Beschluss-Vorlage

Geschäftsordnung für mehrere Geschäftsführer einer GmbH bzw. UG

Eine Geschäftsordnung für die mehrköpfige Geschäftsführung kann die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Geschäftsführer detailliert regeln. Dazu gehören insbesondere Regelungen zur:

  • internen Beschlussfassung,
  • zur Ressortaufteilung (Geschäftsverteilung) und
  • zur Wahrnehmung der Gesamtverantwortung durch das Geschäftsführungsorgan.

Wer ist für den Erlass der Geschäftsordnung zuständig?

Als Gesellschafter können Sie jederzeit eine Geschäftsordnung für Ihre Geschäftsführung erlassen. Alternativ können auch die Geschäftsführer selbst eine Geschäftsordnung beschließen, allerdings nur einstimmig. Wenn Ihre Gesellschaft einen Aufsichtsrat oder Beirat hat, kann durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag auch diesem Organ die Kompetenz zum Erlass der Geschäftsordnung übertragen werden.

Für den Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gibt es in der mitbestimmten GmbH keine besonderen Regeln. Diese Abweichung gegenüber dem Aufsichtsrat der AG folgt daraus, dass die mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften nicht auf die entsprechende Vorschrift des Aktienrechts verweisen.

Warum ist eine Ressortaufteilung sinnvoll?

Eine klare Ressortverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern bringt mehrere praktische Vorteile: Sie schafft eindeutige Zuständigkeiten, vermeidet Doppelarbeit und ermöglicht es jedem Geschäftsführer, sich auf seinen Fachbereich zu konzentrieren. Darüber hinaus ist die Ressortaufteilung ein wichtiges Instrument zur Haftungsbegrenzung.

Wenn Sie als Gesellschafter eine wirksame Ressortverteilung festlegen, kann sich ein Geschäftsführer grundsätzlich darauf verlassen, dass der jeweils ressortverantwortliche Kollege seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Das bedeutet: Ein Geschäftsführer haftet in der Regel nicht für Fehler in einem fremden Ressort, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Probleme hatte und seine Überwachungspflichten erfüllt hat.

Was muss bei der Ressortaufteilung beachtet werden?

Damit eine Ressortaufteilung ihre volle Wirkung entfalten kann, müssen Sie einige wichtige Punkte beachten: Die Geschäftsbereiche müssen klar und eindeutig abgegrenzt sein. Jeder Geschäftsführer muss seinen Zuständigkeitsbereich genau kennen und die Aufteilung muss alle Geschäftsführungsaufgaben vollständig abdecken. Wichtig ist auch, dass die Geschäftsführungsaufgaben von fachlich und persönlich geeigneten Personen wahrgenommen werden.

Trotz der Ressortaufteilung bleibt die Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer bestehen. Das bedeutet: Bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, bei der Aufstellung des Jahresabschlusses oder wenn ein Geschäftsführer dies verlangt, müssen alle Geschäftsführer gemeinsam entscheiden. Die Vorlage regelt auch, wie mit Meinungsverschiedenheiten umzugehen ist und wann ein Geschäftsführer einer Maßnahme widersprechen kann.

Regelungen zur internen Zusammenarbeit

Diese Vorlage enthält detaillierte Regelungen dazu, wie Ihre Geschäftsführer im Team zusammenarbeiten sollen. Sie können einen Vorsitzenden der Geschäftsführung bestimmen, der die Koordination übernimmt und als Ansprechpartner für Sie als Gesellschafter fungiert. Die Vorlage regelt außerdem, wie oft Sitzungen stattfinden sollen, wie Beschlüsse gefasst werden und was bei Eilentscheidungen gilt, wenn keine Zeit für eine gemeinsame Beratung bleibt.

Besonders praxisrelevant sind die Regelungen zur Beschlussfassung: Sie können festlegen, ob Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden oder ob für bestimmte Entscheidungen höhere Mehrheiten erforderlich sind. Auch moderne Kommunikationsformen wie E-Mail oder Videoanrufe sind als Wege der Beschlussfassung vorgesehen.

Zustimmungsbedürftige Geschäfte

Wie bei der Vorlage für den Einzelgeschäftsführer enthält auch diese Geschäftsordnung einen umfassenden Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte. Sie können damit festlegen, bei welchen wichtigen Entscheidungen Ihre Geschäftsführer vorher einen Zustimmungsbeschluss einholen müssen. Dieser Katalog sollte auf den konkreten Geschäftsbetrieb Ihrer Gesellschaft zugeschnitten sein.

Bei Gesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern, die zwingend einen Aufsichtsrat einrichten müssen, sind solche Zustimmungsvorbehalte zugunsten des Aufsichtsrats besonders wichtig. Sie können diese entweder im Gesellschaftsvertrag oder durch diese Geschäftsordnung festlegen. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung haben Sie weitgehende Gestaltungsfreiheit.

Weisungen und Berichterstattung

Mit dieser Vorlage können Sie individuell festlegen, von welchem Organ Ihre Geschäftsführer Weisungen entgegennehmen müssen und wem gegenüber sie Bericht erstatten sollen. In erster Linie kommen dafür natürlich Sie als Gesellschafter in Betracht.

Wenn Ihr Gesellschaftsvertrag dies vorsieht, können Sie diese Rechte aber auch auf einen Aufsichtsrat oder Beirat übertragen. Falls in Ihrer Satzung festgelegt ist, dass die Geschäftsführer die Weisungen mehrerer Organe zu befolgen haben – beispielsweise primär des Aufsichtsrats und subsidiär der Gesellschafter – können Sie dies in der Geschäftsordnung entsprechend abbilden. Die Vorlage bietet dafür flexible Auswahlmöglichkeiten.

Bei einer mitbestimmten GmbH bleibt Ihr Weisungsrecht als Gesellschafter gegenüber der Geschäftsführung unberührt, sofern Sie im Gesellschaftsvertrag keine entsprechende Übertragung auf den Aufsichtsrat vorgesehen haben.

Weitere praktische Regelungen

Darüber hinaus enthält die Vorlage Regelungen zur Unternehmensplanung, zur regelmäßigen Berichterstattung über den Gang der Geschäfte und zur Zeichnungsberechtigung. So können Sie beispielsweise festlegen, dass wichtige Schriftstücke vom Vorsitzenden der Geschäftsführung und dem zuständigen Ressortgeschäftsführer gemeinsam zu unterzeichnen sind.

Abgrenzung zur Vorlage für Einzelgeschäftsführer

Im Gegensatz zur Vorlage für einen einzelnen Geschäftsführer enthält diese Variante umfangreiche zusätzliche Regelungen zur internen Organisation eines mehrköpfigen Geschäftsführergremiums. Wenn Sie nur einen Geschäftsführer haben, sollten Sie die einfachere Vorlage Geschäftsordnung für einzelnen Geschäftsführer verwenden, die sich auf die Regelung der Zustimmungsvorbehalte und Berichtspflichten konzentriert.

📃 Beschlussvorlage (Vorschau)

Beschluss

Präambel

Inhalt

Folgende

Geschäftsordnung

wird für die Geschäftsführung erlassen:

  1. Aufgaben der Geschäftsführer

    1. Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nach Maßgabe des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrags, dieser Geschäftsordnung und den in den Dienstverträgen enthaltenen Bestimmungen. Sie haben den Beschlüssen Zuständigkeit für Erhebung einmaliger Beiträge und Umlagen, insbesondere den geschäftsleitenden Weisungen und den Richtlinien für die allgemeine Geschäftspolitik, zu folgen.
    2. Die Geschäftsführer führen die Geschäfte gemeinschaftlich und tragen gemeinsam die Verantwortung für die Leitung der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften (Prinzip der Gesamtverantwortung). Sie arbeiten kollegial zusammen und unterrichten sich gegenseitig über alle wichtigen Maßnahmen und Vorgänge in ihren Geschäftsbereichen.
    3. Name des Vorsitzenden der Geschäftsführung wird zum Vorsitzenden der Geschäftsführung bestellt. Aufgabe des Vorsitzenden ist die federführende Behandlung grundsätzlicher Fragen, die Koordinierung der Tätigkeit der Geschäftsführer und die rechtzeitige und umfassende Information gegenüber Organ, gegenüber dem Berichtspflicht besteht.
  2. Gesamtverantwortung und Geschäftsbereiche/Ressortaufteilung

    1. Es gilt der folgende Ressortaufteilung (Geschäftsverteilungsplan):
      Geschäftsverteilungsplan
    2. Ungeachtet der Gesamtverantwortung der Geschäftsführung ist jeder Geschäftsführer für den ihm durch den Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Geschäftsbereich selbst unmittelbar verantwortlich und – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in dieser Geschäftsordnung – berechtigt, innerhalb seines Geschäftsbereichs im gewöhnlichen Geschäftsgang selbstständig Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen. Eine Einzelvertretungsbefugnis wird dadurch nicht begründet.
    3. Für den Fall, dass ein Geschäftsführer an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, ist für unaufschiebbare Entscheidungen in seinem Bereich der im Geschäftsverteilungsplan für diesen Zweck benannte Geschäftsführer zuständig.
    4. Die Geschäftsführer beraten und entscheiden gemeinsam in allen Angelegenheiten, in denen nach dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag, dieser Geschäftsordnung oder nach Beschlüssen der Gesellschafter durch alle Geschäftsführer vorgeschrieben ist, insbesondere über
      a) alle Geschäfte und Maßnahmen, die der Zustimmung des Beirats bedürfen,
      b) alle Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Geschäftsführer betreffen,
      c) die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,
      d) die Einberufung der Gesellschafterversammlung und die Vorschläge zur Beschlussfassung der Gesellschafter,
      e) alle Angelegenheiten, bei denen ein Mitglied der Geschäftsführung dies verlangt,
      f) sonstige Angelegenheiten grundsätzlicher und wesentlicher Bedeutung.
    5. Jeder Geschäftsführer ist berechtigt, einer Geschäftsführungsmaßnahme eines anderen Geschäftsführers, die nach seiner Auffassung in den Bereich der gemeinschaftlichen Geschäftsführung fällt, zu widersprechen. Widerspricht ein Geschäftsführer, hat die Maßnahme zu unterbleiben, bis die gesamte Geschäftsführung über die Meinungsverschiedenheit beraten und einen Beschluss gefasst hat.
    6. Duldet eine Angelegenheit, die an sich von den Geschäftsführern gemeinsam zu behandeln ist, keinen Aufschub, weil sonst erhebliche Nachteile für die Gesellschaft drohen, kann ein einzelner Geschäftsführer handeln, wenn die Angelegenheit dem Schwerpunkt nach in seinen Geschäftsbereich gehört. Er hat die anderen Geschäftsführer unverzüglich über sein Handeln zu unterrichten.
    7. Jeder Geschäftsführer ist verpflichtet, eine Beschlussfassung der Geschäftsführung herbeizuführen, wenn er der Auffassung ist, dass sich ein Vorgang in einem anderen Geschäftsbereich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Schaden der Gesellschaft auswirkt.
  3. Sitzungen und Beschlüsse

    1. Die Geschäftsführer beschließen in der Regel in Sitzungen, die mindestens zweimal im Monat stattfinden und durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung einberufen und geleitet werden. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden unterzeichnet und den übrigen Geschäftsführern unverzüglich zugeleitet wird.
    2. Die Geschäftsführung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Geschäftsführer an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Stimmabgabe kann in einer Sitzung, schriftlich, per Telefax, telefonisch, per Textnachricht oder elektronisch (zB E-Mail, Messagingdienst, Chat) erfolgen.
    3. Soweit nicht durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag andere Mehrheiten vorgeschrieben sind, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit aller Geschäftsführer gefasst. Der Vorsitzende der Geschäftsführung ist berechtigt, eine die Geschäftsführung bindende Entscheidung Zuständigkeit für Erhebung einmaliger Beiträge und Umlagen herbeizuführen, wenn er bei einer Abstimmung in der Minderheit geblieben ist. Das Gleiche gilt für jeden anderen Geschäftsführer, wenn er in einer Angelegenheit überstimmt worden ist, die dem Schwerpunkt nach zu seinem Geschäftsbereich gehört.
  4. Zustimmungsbedürftige Geschäfte

    1. Die Geschäftsführung bedarf im Innenverhältnis der Zustimmung Organ, gegenüber dem Zustimmungserfodernisse bestehen zum Abschluss folgender Rechtsgeschäfte bzw. zur Vornahme folgender Rechtshandlungen:
      a) Entscheidungen, die eine wesentliche Änderung der Tätigkeitsge­biete und -struktur, des Aufgabenbereichs oder der Organisation der Gesellschaft betreffen, insbesondere die Planung und Durchfüh­rung von Betriebsänderungen einschließlich der Errichtung, Verle­gung und Aufhebung von Zweigniederlassungen oder Betriebsstät­ten oder von Teilen hiervon sowie die Ausdehnung der Aktivitäten der Gesellschaft auf einen neuen Auslandsmarkt,
      b) Erwerb, Gründung oder Veräußerung anderer Unternehmen oder von Beteiligungen an anderen Unternehmen einschließlich aller Än­derungen der Beteiligungsquote sowie über die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung sowie die Belastung von Gesellschaftsanteilen,
      c) Abschluss, Änderung und/oder Beendigung von Verträgen über die Eingehung stiller Beteiligungen, Unterbeteiligungen und Interessengemeinschaften sowie von Betriebsführungs- und ähnlichen Ver­trägen,
      d) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten, auch sofern diese grundsätzlich im Investitionsplan enthalten sind,
      e) Aufnahme und Abruf von Krediten und Darlehen,
      f) Übernahme von Bürgschaften, Zahlungsgarantien, Patronatserklä­rungen und ähnlicher Haftungen mit Ausnahme solcher, die der Ab­sicherung einer eigenen ordnungsgemäßen Vertragserfüllung die­nen,
      g) Gewährung von Krediten außerhalb des laufenden Geschäftsver­kehrs,
      h) Sicherungsübereignung oder Verpfändung von Gegenständen der Gesellschaft außerhalb des laufenden Geschäftsverkehrs,
      i) Waren- oder Börsentermingeschäfte oder sonstige Spekulationsge­schäfte,
      j) Leasingverträge, sofern die monatliche Belastung mehr als Betragsgrenze für Dauerschuldverhältnisse oder die Summe aller durch den jeweiligen Vertrag be­gründeten Verpflichtungen der Gesellschaft mehr als Betragsgrenze für einmalige Geschäfte bzw. Jahressummen im Geschäftsjahr beträgt,
      k) Miet- und Pachtverträge mit einer monatlichen Belastung von mehr als Betragsgrenze für Dauerschuldverhältnisse und/oder einer Summe aller durch den jeweiligen Vertrag be­gründeten Verpflichtungen der Gesellschaft von mehr als Betragsgrenze für einmalige Geschäfte bzw. Jahressummen ­im Geschäftsjahr,
      l) Abschluss von Verträgen (etwa mit Beratern), die über den Rahmen des laufenden Geschäftes hinausgehen, insbesondere sofern die Summe aller durch den jeweiligen Vertrag begründeten Verpflich­tungen Betragsgrenze für einmalige Geschäfte bzw. Jahressummen übersteigt,
      m) Verträge mit Verwandten und Verschwägerten von Gesellschaftern, Geschäftsführern und etwaigen sonstigen Organmitgliedern,
      n) Erteilung und Widerruf von Generalvollmachten und Prokuren,
      o) Einstellung von Angestellten sowie Entlassungen von Angestellten,
      p) Errichtung von gewinnorientierten oder anderweitig leistungsbezo­genen Vergütungspflichten gegenüber Mitarbeitern und deren Än­derung,
      q) Übernahme oder Änderung von Pensionsverpflichtungen sowie Zu­sage von Abfindungen bei Dienstbeendigung, sofern diese drei Bruttomonatsgehälter übersteigen,
      r) Übernahme von Garantien und anderen Zusicherungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs,
      s) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung und/oder deren Streitwert Betragsgrenze für einmalige Geschäfte bzw. Jahressummen übersteigt,
      t) ferner der Ab­schluss von Vergleichen oder der Erlass von Forderungen, sofern der durch Vergleich gewährte Nachlass oder der Nennwert erlasse­ner Forderungen Betragsgrenze für einmalige Geschäfte bzw. Jahressummen übersteigt,
      u) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Gegenständen des Anla­gevermögens, soweit der Verkehrswert Betragsgrenze für einmalige Geschäfte bzw. Jahressummen übersteigt,
      v) Anmeldung von und Verfügung über Lizenzen, Patente, Urheber­rechte, Marken-, Geschmacks-, Gebrauchsmusterrechte und sonsti­ge gewerbliche Schutzrechte und Know-How.
    2. Die vorherige Zustimmung Organ, gegenüber dem Zustimmungserfodernisse bestehen ist auch einzuholen, so­fern die Geschäftsführung bei verbundenen Unternehmen der Gesell­schaft, mitwirkt:
      a) an der Anstellung, Bestellung, Abberufung oder Entlastung von Mitgliedern der Geschäftsführung oder etwaig bestehender sonstiger Organe,
      b) an Änderungen der Satzung,
      c) an der Aufnahme eines neuen Gesellschafters,
      d) an der Feststellung des Jahresabschlusses und/oder an der Be­schlussfassung über die Ergebnisverwendung,
      e) an dem Abschluss von Rechtsgeschäften bzw. an der Vornahme von Rechtshandlungen entsprechend der vorstehenden Ziffer (1).
    3. Soweit nach Ziffer 1 und/oder 2 Wertgrenzen oder anderweitige Be­grenzungen maßgeblich sind, findet zur Ermittlung dieser Grenzen eine Zusammenrechnung aller Auswirkungen statt, die sich für die Gesell­schaft und alle verbundenen Unternehmen ergeben.
    4. Soweit der Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Rechten oder sonstigen Gegenständen der vorherigen Zustimmung bedürfen, sind auch die schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte zustimmungs­bedürftig. Soweit Geschäfte bei der Gesellschaft selbst der Zustimmung bedürfen, hat die Geschäftsführung sicherzustellen, daß entsprechende Geschäfte bei abhängigen Unternehmen von der vorherigen Zustim­mung der Gesellschafter des abhängigen Unternehmens gebilligt wer­den.
  5. Unternehmensplanung und Berichterstattung

    Gegenüber Organ, gegenüber dem Berichtspflicht besteht treffen die Geschäftsführer die folgenden Berichtspflichten:
    1. Spätestens im Dezember eines jeden Jahres: Vorlage der Unter­nehmensplanung für das folgende Geschäftsjahr zur Genehmigung. Die Unter­nehmens­planung umfasst insbesondere den Investitionsplan und den Finanz- und Ergebnisplan.
    2. Regelmäßige Unterrichtung über den Gang der Geschäfte und die Lage der Gesellschaft durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung. Bei wichtigen Anlässen und bei geschäftlichen Angelegenheiten, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluss sein können, hat die Unterrichtung unverzüglich zu erfolgen.
  6. Zeichnungsberechtigung

    Schriftstücke über Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind von dem Vorsitzenden der Geschäftsführung und dem zuständigen Geschäftsführer zu unterzeichnen.

Dies ist die Vorlagen-Preview.

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Anlagen
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Stimmabgaben

Beschlussergebnis

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Metadaten

Rechtsordnung
Deutschland
Rechtsform
GmbH (DE)
UG (DE)
gGmbH (DE)
gUG (DE)
Gremienart
Mitglieder
Gesetzliches Formerfordernis
Keine notarielle Beglaubigung erforderlich.
Registeranmeldung
Keine Registeranmeldung erforderlich.
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Zuletzt aktualisiert
08.11.2025

Experte zum Thema

Dr. André Natalello

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Ausfüllhilfe

Die folgenden Informationen beziehen sich auf die Eingabefelder der Vorlage, die Sie im Vorlageneditor ausfüllen können. Im Vorlageneditor können Sie die Informationen per Klick auf den Info-Button aufrufen.

Geschäftsführer, der dem Geschäftsführerkreis künftig vorsitzen soll. Mit dem Vorsitzenden Amts verbindet die Geschäftsordnung besondere Aufgaben.

Beispiel: Maria Musterfrau.

Die Vorlage sieht vor, dass der Vorstand oder die Vereinsmitglieder darüber bestimmen können, dass einmalige Beiträge oder Umlagen erhoben werden können.

Hier kann das Organ ausgewählt werden, gegenüber dem die Geschäftsordnung die Berichtspflicht festlegen soll.

Bei Gesellschaften ohne Aufsichtsrat oder Beirat sind die Gesellschafter stets das Berichterstattungsorgan.

Bei Gesellschaften mit Aufsichtsrat oder Beirat kann die Berichtspflicht im Gesellschaftsvertrag auf diese Organe übertragen worden sein.

Hier kann das Organ ausgewählt werden, welches Organ dafür zuständig ist, der Geschäftsführung die Genehmigung zur Vornahme der zustimmungsbedürftigen Geschäfte zu erteilen.

Bei Gesellschaften ohne Aufsichtsrat oder Beirat sind die Gesellschafter stets das Organ, dass die Zustimmungsbeschlüsse fasst.

Bei Gesellschaften mit Aufsichtsrat oder Beirat kann die Kompetenz zur Zustimmungserteilung im Gesellschaftsvertrag auf diese Organe übertragen worden sein.

In einem Geschäftsverteilungsplan werden bestimmte Geschäftsbereiche/Ressorts bestimmten Geschäftsführern zugewiesen.

Beispiel: Maria Musterfrau (Vertretung: Max Mustermann): Vertrieb, Finanzen und Personal; Max Mustermann (Vertretung: Maria Musterfrau): Einkauf, Produktion, Technik und Entwicklung.

Betragsgrenze, bei deren Überschreiten ein Geschäft zustimmungsbedürftig wird. Diese Betragsgrenze gilt für bedeutende Einmalgeschäfte oder Jahressummen, z.B. Investitionen oder die Summe aller Mietbeträge eines Jahres. Der Betrag ist stark abhängig von den Bedürfnissen der einzelnen Gesellschaft.

Beispiel: 20.000,00 EUR.

Betragsgrenze, bei deren Überschreiten ein Geschäft zustimmungsbedürftig wird. Diese Betragsgrenze gilt für monatliche Zahlungen aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses, z.B. Miet- oder Pachtverträge.

Beispiel: 1.000,00 EUR.

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