Geschäftsführer kündigen: Das muss in den Gesellschafterbeschluss (Muster inkl)

Für die Kündigung eines Geschäftsführers ist in aller Regel ein Gesellschafterbeschluss erforderlich. Zunächst ist hier zu überlegen, ob eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden soll – oder sogar fristlos aus wichtigen Grund gekündigt werden muss. Anders als bei normalen Arbeitnehmern gehören neben der reinen Kündigungserklärung jedoch noch weitere Inhalte in den Beschluss: Abberufung, Entlastung oder Generalbereinigung?

In diesem Artikel erfährst du alles zu den typischen Beschlussinhalten im Zusammenhang mit einer Geschäftsführerkündigung. Die notwendigen Beschlussmuster/Vorlagen stellen wir dir jeweils zur Verfügung – selbstverständlich kostenlos.

Ordentliche oder außerordentliche Kündigung

Zuständigkeit: Für die Kündigungserklärung sind in der GmbH bzw. UG grundsätzlich die Gesellschafter zuständig. Der notwendige Gesellschafterbeschluss kann in einer Gesellschafterversammlung, per Umlaufbeschluss oder auch Ad hoc erfolgen. Sofern im Gesellschaftsvertrag einem anderen Gesellschaftsorgan die Zuständigkeit übertragen worden ist (Aufsichtsrat, Beirat), ist ein Aufsichtsratsbeschluss oder Beiratsbeschluss notwendig. Hier gelten die gleichen Beschlussfassungsregeln wie für die Gesellschafter, wenn nichts anderes im Gesellschaftsvertrag oder einer entsprechenden Geschäftsordnung geregelt ist.

Ordentlich oder außerordentlich: Wie bei einem normalen Arbeitnehmer ist auch bei einem Geschäftsführer zwischen zwei Arten der Kündigung zu unterscheiden – ordentliche Kündigung und außerordentliche Kündigung.

Die Art der Kündigung wirkt sich in der Kündigungsfrist. Mit Kündigungsfrist ist der Zeitraum gemeint, bis wann die Kündigung wirksam wird und das Anstellungsverhältnis beendet ist.

  • Ordentliche Kündigung: Hier gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.
  • Außerordentliche Kündigung: Die Kündigung erfolgt fristlos aus wichtigem Grund und wirkt sofort (“fristlose Kündigung”).

Wichtiger Grund: Die außerordentliche (d.h. fristlose) Kündigung ist nur rechtmäßig, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt, der in der Person des Geschäftsführers begründet sein muss (z.B. Pflichtverletzungen des Geschäftsführers). Je nach Schwere des Fehlverhaltens des Geschäftsführers ist vorab eine Abmahnung durch die Gesellschafter auszusprechen.

In Zweifelsfällen sollte unbedingt ein Gesellschafts- oder Arbeitsrechtler zu Rate gezogen werden. Verbleibende Zweifel darüber, ob ein wichtiger Grund tatsächlich vorliegt, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass im Gesellschafterbeschluss als “Sicherheitssnetz” (zusätzlich zu der außerordentlichen Kündigung) hilfsweise die ordentliche Kündigung erklärt wird, sodass die Kündigungsfrist frühzeitig in Gang gesetzt.

Gesetzliche Kündigungsfrist: Im Regelfall gelten nicht die Kündigungsfristen eines normalen Arbeitnehmers, sondern die oftmals “kürzeren” dienstvertraglichen Kündigungsfristen nach § 621 BGB. Nur in extremen Einzelfällen, bei welchem im Anstellungsvertrag besonders einschneidende Weisungsrechte der Gesellschafter festgelegt worden sind, können ausnahmsweise die längeren Kündigungsfristen eines Arbeitnehmers nach § 622 BGB gelten.

Im Kündigungsbeschluss sollte die Angabe des genauen Kündigungstermins sicherheitshalber nicht definiert werden, um die Fehleranfälligkeit zu reduzieren: Es genügt eine Kündigung zum “nächstzulässigen Zeitpunkt”. Spätestens um als Gesellschaft zu wissen, wie lange dem Geschäftsführer noch Gehalt gezahlt werden muss, ist die Berechnung der Kündigungsfrist trotzdem notwendig. Hier kann dir unser Fristenrechner für die Kündigungsfrist helfen.

Geschäftsführer mit Anteilen: Auch ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH bzw. UG ist, kann von den Gesellschafter gekündigt werden. Regelmäßig genügt hierfür ein Mehrheitsbeschluss, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart worden ist. Folgende Auswirkungen kann die Gesellschafterstellung des zu kündigen Gesellschafters auf die Beschlussfassung haben:

  • Stimmverbot bei außerordentlicher Kündigung: Bei einer fristlosen Kündigung aus wichtigen Grund gilt für den betreffenden Geschäftsführer-Gesellschafter ein Stimmverbot. Das folgt aus dem sogenannten “Verbot des Richtens in eigener Sache” (§ 47 Abs. 4 GmbHG analog).
  • Förmliche Präsenzversammlung notwendig: In der Regel ist die Einladung einer förmliche Präsenz-Gesellschafterversammlung notwendig, denn der zu kündigende Geschäftsführer-Gesellschafter ist mit der Beschlussfassung über seine Kündigung meistens nicht einverstanden (außer der Gesellschaftsvertrag lässt auch andere Beschlussfassungsarten gegen den Willen einzelner Gesellschafter zu). Auf die Einhaltung der Formalien beim Einladungsschreiben ist hier genau zu achten, damit die Kündigung nicht aufgrund von Formverstößen angegriffen werden kann. Nutze für die knifflige Berechnung der Einladungsfrist unseren Fristenrechner.

Beschlussmuster und Hilfsmittel: Für die Kündigung eines Geschäftsführers stellen wir dir die folgenden Muster kostenlos zur Verfügung:

🤜 Ordentliche Kündigung per Gesellschafterbeschluss

🤜 Außerordentliche Kündigung per Gesellschafterbeschluss (Einladungsschreiben)

🤜 Resolvio-Fristenrechner:

Abberufung nicht vergessen!

Die Kündigung des Geschäftsführers genügt nicht, um ihn die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse zu entziehen. Hierzu ist zusätzlich ein Abberufungsbeschluss notwendig.

Zuständigkeit: Auch für den Abberufungsbeschluss sind grundsätzlich die Gesellschafter zuständig, sodass regelmäßig ein Beschluss der Gesellschafter (in der Gesellschafterversammlung oder als Umlaufbeschuss) erforderlich ist.

Handelsregister: Im Gegensatz zur Abberufung muss die Kündigung zum Handelsregister angemeldet werden. Dies erledigt ein verbleibender oder ein ggf. neubestellter Geschäftsführer beim Notar.

Kein wichtiger Grund: Grundsätzlich kann ein Abberufungsbeschluss jederzeit ohne wichtigen Grund erfolgen, wenn die hierfür erforderliche Mehrheit zustande kommt.

Keine “Abberufungsfrist”: Eine Abberufungsfrist gibt es nicht, außer es ist im Anstellungsvertrag ausnahmsweise etwas anderes geregelt.

Geschäftsführer mit Anteilen: Sofern der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist, ist der wichtige Grund jedoch ausnahmsweise auch bei der Abberufung von Relevanz : Wenn gegen den Geschäftsführer, der auch Gesellschafter ist, ein wichtiger Grund vorliegt, darf er bei seiner Abberufung nicht mitstimmen. Das kann (wie bei der außerordentlichen Kündigung) die Stimmgewichte entscheidend verschieben.

Beschlussmuster:

👉 Beschlussvorlage für die Abberufung des Geschäftsführers

Entlastung und Generalbereinigung

Entlastung: Der Entlastungsbeschluss hat für einen ausscheidenden Geschäftsführer eine wichtige haftungsbegrenzende Funktion: Die Entlastung wirkt nämlich haftungsbefreiend in Bezug auf alle Sachverhalte, die die Gesellschafter schon kannten oder kennen mussten.

Im Umkehrschluss heißt das aber auch: Für Sachverhalte, die den Gesellschaftern noch nicht bekannt oder erkennbar sind, kann der Geschäftsführer auch nach einem Haftungsbeschluss noch belangt werden.

Generalbereinigung: Ganz auf der sicheren Seite ist ein ausscheidender Geschäftsführer daher nur, wenn ihm die sogenannte “Generalbereinigung” erteilt wird. Ein Generalbereinigungsbeschluss befreit den Geschäftsführer nämlich auch dann vom Haftungsansprüchen, wenn die Pflichtverletzungen oder Schäden noch nicht erkennbar waren, als der Geschäftsführer ausgeschieden ist.

Entlastungsverweigerung: Wenn die Gesellschafter hingegen unzufrieden mit dem Geschäftsführer waren und möglicherweise in der Zukunft Haftungsansprüche gegen ihn geltend machen möchten, können sie dem Geschäftsführer die Entlastung verweigern. Für den Geschäftsführer ist eine Entlastungsverweigerung ein gutes Signal, sich einen Rechtsanwalt zu suchen.

Beschlussmuster:

👉 Muster für einen Entlastungsbeschluss

👉 Beschlussvorlage Generalbereinigung

👉 Musterbeschluss Verweigerung der Entlastung

Neuer Geschäftsführer als Ersatz?

Sofern der gekündigte und abberufene Geschäftsführer der einzige Geschäftsführer an der Spitze der GmbH war, muss gleichzeitig mit der Abberufung des alten Geschäftsführers ein neuer Geschäftsführer bestellt werden. Alles andere würde dazu führen, dass die Gesellschaft führungslos wird.

Die hier erforderlichen weiteren Beschlussinhalten und die entsprechenden Beschlussvorlagen haben wir in einem eigenen Artikel ausführlich behandelt: Neuen Geschäftsführer bestellen in GmbH bzw. UG: Beschluss-Muster, Tipps & Vorteile

Deutschland
Rechtsform
GmbH
Gremienart
Geschäftsführer
Gesellschafter
Inhaltsverzeichnis

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Ein Artikel von

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Rechtsanwalt, Steuerberater

Hubertus ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit dem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und arbeitet daran, die Digitalisierung der Beschlussfassung voranzutreiben.

Hubertus hat sich schon mit Beschlüssen beschäftigt, als er beim Notar eine Ausbildung zum Notarfachangestellten machte. Derzeit promoviert er zu einem gesellschaftsrechtlichen Thema im Bereich der Managerhaftung.

Kurzvita:

2010 - Ausbildung in Notariat Koblenz zum Notarfachangestellten.

2010-2018 - Studium der Rechtswissenschaft und Europäischen Kunstgeschichte an den Universitäten Heidelberg, Sorbonne-Paris und Krakau, Erstes Juristisches Staatsexamen 2015 (Schwerpunkt Gesellschaftsrecht), Bachelorprüfung Kunstgeschichte 2018.

Seit 2015 - Arbeit an einer Dissertation auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ("Haftung des fehlerhaften Organwalters").

2019-2021 - Referendariat am Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

2020 - Steuerberaterprüfung.

2021 - Zweites Juristisches Staatsexamen.

Seit 2021 - Zugelassen als Rechtsanwalt und Steuerberater, Tätigkeit in überregionaler Anwaltskanzlei im Gesellschaftsrecht.

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