichtungen
  • Einstellung und Entlassung von Angestellten
  • Einleitung bedeutender Rechtsstreitigkeiten

Zusätzlich regelt die Geschäftsordnung, wie und in welchen Abständen der Geschäftsführer Sie über den Gang der Geschäfte und die Lage der Gesellschaft informieren muss.

Geschäftsordnung bei mehreren Geschäftsführern

Diese Vorlage ist speziell für Gesellschaften mit nur einem Geschäftsführer konzipiert. Wenn Ihre Gesellschaft mehrere Geschäftsführer hat, sollten Sie stattdessen die Vorlage Geschäftsordnung für mehrere Geschäftsführer verwenden. Diese erweiterte Variante enthält zusätzliche Regelungen zur internen Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern, zur Ressortverteilung und zu Entscheidungsprozessen im Geschäftsführergremium.

Rechtliche Wirkung der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung wird durch Ihren Gesellschafterbeschluss wirksam und ist für den Geschäftsführer im Innenverhältnis verbindlich. Beachten Sie dabei, dass die Geschäftsordnung nur im Innenverhältnis gilt: Verstößt der Geschäftsführer gegen die Zustimmungsvorbehalte, bleibt das Geschäft mit Dritten trotzdem wirksam, wenn der Geschäftsführer nach außen vertretungsberechtigt war. Im Innenverhältnis kann der Verstoß jedoch zu Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer führen.

Besonderheit bei mehreren Organen

Wenn Ihre Gesellschaft neben der Gesellschafterversammlung auch einen Aufsichtsrat oder Beirat hat, können Sie mit dieser Vorlage festlegen, welches Organ für die Zustimmung zu wichtigen Geschäften und für die Entgegennahme der Berichte zuständig sein soll. Dies ermöglicht eine flexible Aufgabenverteilung entsprechend Ihrer Organisationsstruktur.

📃 Beschlussvorlage (Vorschau)

Beschluss

Präambel

Inhalt

Folgende

Geschäftsordnung

wird für die Geschäftsführung erlassen:

  1. Aufgaben der Geschäftsführer

    Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nach Maßgabe des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrags, dieser Geschäftsordnung und den in den Dienstverträgen enthaltenen Bestimmungen. Er hat den Beschlüssen Zuständigkeit für Erhebung einmaliger Beiträge und Umlagen, insbesondere den geschäftsleitenden Weisungen und den Richtlinien für die allgemeine Geschäftspolitik, zu folgen.
  2. Zustimmungsbedürftige Geschäfte

    1. Die Geschäftsführung bedarf im Innenverhältnis der Zustimmung Organ, gegenüber dem Zustimmungserfodernisse bestehen zum Abschluss folgender Rechtsgeschäfte bzw. zur Vornahme folgender Rechtshandlungen:
      a) Entscheidungen, die eine wesentliche Änderung der Tätigkeitsge­biete und -struktur, des Aufgabenbereichs oder der Organisation der Gesellschaft betreffen, insbesondere die Planung und Durchfüh­rung von Betriebsänderungen einschließlich der Errichtung, Verle­gung und Aufhebung von Zweigniederlassungen oder Betriebsstät­ten oder von Teilen hiervon sowie die Ausdehnung der Aktivitäten der Gesellschaft auf einen neuen Auslandsmarkt,
      b) Erwerb, Gründung oder Veräußerung anderer Unternehmen oder von Beteiligungen an anderen Unternehmen einschließlich aller Än­derungen der Beteiligungsquote sowie über die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung sowie die Belastung von Gesellschaftsanteilen,
      c) Abschluss, Änderung und/oder Beendigung von Verträgen über die Eingehung stiller Beteiligungen, Unterbeteiligungen und Interessengemeinschaften sowie von Betriebsführungs- und ähnlichen Ver­trägen,
      d) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten, auch sofern diese grundsätzlich im Investitionsplan enthalten sind,
      e) Aufnahme und Abruf von Krediten und Darlehen,
      f) Übernahme von Bürgschaften, Zahlungsgarantien, Patronatserklä­rungen und ähnlicher Haftungen mit Ausnahme solcher, die der Ab­sicherung einer eigenen ordnungsgemäßen Vertragserfüllung die­nen,
      g) Gewährung von Krediten außerhalb des laufenden Geschäftsver­kehrs,
      h) Sicherungsübereignung oder Verpfändung von Gegenständen der Gesellschaft außerhalb des laufenden Geschäftsverkehrs,
      i) Waren- oder Börsentermingeschäfte oder sonstige Spekulationsge­schäfte,
      j) Leasingverträge, sofern die monatliche Belastung mehr als Betragsgrenze für Dauerschuldverhältnisse oder die Summe aller durch den jeweiligen Vertrag be­gründeten Verpflichtungen der Gesellschaft mehr als Betragsgrenze für einmalige Geschäfte bzw. Jahressummen im Geschäftsjahr beträgt,
      k) Miet- und Pachtverträge mit einer monatlichen Belastung von mehr als Betragsgrenze für Dauerschuldverhältnisse und/oder einer Summe aller durch den jeweiligen Vertrag be­gründeten Verpflichtungen der Gesellschaft von mehr als Betragsgrenze für einmalige Geschäfte bzw. Jahressummen ­im Geschäftsjahr,
      l) Abschluss von Verträgen (etwa mit Beratern), die über den Rahmen des laufenden Geschäftes hinausgehen, insbesondere sofern die Summe aller durch den jeweiligen Vertrag begründeten Verpflich­tungen $ {insertTemplateVariable( betragsGrenzeEinmalgeschäft )} übersteigt,
      m) Verträge mit Verwandten und Verschwägerten von Gesellschaftern, Geschäftsführern und ggf. sonstigen Organmitgliedern,
      n) Erteilung und Widerruf von Generalvollmachten und Prokuren,
      o) Einstellung von Angestellten sowie Entlassungen von Angestellten,
      p) Errichtung von gewinnorientierten oder anderweitig leistungsbezo­genen Vergütungspflichten gegenüber Mitarbeitern und deren Än­derung,
      q) Übernahme oder Änderung von Pensionsverpflichtungen sowie Zu­sage von Abfindungen bei Dienstbeendigung, sofern diese drei Bruttomonatsgehälter übersteigen,
      r) Übernahme von Garantien und anderen Zusicherungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs,
      s) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung und/oder deren Streitwert $ {insertTemplateVariable( betragsGrenzeEinmalgeschäft )} übersteigt,
      t) ferner der Ab­schluss von Vergleichen oder der Erlass von Forderungen, sofern der durch Vergleich gewährte Nachlass oder der Nennwert erlasse­ner Forderungen Betragsgrenze für einmalige Geschäfte bzw. Jahressummen übersteigt,
      u) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Gegenständen des Anla­gevermögens, soweit der Verkehrswert $ {insertTemplateVariable( betragsGrenzeEinmalgeschäft )} übersteigt,
      v) Anmeldung von und Verfügung über Lizenzen, Patente, Urheber­rechte, Marken-, Geschmacks-, Gebrauchsmusterrechte und sonsti­ge gewerbliche Schutzrechte und Know-How.
    2. Die vorherige Zustimmung Organ, gegenüber dem Zustimmungserfodernisse bestehen ist auch einzuholen, so­fern die Geschäftsführung bei verbundenen Unternehmen der Gesell­schaft, mitwirkt:
      a) an der Anstellung, Bestellung, Abberufung oder Entlastung von Mitgliedern der Geschäftsführung oder etwaig bestehender sonstiger Organe,
      b) an Änderungen der Satzung,
      c) an der Aufnahme eines neuen Gesellschafters,
      d) an der Feststellung des Jahresabschlusses und/oder an der Be­schlussfassung über die Ergebnisverwendung,
      e) an dem Abschluss von Rechtsgeschäften bzw. an der Vornahme von Rechtshandlungen entsprechend der vorstehenden Ziffer (1).
    3. Soweit nach Ziffer 1 und/oder 2 Wertgrenzen oder anderweitige Be­grenzungen maßgeblich sind, findet zur Ermittlung dieser Grenzen eine Zusammenrechnung aller Auswirkungen statt, die sich für die Gesell­schaft und alle verbundenen Unternehmen ergeben.
    4. Soweit der Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Rechten oder sonstigen Gegenständen der vorherigen Zustimmung bedürfen, sind auch die schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte zustimmungs­bedürftig. Soweit Geschäfte bei der Gesellschaft selbst der Zustimmung bedürfen, hat die Geschäftsführung sicherzustellen, daß entsprechende Geschäfte bei abhängigen Unternehmen von der vorherigen Zustim­mung der Gesellschafter des abhängigen Unternehmens gebilligt wer­den.
  3. Unternehmensplanung und Berichterstattung

    Gegenüber Organ, gegenüber dem Berichtspflicht besteht treffen die Geschäftsführer die folgenden Berichtspflichten:
    1. Spätestens im Dezember eines jeden Jahres: Vorlage der Unter­nehmensplanung für das folgende Geschäftsjahr zur Genehmigung. Die Unter­nehmens­planung umfasst insbesondere den Investitionsplan und den Finanz- und Ergebnisplan.
    2. Regelmäßige Unterrichtung über den Gang der Geschäfte und die Lage der Gesellschaft durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung. Bei wichtigen Anlässen und bei geschäftlichen Angelegenheiten, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluss sein können, hat die Unterrichtung unverzüglich zu erfolgen.

Dies ist die Vorlagen-Preview.

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Anlagen
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Beschlussergebnis

Unterschrift

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Metadaten

Rechtsordnung
Deutschland
Rechtsform
GmbH (DE)
UG (DE)
gGmbH (DE)
gUG (DE)
Gremienart
Mitglieder
Gesetzliches Formerfordernis
Keine notarielle Beglaubigung erforderlich.
Registeranmeldung
Keine Registeranmeldung erforderlich.
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Zuletzt aktualisiert
08.11.2025

Experte zum Thema

Dr. André Natalello

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Rechtsanwalt und Partner @ HNG

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Ausfüllhilfe

Die folgenden Informationen beziehen sich auf die Eingabefelder der Vorlage, die Sie im Vorlageneditor ausfüllen können. Im Vorlageneditor können Sie die Informationen per Klick auf den Info-Button aufrufen.

Die Vorlage sieht vor, dass der Vorstand oder die Vereinsmitglieder darüber bestimmen können, dass einmalige Beiträge oder Umlagen erhoben werden können.

Hier kann das Organ ausgewählt werden, welches Organ dafür zuständig ist, der Geschäftsführung die Genehmigung zur Vornahme der zustimmungsbedürftigen Geschäfte zu erteilen.

Bei Gesellschaften ohne Aufsichtsrat oder Beirat sind die Gesellschafter stets das Organ, dass die Zustimmungsbeschlüsse fasst.

Bei Gesellschaften mit Aufsichtsrat oder Beirat kann die Kompetenz zur Zustimmungserteilung im Gesellschaftsvertrag auf diese Organe übertragen worden sein.

Betragsgrenze, bei deren Überschreiten ein Geschäft zustimmungsbedürftig wird. Diese Betragsgrenze gilt für bedeutende Einmalgeschäfte oder Jahressummen, z.B. Investitionen oder die Summe aller Mietbeträge eines Jahres. Der Betrag ist stark abhängig von den Bedürfnissen der einzelnen Gesellschaft.

Beispiel: 20.000,00 EUR.

Betragsgrenze, bei deren Überschreiten ein Geschäft zustimmungsbedürftig wird. Diese Betragsgrenze gilt für monatliche Zahlungen aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses, z.B. Miet- oder Pachtverträge.

Beispiel: 1.000,00 EUR.

Hier kann das Organ ausgewählt werden, gegenüber dem die Geschäftsordnung die Berichtspflicht festlegen soll.

Bei Gesellschaften ohne Aufsichtsrat oder Beirat sind die Gesellschafter stets das Berichterstattungsorgan.

Bei Gesellschaften mit Aufsichtsrat oder Beirat kann die Berichtspflicht im Gesellschaftsvertrag auf diese Organe übertragen worden sein.

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