Die Verweigerung der Entlastung ist der Konterpart zur Entlastungserteilung. Mit der Entlastungsverweigerung drücken die Gesellschafter ihre Missbilligung der Geschäftsführung aus. In der Folge kommt es zu keiner Haftungsfreistellung zugunsten des Geschäftsführers.
Die Gesellschafter sind für den Beschluss über die Entlastungsverweigerung zuständig. Die Entlastung muss jedoch nicht zwingend ausdrücklich verweigert werden. Das schlichte Unterlassen eines positiven Entlastungsbeschlusses wirkt sich in vergleichbarer Weise zulasten des Geschäftsführers aus.
📃 Beschlussvorlage (Vorschau)
Beschluss
Präambel
Inhalt
Name des Geschäftsführers wird die Entlastung als Geschäftsführer verweigert.
Anlagen
Stimmabgaben
Beschlussergebnis
Metadaten
Free
Experte zum Thema
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Rechtsanwalt, Steuerberater @ SOLVING LEGAL
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Ausfüllhilfe
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Beispiel: Marlene Musterfrau

